Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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Amtshilfe (Elsaß-Lothringen — Schutzgebiete) 
  
desbeamten, andererseits den Bürgermeistern in 
gewissen Nachlaßsachen teils unmittelbar durch 
das Gesetz teils im Auftrage des Nachlaßgerichts 
bestimmte Hilfsleistungen zur Pflicht gemacht 
werden. Ebenso sind im § 14 der V des Ré zur 
Ausführung der Reichsjustizgesetze v. 13. 6. 79 
(GBl 61) zu Hilfsbeamten der Beamten der 
Staatsanwaltschaft im Sinne des § 153 GVG 
außer den Amtsanwälten die Bürgermeister und 
deren Beigeordnete, die Polizeikommissare und 
Gendarmen allgemein, ferner die Forst= und 
Feldschutzbeamten, die Zoll-, Steuer= und Oktroi- 
beamten, die Bergmeister und deren Assistenten, 
die Eichmeister und deren technische Gehilfen so- 
wie die Gerichtsvollzieher hinsichtlich der in ihren 
Aufgabenkreis fallenden Geschäfte bestimmt. Eine 
Spezialvorschrift trifft auch § 4 des G betr. das 
Verwaltungsstrafverfahren in Zoll- und Steuer- 
sachen v. 24. 7. 07 (GBl 80), wonach bei Unter- 
suchungen im Verwaltungswege die Hauptzoll- 
und Hauptsteuerämter auch andere Behörden und 
Beamte der Verwaltung der Zölle und indirekten 
Steuern um Beistand ersuchen können. Anderer- 
seits existiert eine dem § 8 des R v. 9. 6.95 über 
den Beistand bei Einziehung von Abgaben ent- 
sprechende Bestimmung in Elsaß-Lothringen aller- 
dings nicht, doch hilft man sich in der Praxis mit 
der Auslegung, daß diese Vorschrift sich auch auf 
das Verhältnis der Gerichte zu den Verwaltungs- 
behörden desselben Bundesstaats bezieht 
(ogl. Beschl d. OLG Colmar v. 26. 3. und 28. 
5. 98, Jur. Z f. Elsaß-Lothringen 23, S 460 u. 
462). Dagegen ist eine von den elsaß-lothringischen 
Gerichten oder Verwaltungsbehörden zu leistende 
Rechtshilfe oder A. behufs Vollstreckung einer 
durch polizeiliche Strafverfügung in cinem Bun- 
desstaat verhängten prinzipalen oder subsidiären 
Freiheitsstrafe ausgeschlossen (vgl. Samml. der 
Justizverwaltung 13, 263 und 23, 425). Nelken. 
H.- Schutzgebiete 
Gesetzliche Bestimmungen über die seitens der 
Behörden der Schutzgebiete oder die diesen zu 
leistende A. sehlen. Der nach § 3 Schutzgebiets G 
(Rö#Bl 1900, 813) in den Schutzgebieten ent- 
sprechend anwendbare § 18 KonscCerG (Rl 
1900, 213) bezieht sich nur auf die Rechtshilfe 
(im eig. Sinne). Doch gilt es auch in den Schutz- 
gebieten als ein allgemeiner Grundsatz (vgl. As 4), 
daß die Gerichts- und Verwaltungsbehörden sich 
bei der Erledigung ihrer Geschäfte innerhalb ihrer 
Zuständigkeit gegenseitig zu unterstützen haben, 
und es sind ferner auf gewissen Gebieten aus- 
drückliche Vorschriften über die Gewährung der A. 
im Verordnungswege erlassen worden. 
