432 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
die Ansprüche an Dritte dem Auftraggeber abtreten E. JW. 04°.
Schadensersatzpflicht bei verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe 2.
JW. 06 10° (eines Wechsels). Beweislast bei Unmöglichkeit der Heraus-
abe § 282. Wegen des Zurückbehaltungsrechts 88 273, 670. Bei Sub-
Heituten vgl. § 664 A. 2.
e) Berzinsung 8. 668.
Verwendet der Beauftragte Geld: für sich", das er dem
Auftraggeber herauszugeben? oder für ihn zu verwenden hat,
so ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu
verzinsen. 4 5
1 593, II 599, IIb 055, III 655. M. II, 539, 540. Prot. II, 365. —
886 275, 40, 36, 675, 681, 6872, 698, 713, 1834.
1. Vgl. § 244 A. 2. Bei Verwendung von anderen Gegenständen
Schadensersabpiiicht aus 8§8 276, 249 ff.
2. Verschulden ist nicht erforderlich. 3. 8677.
4. 8 246, HGB. § 3521 Satz 1. Auch eingezogene Zinsen. Der
Austraggeber kann aber auch einen erweislich höheren Schaden geltend
machen.
5. Wegen des Zurückbehaltungsrechts §8 273, 670.
4. Pflichten d. Auftraggebers.
Ga) Wlst t 8. 669.
Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Auf-
wendungen! hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Ver-
langen Vorschuß zu leisten. 3•4
1 594, 1Ia 600, 1Ib 656, III 656. M. II, 540. Prot. II, 365. — 88 272,
40, 86, 675, 713, 1694, 1835 , 1915 1.
1. Objektiv erforderlichen, anders § 670. Über den Begriff der
Aufwendungen § 256 M. 1.
2. Nach den Motiven soll dem Beauftragten wegen der Wider-
ruflichkeit des Auftrags (§ 6711) ein Klagerecht auf Zahlung des Vor-
schusses nicht zustehen, er nur bei Nichtzahlung von jeder Haftung frei
werden. Die Widerruflichkeit des Auftrags schließt aber die Klage nicht
aus. Wird nach Zustellung der Klage der Auftrag widerrufen, dann
ist die Klage allerdings gegenstandslos; für die Entscheidung wegen der
Kosten wird es aber darauf ankommen, ob der Kläger einen Anlaß zur
Klage hatte.
:3. Bis zur Leistung des Vorschusses kann der Beauftragte die
Ausführung des Auftrags aussetzen. § 273. Die Leistung des Vor-
schusses hat der Auftraggeber darzutun.
4. Bei der entgeltlichen Geschäftsbesorgung § 675 A. 4. Wenn
der Auftrag eine Bürgschaftsübernahme betraß § 775.
b) Erstattungspflicht 8. 670.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des
Auftrags Aufwendungen!, die er den Umständen nach für er-