110 Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
4. E. Bay. 114068. Entscheidend ist nur, daß die Vertretungsmacht
zur Zeit der Abgabe (E. KG. 37 223) besteht. Außerhalb der Vertretungs-
macht gegebene Zusicherungen binden den Vertretenen nicht, Z. JW. 048,
so nicht die vom Vormund ohne die erforderliche Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts gegebenen Erklärungen, &. JW. 05 27. Weisungen
(Instruktion, § 1682) beschränken die Vertretungsmacht eines Bevoll-
mächtigten nicht notwendig (K. Gr. 52 7), begründen aber Verantwor-
tung im Verhältnis zum Vollmachtgeber. Vgl. aber §8 665. Nicht
offensichtliche Verletzung der Interessen des Vertretenen beeinträchtigt die
Gültigkeit der Vertretungshandlung nicht (Z. R. 71 219), wohl aber der
dem anderen Teil erkennbare Mißtrauch der Vertretungsmacht (E. R.
75 266). Aus dem Inhalt der Vollmacht ist auch zu beurteilen, ob die
Vertretungsmacht durch die Bestellung eines Mitbevollmächtigten be-
schränkt ist. Vgl. auch §§ 710, 711. — Ein Recht zur Bestellung eines
Unterbevollmächtigten (Substituten) besteht im Zweifel nicht (88 664,
713). Eine Vorlage der Vollmacht oder sonstigen Legitimationsurkunde
an den Gegner ist nicht erforderlich. Ausnahme in § 174. — Auch
nach Zurücknahme der Vollmacht kann die Vertretungsmacht fortbestehen
(88 169 bis 173). — Uber Geschäfte des Vertreters mit sich selbst § 181.
— Uber Haftung für Verschulden des Vertreters §8 278, 831, E. Bay. 11565.
5. Wenn nicht für das betreffende Rechtsgeschäft eine Vertretung
gesepiich ausgeschlossen ist. Die § 105 A. 4 u. 8 107 A. 1 angegebenen
Vorschriften beziehen sich zum Teil auf bertretung jeder Art. Einer
Verallgemeinerung sind sie aber nicht fähig, Z. R. 63 114. — E. KG.
276, Bay. 7 256.
6. Umstände müssen dieses dem Empfänger erkennbar machen
(Abs. 2 Nachträgliche Erklärung des Bieters 3G. F 818.
. Obwohl in diesem Falle dieser Wille fehlen muß, E. R. 58 276,
IW. 06 ' 831. Vgl. § 116. Der Gegner kann daher auch den Vertreter
in Anspruch nehmen, unbeschadet der Wirkung der Vertretung gegenüber
dem Vertretenen und Dritten. — Anders, wenn jedenfalls das Geschäft
mit dem Geschäftsinhaber geschlossen werden sollte, S. R. 678.
8. Hier ist die Vertretung für Abgabe wie für Empfangnahme in
Betracht zu ziehen. — § 165.
1. Geschäftsfähigk. d. Vertreters §. 165.
Die Wirksamkeit einer von oder gegenüber einem Vertreter
abgegebenen Willenserklärung wird nicht dadurch beeinträchtigt,
daß der Vertreter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt? ist.5
II a 135, II D 161, III 161. Prot. 1, 138. D. 26.
6 1. § 164 A. 8. Bezieht sich auch auf Vertreter ohne Vertretungs-
macht.
2. §§ 106, 114. Geschäftsunfähigkeit des Vertreters (8 104)
macht Abgabe nichtig bzw. Empfangnahme unwirksam (§ 131). Gilt
auch, unbeschadet der §§ 1780, 2201, für den Fall der gesetzlichen Ver-
tretung, nicht aber für bloße Übermittelung der Erklärung (A.“ vor
§5 164). Vgl. a. § 1795.