Als besondere Vorschriften kommen in erster 
Linie diejenigen der Kais. V v. 14. 7. 05 (RöoBl 
717) in Betracht, welche für die afrikanischen und 
Südsceschutzgebiete die Zmwangsbefugnisse 
der Verwaltungsbehörden (einschließlich 
des Verwaltungszwangsverfahrens hehufs Bei- 
treibung von Geldforderungen oder Erwirkung der 
Herausgabe von Sachen) sowie das Verfahren bei 
Erlaß von polizeilichen Strafverfügungen 
und Strafbescheiden der Verwaltungsbe- 
hörden regelt. Darnach (§30) haben sich in den 
erwähnten Angelegenheiten die Behörden desselben 
  
Schutzgebietes einschließlich der Gerichte bei Be- 
kanntmachungen (die durch Mitteilung zu Protokoll 
oder durch Zustellung erfolgen können) und Vollstrek- 
kungshandlungen gegenseitig A. (in der Verord- 
nung Rechtshilfe genannt) zu leisten. Für die Er- 
ledigung von Ersuchen um eidliche Vernehmung 
von Zeugen und Sachverständigen sowie um 
einschlägige Amtshandlungen aller Art, die in 
einem anderen Schutzgebiete Afrikas oder der 
Südsee vorzunehmen sind, sind ausschließlich die 
Bezirksrichter zuständig. In Geschäften, welche 
durch die V den Bezirksrichtern als solchen über- 
wiesen sind (Erledigung von Interventionsklagen, 
Abnahme von Offenbarungseiden und Voll- 
strechungen in das unbewegliche Vermögen, die 
durch ein Verwaltungszwangsverfahren veran- 
laßt sind), haben sich diese einander Hilfe nach 
Maßgabe der darüber geltenden allgemeinen Be- 
stimmungen zu leisten. Die V trifft dann weiter 
auch Vorsorge für gewisse Fälle, in denen eine A. 
in den afrikanischen und Südseegebieten von deut- 
schen Verwaltungsbehörden mit dem Sitze außer- 
halb der letzteren (also Reichsbehörden einschl. der 
Konsulate, bundesstaatlichen Behörden und solchen 
des Schutzgebiets Kiautschou) in Anspruch ge- 
nommen wird. Nach F 31 kann der Reichskanzler 
vorschreiben, daß die Bezirksrichter den bezeich- 
neten Verwaltungsbehörden bei der Zwangs- 
vollstreckung wegen Geldforderungen und zur 
Erwirkung der Herausgabe von Sachen, sowie bei 
Zustellungen oder Vernehmungen von Zeugen 
und Sachverständigen A. zu leisten haben, wenn 
die Behörden darum ersuchen und dabei amtlich 
bescheinigen, daß die Erstattung der durch die 
Rechtshilfe erwachsenen Kosten und # Auslagen 
nach Einsendung einer Berechnung darüber er- 
folgen wird, und — sofern eine Zwangsvoll- 
streckung begehrt wird — daß diese nach dem Rechte 
des Sitzes der ersuchenden Behörde im Verwal- 
tungszwangsverfahren bewirkt werden darf. All- 
gemeine Vorschriften zur Ausführung des § 31 
sind allerdings bisher nicht erlassen. Doch sind, 
wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet erschien, 
die Schutzgebietsbehörden stets im Einzelfalle von 
der KolonialzentralVerw angewiesen worden, 
entsprechenden Ersuchen nachzukommen. 
Was das Verfahren bei der Leistung der 
A. nach der V v. 14. 7. 05 anlangt, so ist dies für 
die Verwaltungsbehörden, wie der Zusammen- 
hang des § 30 mit den vorhergehenden Vorschrif- 
ten ergibt, das in der Verordnung selbst geregelte. 
Sofern Bezirksrichter gemäß der letzteren auf 
Veranlassung ciner Verwaltungsbehörde tätig 
werden, richtet es sich (mit Einschluß der Rechts- 
mittel) nach den Vorschriften, die für die gleich- 
artigen richterlichen Geschäfte in bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen gelten (# 32). 
Vorschriften über die Gewährung der A. sind 
sodann noch enthalten in den Kaiserl. Berg- 
verordnungen (für Deutsch-Südwestafrika 
v. S. S8. 05, RG Bl 727, und für die übrigen afrika- 
nischen sowie die Südsee-Schutzgebiete v. 27. 2. 06, 
R#Bl 363). Doch begnügen sich die letzteren mit 
der Bestimmung (§5 8), daß auf das Verfahren 
der Verwaltungsbehörden in Bergsachen die be- 
züglichen Vorschriften des § 30 der Kaiserl. V v. 
14. 7. 05 entsprechende Anwendung finden. 
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