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Amtshilfe (Elsaß-Lothringen — Schutzgebiete)
desbeamten, andererseits den Bürgermeistern in
gewissen Nachlaßsachen teils unmittelbar durch
das Gesetz teils im Auftrage des Nachlaßgerichts
bestimmte Hilfsleistungen zur Pflicht gemacht
werden. Ebenso sind im § 14 der V des Ré zur
Ausführung der Reichsjustizgesetze v. 13. 6. 79
(GBl 61) zu Hilfsbeamten der Beamten der
Staatsanwaltschaft im Sinne des § 153 GVG
außer den Amtsanwälten die Bürgermeister und
deren Beigeordnete, die Polizeikommissare und
Gendarmen allgemein, ferner die Forst= und
Feldschutzbeamten, die Zoll-, Steuer= und Oktroi-
beamten, die Bergmeister und deren Assistenten,
die Eichmeister und deren technische Gehilfen so-
wie die Gerichtsvollzieher hinsichtlich der in ihren
Aufgabenkreis fallenden Geschäfte bestimmt. Eine
Spezialvorschrift trifft auch § 4 des G betr. das
Verwaltungsstrafverfahren in Zoll- und Steuer-
sachen v. 24. 7. 07 (GBl 80), wonach bei Unter-
suchungen im Verwaltungswege die Hauptzoll-
und Hauptsteuerämter auch andere Behörden und
Beamte der Verwaltung der Zölle und indirekten
Steuern um Beistand ersuchen können. Anderer-
seits existiert eine dem § 8 des R v. 9. 6.95 über
den Beistand bei Einziehung von Abgaben ent-
sprechende Bestimmung in Elsaß-Lothringen aller-
dings nicht, doch hilft man sich in der Praxis mit
der Auslegung, daß diese Vorschrift sich auch auf
das Verhältnis der Gerichte zu den Verwaltungs-
behörden desselben Bundesstaats bezieht
(ogl. Beschl d. OLG Colmar v. 26. 3. und 28.
5. 98, Jur. Z f. Elsaß-Lothringen 23, S 460 u.
462). Dagegen ist eine von den elsaß-lothringischen
Gerichten oder Verwaltungsbehörden zu leistende
Rechtshilfe oder A. behufs Vollstreckung einer
durch polizeiliche Strafverfügung in cinem Bun-
desstaat verhängten prinzipalen oder subsidiären
Freiheitsstrafe ausgeschlossen (vgl. Samml. der
Justizverwaltung 13, 263 und 23, 425). Nelken.
H.- Schutzgebiete
Gesetzliche Bestimmungen über die seitens der
Behörden der Schutzgebiete oder die diesen zu
leistende A. sehlen. Der nach § 3 Schutzgebiets G
(Rö#Bl 1900, 813) in den Schutzgebieten ent-
sprechend anwendbare § 18 KonscCerG (Rl
1900, 213) bezieht sich nur auf die Rechtshilfe
(im eig. Sinne). Doch gilt es auch in den Schutz-
gebieten als ein allgemeiner Grundsatz (vgl. As 4),
daß die Gerichts- und Verwaltungsbehörden sich
bei der Erledigung ihrer Geschäfte innerhalb ihrer
Zuständigkeit gegenseitig zu unterstützen haben,
und es sind ferner auf gewissen Gebieten aus-
drückliche Vorschriften über die Gewährung der A.
im Verordnungswege erlassen worden.
