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Die ausgeloosten Obligationen, die awaige Kündigung der im Jahre 1880.
noch nicht getilgten Obligatlonen und der Tag der Rückzahlung werden durch die
Osnabrücker Anzeigen oder den an die Stelle derselben getretenen öffentlichen
Anzeiger der Regierungsbehörde, das Amtsblatt der Provinz Hannover, den
Preußischen Staatsanzeiger und die Weserzeitung wenigstens drei Monate vor dem
Rückzahlungstage öffentlich bekannt gemacht. ollte eins dieser Blätter eingehen,
so bestimmt dafür der Magistrat mit Genehmigung der Königlichen Landdrostei
ein anderes.
Mit dem Ablauf des angekündigten Zahlungstages hört die Verzinsung
des betreffenden Kapitals auf.
Den Inhabern der Obligationen steht gleichfalls das Recht zu, das Kapital
alljährlich, jedoch nur auf den 31. Dezember des auf die Kündigung folgenden
Jahres, zu kündigen.
Sie haben zu diesem Behufe die betreffende Obligation an den Kämmerer
der Stadt Osnabrück mit der Erklärung über die erfolgte Aufkündigung einzusenden
und erhalten solche, mit dem Kundigungsstempel versehen, mit umgehender
Post zurück. Werden die Kapitalien am Fölligkeitstermine nicht abgefordert,
oder ermächtigt der Gläubiger den Kämmerer nicht, das Kapital auf seine Gefahr
un d e ihm zu übersenden, so liegt solches vom Tage der Fälligkeit an
unverzinslich.
Die Rückzahlung des Kapitals erfolgt in allen Fällen nur gegen Auslieferung
der betreffenden Obligation nebst den nicht verfallenen Zinskupons. In
Ermangelung letzterer wird der Nominalbetrag vom Kapital abgezogen.
Ausgelooste oder gekündigte Obligationen, welche nicht binnen zehn Jahren
nach dem Källigkeitsterrbine zur Zahlung präsentirt oder als verloren oder vernichtet
zur Amortisation angemeldet werden, erlöschen und hört von dem genannten
Zeitpunkte an die Zahlungsverbindlichkeit der Stadt auf.
Solche Obligationen sollen bis dahin alle zwei Jahre durch die Stadtverwaltung
in den oben genannten öffentlichen Blättern aufgerufen werden.
In Ansehung der Amortisation verlorener oder vernichteter Obligationen,
Talons und Zinskupons soll das in den §S#. 498. ff. der Hannoverschen bürgerlichen
Prozeßordnung vorgeschriebene Verfahren zur Anwendung kommen.
Zur Sicherheit der hierdurch übernommenen Verpflichtungen haftet die
Stadtgemeinde mit ihrem gesammten Vermögen und ihrer Steuerkraft.
Osnabrück, den . .ten ...... ...... ... 186..
(Stadtsiegel.)
Der Magistrat. Der Wortführer des Bürgervorsteher-Kollegiums.