Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

110 Erstes Buch. Allgemeiner Teil. 
4. E. Bay. 114068. Entscheidend ist nur, daß die Vertretungsmacht 
zur Zeit der Abgabe (E. KG. 37 223) besteht. Außerhalb der Vertretungs- 
macht gegebene Zusicherungen binden den Vertretenen nicht, Z. JW. 048, 
so nicht die vom Vormund ohne die erforderliche Genehmigung des 
Vormundschaftsgerichts gegebenen Erklärungen, &. JW. 05 27. Weisungen 
(Instruktion, § 1682) beschränken die Vertretungsmacht eines Bevoll- 
mächtigten nicht notwendig (K. Gr. 52 7), begründen aber Verantwor- 
tung im Verhältnis zum Vollmachtgeber. Vgl. aber §8 665. Nicht 
offensichtliche Verletzung der Interessen des Vertretenen beeinträchtigt die 
Gültigkeit der Vertretungshandlung nicht (Z. R. 71 219), wohl aber der 
dem anderen Teil erkennbare Mißtrauch der Vertretungsmacht (E. R. 
75 266). Aus dem Inhalt der Vollmacht ist auch zu beurteilen, ob die 
Vertretungsmacht durch die Bestellung eines Mitbevollmächtigten be- 
schränkt ist. Vgl. auch §§ 710, 711. — Ein Recht zur Bestellung eines 
Unterbevollmächtigten (Substituten) besteht im Zweifel nicht (88 664, 
713). Eine Vorlage der Vollmacht oder sonstigen Legitimationsurkunde 
an den Gegner ist nicht erforderlich. Ausnahme in § 174. — Auch 
nach Zurücknahme der Vollmacht kann die Vertretungsmacht fortbestehen 
(88 169 bis 173). — Uber Geschäfte des Vertreters mit sich selbst § 181. 
— Uber Haftung für Verschulden des Vertreters §8 278, 831, E. Bay. 11565. 
5. Wenn nicht für das betreffende Rechtsgeschäft eine Vertretung 
gesepiich ausgeschlossen ist. Die § 105 A. 4 u. 8 107 A. 1 angegebenen 
Vorschriften beziehen sich zum Teil auf bertretung jeder Art. Einer 
Verallgemeinerung sind sie aber nicht fähig, Z. R. 63 114. — E. KG. 
276, Bay. 7 256. 
6. Umstände müssen dieses dem Empfänger erkennbar machen 
(Abs. 2 Nachträgliche Erklärung des Bieters 3G. F 818. 
. Obwohl in diesem Falle dieser Wille fehlen muß, E. R. 58 276, 
IW. 06 ' 831. Vgl. § 116. Der Gegner kann daher auch den Vertreter 
in Anspruch nehmen, unbeschadet der Wirkung der Vertretung gegenüber 
dem Vertretenen und Dritten. — Anders, wenn jedenfalls das Geschäft 
mit dem Geschäftsinhaber geschlossen werden sollte, S. R. 678. 
8. Hier ist die Vertretung für Abgabe wie für Empfangnahme in 
Betracht zu ziehen. — § 165. 
1. Geschäftsfähigk. d. Vertreters §. 165. 
Die Wirksamkeit einer von oder gegenüber einem Vertreter 
abgegebenen Willenserklärung wird nicht dadurch beeinträchtigt, 
daß der Vertreter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt? ist.5 
II a 135, II D 161, III 161. Prot. 1, 138. D. 26. 
6 1. § 164 A. 8. Bezieht sich auch auf Vertreter ohne Vertretungs- 
macht. 
2. §§ 106, 114. Geschäftsunfähigkeit des Vertreters (8 104) 
macht Abgabe nichtig bzw. Empfangnahme unwirksam (§ 131). Gilt 
auch, unbeschadet der §§ 1780, 2201, für den Fall der gesetzlichen Ver- 
tretung, nicht aber für bloße Übermittelung der Erklärung (A.“ vor 
§5 164). Vgl. a. § 1795.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.