Als besondere Vorschriften kommen in erster
Linie diejenigen der Kais. V v. 14. 7. 05 (RöoBl
717) in Betracht, welche für die afrikanischen und
Südsceschutzgebiete die Zmwangsbefugnisse
der Verwaltungsbehörden (einschließlich
des Verwaltungszwangsverfahrens hehufs Bei-
treibung von Geldforderungen oder Erwirkung der
Herausgabe von Sachen) sowie das Verfahren bei
Erlaß von polizeilichen Strafverfügungen
und Strafbescheiden der Verwaltungsbe-
hörden regelt. Darnach (§30) haben sich in den
erwähnten Angelegenheiten die Behörden desselben
Schutzgebietes einschließlich der Gerichte bei Be-
kanntmachungen (die durch Mitteilung zu Protokoll
oder durch Zustellung erfolgen können) und Vollstrek-
kungshandlungen gegenseitig A. (in der Verord-
nung Rechtshilfe genannt) zu leisten. Für die Er-
ledigung von Ersuchen um eidliche Vernehmung
von Zeugen und Sachverständigen sowie um
einschlägige Amtshandlungen aller Art, die in
einem anderen Schutzgebiete Afrikas oder der
Südsee vorzunehmen sind, sind ausschließlich die
Bezirksrichter zuständig. In Geschäften, welche
durch die V den Bezirksrichtern als solchen über-
wiesen sind (Erledigung von Interventionsklagen,
Abnahme von Offenbarungseiden und Voll-
strechungen in das unbewegliche Vermögen, die
durch ein Verwaltungszwangsverfahren veran-
laßt sind), haben sich diese einander Hilfe nach
Maßgabe der darüber geltenden allgemeinen Be-
stimmungen zu leisten. Die V trifft dann weiter
auch Vorsorge für gewisse Fälle, in denen eine A.
in den afrikanischen und Südseegebieten von deut-
schen Verwaltungsbehörden mit dem Sitze außer-
halb der letzteren (also Reichsbehörden einschl. der
Konsulate, bundesstaatlichen Behörden und solchen
des Schutzgebiets Kiautschou) in Anspruch ge-
nommen wird. Nach F 31 kann der Reichskanzler
vorschreiben, daß die Bezirksrichter den bezeich-
neten Verwaltungsbehörden bei der Zwangs-
vollstreckung wegen Geldforderungen und zur
Erwirkung der Herausgabe von Sachen, sowie bei
Zustellungen oder Vernehmungen von Zeugen
und Sachverständigen A. zu leisten haben, wenn
die Behörden darum ersuchen und dabei amtlich
bescheinigen, daß die Erstattung der durch die
Rechtshilfe erwachsenen Kosten und # Auslagen
nach Einsendung einer Berechnung darüber er-
folgen wird, und — sofern eine Zwangsvoll-
streckung begehrt wird — daß diese nach dem Rechte
des Sitzes der ersuchenden Behörde im Verwal-
tungszwangsverfahren bewirkt werden darf. All-
gemeine Vorschriften zur Ausführung des § 31
sind allerdings bisher nicht erlassen. Doch sind,
wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet erschien,
die Schutzgebietsbehörden stets im Einzelfalle von
der KolonialzentralVerw angewiesen worden,
entsprechenden Ersuchen nachzukommen.
Was das Verfahren bei der Leistung der
A. nach der V v. 14. 7. 05 anlangt, so ist dies für
die Verwaltungsbehörden, wie der Zusammen-
hang des § 30 mit den vorhergehenden Vorschrif-
ten ergibt, das in der Verordnung selbst geregelte.
Sofern Bezirksrichter gemäß der letzteren auf
Veranlassung ciner Verwaltungsbehörde tätig
werden, richtet es sich (mit Einschluß der Rechts-
mittel) nach den Vorschriften, die für die gleich-
artigen richterlichen Geschäfte in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen gelten (# 32).
Vorschriften über die Gewährung der A. sind
sodann noch enthalten in den Kaiserl. Berg-
verordnungen (für Deutsch-Südwestafrika
v. S. S8. 05, RG Bl 727, und für die übrigen afrika-
nischen sowie die Südsee-Schutzgebiete v. 27. 2. 06,
R#Bl 363). Doch begnügen sich die letzteren mit
der Bestimmung (§5 8), daß auf das Verfahren
der Verwaltungsbehörden in Bergsachen die be-
züglichen Vorschriften des § 30 der Kaiserl. V v.
14. 7. 05 entsprechende Anwendung finden.
Gerstmeny#er.