172 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
3. Die Verbindlichkeit geht also im Gegensatze zu 8 249 von vorn-
herein auf Geld, Ausnahme §9 257.
4. 9 246. 5. § 100. 6. 8 99.
h) Befreiung v. Berbindlichkeit §. 257.
Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen,
die er für einen bestimmten Zweck macht!, kann, wenn er für
diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der
Verbindlichkeit verlangen.? Ist die Verbindlichkeit noch nicht
fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien,
Sicherheits leisten.
1 595 , 621 :, II àa 601„, 12891 Satz 2, 19977 Satz 3, IIb 251, 111 250.
M. II, 542, 581. Prot. II, 365, 366, VI, 152.
1. 9 256 N. 1, 2.
2. Doch ist es nicht unzulässig, wenn der Kommissionär alternativ
auf Befreiung oder auf Zahlung der erforderlichen Deckung klagt 4. R.
17185. Vollstreckung nach ZBPO. 8 887.
3. §§ 232 ff. § 262 W. 1.
7. Ausüb. d. Wegnahmerechts §. 258.
Wer berechtigt ist, von einer Sache!:, die er einem Anderen
herauszugeben hat, eine Einrichtung wegzunehmen?, hat im Falle
der Wegnahme die Sache auf seine Kosten in den vorigen Stand
zu setzen. Erlangt der Andere den Besitz der Sache, so ist
er verpflichtet, die Wegnahme der Einrichtung zu gestatten; er
kann die Gestattung verweigern", bis ihm für den mit der Weg-
nahme verbundenen Schaden Sicherheit? geleistet wird.“
1 479:, 514 , 5335, 9862, 1010 1, 1815, IIa 485 , 491, 541:, 9101, 959
Satz 3, 1998 Satz 3, IIb 252, 111 251. M. II, 844, 394, 448, M. III,
414, 524, M. V, 93. Prot. VI, 152. 88 867, 951.
1. 88 90, 93 A. 3.
2. Einrichtung ist eine Verwendung auf die Sache, wodurch die
verwendete Sache einer anderen Sache eingefügt oder mit ihr verbunden
ist. Das Wegnahmerecht (ius tollendi) haben 88 500 (Wiederverkäufer),
5472, 581 (Mieter, Pächter), 6012 (Entleiher), 997 (Besitzer), 10497
(Nießbraucher), 10931 (Wohnungsberechtigter), 1216 (Pfandgläubiger),
21252 (Vorerbe). Der 8 258 findet auch Anwendung im Falle
des § 967.
3. 88 854, 868. 4. Einrede im Sinne des BGB. 8 202 M. 6.
Z. 88 232 ff. 6. Gegen schikanöse Ausübung § 226.
8. Offenbarungseid
a) bei Rechnungslegungspflicht §. 259.
Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Aus-
gaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen 1, hat dem