— 1763 —
ordnungen erwachsenden Ausgaben, insbesondere auch die durch die etwaige Anstellung
eines besonderen Polizei-Aufsichtspersonals entstehenden Kosten. Sie ist
verpflichtet, die nöthigen Zuschusse zu den in Gemäßheit des Gesetzes vom 21. Dezember
1846. (Gesetz= Samml. für 1847. S. 21.) für die Bauarbeiter einzurichtenden
Krankenkassen zu leisten.
Nicht minder wird die Gesellschaft den Anordnungen der zuständigen BegHärde
wegen Genügung des kirchlichen Bedürfnisses der beim Bau beschäftigten
eamten und Arbeiter bereitwillig Folge leisten und erforderlichen Falles auch
die Tragung der dadurch etwa bedingten Kosten übernehmen.
100 Thaler in Preußisch Kurant.
Aktie
der
Magdeburg-Kothen Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft.
Inhaber dieser Aktie hat an die Kasse der Magdeburg-Köthen- Halle-Leipziger
Eisenbahngesellschaft Einhundert Thaler Preußisch Kurant baar eingezahlt und
nimmt nach Höhe dieses Betrages und in Gemäßheit des von Seiner Majestät
dem Könige von Preußen am 13. November 1837. bestätigten Statuts und
unten bestätigten Nachtrages verhältnißmäßigen Theil an
dem gesammten Eigenthum, Gewinn und Verlust der Gesellschaft.
Magdeburg, den e. 18.
Magdeburg-Köthen-Hclle-Leipziger Eisenbahngesellschaft.
(. 8S.) N. JN.
Contrasignirt. Direktoren.
(Nr. 6895.) B.