. Abschn.: Inh. d. Schuldverhältn. 1. Tit.: Verpflichtung F. Leistung. 173
Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen
oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzutheilen? und, so-
weit Belege ertheilt zu werden pflegen 3, Belege vorzulegen.
Besteht Grund zu der Annahme, daß die in der Rechnung
enthaltenen Angaben über die Einnahme nicht mit der erforder-
lichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete
auf Verlangen den Offenbarungseid" dahin zu leisten:
daß er nach bestem Wissen die Einnahmend so voll-
ständig angegeben habe, als er dazu im Stande sei.
In Angelegenheiten von geringer Bedeutung“ besteht eine
Verpflichtung zur Leistung des Offenbarungseids nicht.)
1 591 Satz 2, IIa 698, IIb 253, 111 252. M. II, 537, 538. Prot. 1I,
868 ff., 775, 779, 788 bis 788. D. 45.
1. Eine Forderung vorbereitender Art, wie auch in den Fällen
der 88 260, 809 bis 811. Eine allgemeine Rechtspflicht des Schuldners
zur Rechnungslegung kennt das Lor. nicht, E. Gr. 51 399, JW. 12 72.
Sie trifft aber den, der fremde Angelegenheiten oder solche, die zugleich
eigene und fremde sind, besorgt Z. R. 73258. Z. B. trifft die Rechnungs-
legungspflicht: den Vorstand eines Vereins und einer Stiftung (88 275,
48, 86); den Beauftragten (§8 666, 675, ZT. JW. 07/7); den Geschäfts-
führer ohne Auftrag (8 681; den, der wissentlich ein fremdes Geschäft
als sein eigenes führt (§ 687#); den geschäftsführenden Gesellschafter
(8§ 713, 740, HGB. 88 1052, 114); den Nutzpfandgläubiger (8 1214);
den Ehemann nach Beendigung ber Verwaltung und Nutznießung des
eingebrachten Guts (8 1421) und nach Beendigung der Errungenschafts-
emeinschaft (8 1546); den Ehemann, der das zur Konkursmasse seiner
* gehörige eingebrachte Gut an den Konkursverwalter herauszugeben
hat E. R. 73 18; den Vater und die Mutter im Falle der §§ 16672,
1681, 1686; den Vormund (88 1840, 1841, 1890, 1897); den Pfleger
1915); den Erben bei angeordneter Nachlaßverwaltung oder eröffnetem
Nachlaßkonkurse (8 1978); den Vorerben nach Eintritt der Nacherbfolge
(62130,); den Testamentsvollstrecker (§ 2218); den Zwangsverwalter
(386. 8 154); den Handlungsgehilfen im Sinne des HGB. 8 61; den
Kommissionär, den Korrespondentreeder, den Schiffer (HGB. 88 38,
499, 534), unter Umständen den Verleger Verl.G. § 24 und den ent-
schädigungspflichtigen Verletzer eines fremden Patents ZE. R. 40 ¼, 62 229,
10 ½. Übergang auf die Erben. Der Anspruch auf Rechenschaftsablage
ist ohne den Hauptanspruch nicht übertragbar; er unterliegt der ge-
wöhnlichen Verjährung (8 195). Über die Erfordernisse der Rechnungs-
legung E. R. 53754, Gr. 49834, Bay. 7¼/. Unstatthaft ist die Klage
des Rechnungspflichtigen auf Befriedigung wegen einer materiellen
Leistung vor Rechnungslegung (ex. doli gen.). 2. A.“ vor 8 10 l.
3. Was sich nach der Verkehrssitte entscheidet 2. JW. 02 R.217.
4. Privatrechtlicher Offenbarungseid im Gegensatze zu dem pro-
zessualischen der ZBPO. 88 807, 883 und der KO. 8 125. Vgl. EGGP.