Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Die  ausgeloosten  Obligationen,  die  awaige  Kündigung  der  im  Jahre  1880.
noch  nicht  getilgten  Obligatlonen  und  der  Tag  der  Rückzahlung  werden  durch  die
Osnabrücker  Anzeigen  oder  den  an  die  Stelle  derselben  getretenen  öffentlichen
Anzeiger  der  Regierungsbehörde,  das  Amtsblatt  der  Provinz  Hannover,  den
Preußischen  Staatsanzeiger  und  die  Weserzeitung  wenigstens  drei  Monate  vor  dem
Rückzahlungstage  öffentlich  bekannt  gemacht.  ollte  eins  dieser  Blätter  eingehen,
so  bestimmt  dafür  der  Magistrat  mit  Genehmigung  der  Königlichen  Landdrostei
ein  anderes.

Mit  dem  Ablauf  des  angekündigten  Zahlungstages  hört  die  Verzinsung
des  betreffenden  Kapitals  auf.

Den  Inhabern  der  Obligationen  steht  gleichfalls  das  Recht  zu,  das  Kapital
alljährlich,  jedoch  nur  auf  den  31.  Dezember  des  auf  die  Kündigung  folgenden
Jahres,  zu  kündigen.

Sie  haben  zu  diesem  Behufe  die  betreffende  Obligation  an  den  Kämmerer
der  Stadt  Osnabrück  mit  der  Erklärung  über  die  erfolgte  Aufkündigung  einzusenden
  und  erhalten  solche,  mit  dem  Kundigungsstempel  versehen,  mit  umgehender
Post  zurück.  Werden  die  Kapitalien  am  Fölligkeitstermine  nicht  abgefordert,
oder  ermächtigt  der  Gläubiger  den  Kämmerer  nicht,  das  Kapital  auf  seine  Gefahr
  un  d  e  ihm  zu  übersenden,  so  liegt  solches  vom  Tage  der  Fälligkeit  an
unverzinslich.

Die  Rückzahlung  des  Kapitals  erfolgt  in  allen  Fällen  nur  gegen  Auslieferung
  der  betreffenden  Obligation  nebst  den  nicht  verfallenen  Zinskupons.  In
Ermangelung  letzterer  wird  der  Nominalbetrag  vom  Kapital  abgezogen.

Ausgelooste  oder  gekündigte  Obligationen,  welche  nicht  binnen  zehn  Jahren
nach  dem  Källigkeitsterrbine  zur  Zahlung  präsentirt  oder  als  verloren  oder  vernichtet
  zur  Amortisation  angemeldet  werden,  erlöschen  und  hört  von  dem  genannten
  Zeitpunkte  an  die  Zahlungsverbindlichkeit  der  Stadt  auf.

Solche  Obligationen  sollen  bis  dahin  alle  zwei  Jahre  durch  die  Stadtverwaltung
  in  den  oben  genannten  öffentlichen  Blättern  aufgerufen  werden.

In  Ansehung  der  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Obligationen,
Talons  und  Zinskupons  soll  das  in  den  §S#.  498.  ff.  der  Hannoverschen  bürgerlichen
  Prozeßordnung  vorgeschriebene  Verfahren  zur  Anwendung  kommen.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  übernommenen  Verpflichtungen  haftet  die
Stadtgemeinde  mit  ihrem  gesammten  Vermögen  und  ihrer  Steuerkraft.

Osnabrück,  den  .  .ten  ......  ......  ...  186..
(Stadtsiegel.)
Der  Magistrat.  Der  Wortführer  des  Bürgervorsteher-Kollegiums.