Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 10. Tit.: Auftrag. 433 
forderlich halten darf?, so ist der Auftraggeber zum Ersatze ver- 
pflichtet.“ 
1 595 1½.2, IIa 601:, IIhb 657 Satz 1, III 657. M. II, 541, 542, 660. 
Prot. II, 365 bis 369, VI, 190. „Geänd. d. RTK. — 88 27-, 40, 86, 4501., 
675, 693, 718, 1885. 6#. 8 8 
1. Die Aufwendungen (8 256 u 9 müssen in einem untrenn- 
baren. Kusammenhanze mit der Ausführung des Auftrags stehen 8. 
R. 75 Für die kauunge seiner eigenen Telephoneinrichtung darf 
92r Rechtsanwalt seiner Partei eine Gebühr nicht in Ansatz bringen E. 
03 6. 
2. Vgl. auch § 665. Anders § 669 A. 1 und bei der Geschäfts- 
führung ohne Auftrag (8 683 Satz 1). Für die Frage der Erstattung 
anderer Aufwendungen sind die 88 681, 683, 684 entscheidend. Unter 
Umständen kann auch § 812 anwendbar“ sein. 
3. Unabhängig davon, ob der Zweck des Auftraggebers erreicht 
wird oder nicht. Beim Auftrage zum Spiele § 762 A. 3. Anspruch 
des Akzeptanten, der einen Gefälligkeitsakzept einlöst E. JW. 08410. 
Wegen des Zurückbehaltungsrechts des Auftraggebers und des Beauf- 
tragten § 273; vgl. auch § 256 und HGB. § 3542 wegen der Verzinsung 
und § 257 (vgl. auch § 775 wegen der Befreiung von Verbindlichkeiten 
(K. R. 4715); führt die Befreiung nicht zum Ziele, so kann der Beauf- 
tragte Zahlung oder Vorschuß verlangen E. R. 55°3. Beweislast beim 
Streite, ob der Beauftragte bei Erteilung des Auftrags alsbald die zur 
Ausführung des Auftrags crrforderlichen. Mittel vom Auftraggeber er- 
halten habe (S. A. f. R. 2 103) 
4. Für den Schaden, E der Beauftragte bei usführn ng des 
Auftrags erleidet, haftet ber Auftraggeber mangels einer besonderen 
Bereinbarung nur im Falle des Verschuldens, das z. B. darin gefunden 
werden kann, daß er den Beauftragten auf eine Gefahr nicht aufmerk- 
sam gemacht“ hat, die er hätte voraussehen müssen, 2. R. 75 518, I#. 
09# ½, 10 803, Gr. 53077. Vgl. hierbei auch § 254. Hinsichtlich des Ge- 
finderechts 6 675) a. 95 und z. B. Pr. Gesindeordnung vom 8. 11.1810 
§ 86 in Verbindung mit 8 617. 
5. Erlöschen.1 
a) Widerruf, Kündigung §. 671. 
Der Auftrag kann von dem Auftraggeber? jederzeit wider- 
rufen, von dem Beauftragten jederzeit gekündigt werden.“ 
Der Beauftragte darf nur in der Art kündigen, daß der 
Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts anderweit Für- 
sorge treffen kann, es sei denn, daß ein wichtiger Grund für 
die unzeitige Kündigung vorliegt.“ Kündigt er ohne solchen 
Grund zur Unzeit, so hat er dem Auftraggeber den daraus 
entstehenden Schaden? zu ersetzen.“ 
Bürgerliches Gesetzbuch. Handausgabe. 9. Aufl. 28
	        
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