Einziehung (Sondervorschriften)
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scheinigungen, die ohne schriftlichen Auftrag einer
Behörde unternommen sind, oder Abdrücke, die
ohne einen solchen Auftrag an einen andern als
die Behörde verabfolgt sind. 9) 8 360 Abs 1
Nr. 6 und Abs 2 StGB (§#8 308“, 310 Abs 3 VE):
Waren-Empfehlungskarten, Ankündigungen oder
andere Drucksachen und Abbildungen, welche in
Form oder Verzierung dem Papiergeld oder den
gleichstehenden Wertpapieren ähnlich sind, sowie
Stempel, Stiche, Platten oder andere Formen,
die zur Anfertigung solcher Drucksachen oder Ab-
bildungen dienen können. 10) Reichs = Kas-
senscheinpapiergesetz v. 26. 5. 85
( 165) 5 3: Papier, das dem zur Herstellung von
Reichskassenscheinen verwendeten, durch äußere
Merkmale erkennbar gemachten Papier (vgl. §. 7
Gv. 30. 4. 74 S 40) hinsichtlich dieser Merkmale
gleicht oder so ähnlich ist, daß die Verschiedenheit
nur durch Anwendung besonderer Sorgfalt wahr-
genommen werden kann, sofern es ohne behörd-
liche Erlaubnis angefertigt, eingeführt oder in
Verkehr gebracht ist. 11) Invalidenver-=
sicherungsgesetz v. 13./19. 7. 99 S. 393,
463) § 187: Falsche oder verfälschte Versiche-
rungsmarken.
D. Der Sicherung eines ehrlichen
Gewerbebetriebes: 12) # 369 Abs 1
Nr. 2 und Abs 2 und §5 22 Abs 2 der Maß= und
Gewichtsordnung v. 30. 5. 08: Vorschriftswidrige
Maße, Gewichte, Wagen oder andere Menßwerk-
––– —— —
[Gesundheit,
–– — —
zeuge, die bei einem Gewerbetreibenden vorge-
funden werden. 13) G v. 20. 7. 81 S 249 55
Satz 2: Vorschriftswidrige Schankgefäße,
wozu auch „Stammseidel“ gehören (KG, Goltd Arch
4, 306).
E. Dem Schutz der perfsönlichen
Freiheit. 14) Sklavereigesetz v. 28.
7. 95 (S 425) J5 3: Zur Begehung des Verbrechens
gebrauchte oder bestimmte Gegenstände, wozu
auch die im Sklavenhandel verwendeten Schiffe
gehören (diese Vorschrift war nach § 40 Sth#
entbehrlich).
7F. Dem Schutz der öffentlichen
Sicherheit: 15) #& 367 Abs 1 Nr. 8 und
Abs 2: Ohne polizeiliche Erlaubnis an bewohnten
oder von Menschen besuchten Orten
Selbstgeschosse, Schlageisen, Fußangeln. 16) § 367
Abs 1 Nr. 9 und Abs 2 des SteBi: Einem gesetz-
lichen Verbot zuwider feilgehaltene oder mit-
geführte Stoß-, Hieb= oder Schußwaffen. 17)
Sprengstoffgesetz v. 9. 6. 84 (S 61)
& l1 Satz 2: Sprengstoffe, die jemand vorschrifts-
widrig herstellt, anschafft, bestellt, einführt oder
an andere überläßt, sowic die zur Zubereitung
von solchen Sprengstoffen gebrauchten und be-
stimmten Gegenstände. 18) Handfeuer-
waffengesetz v. 19. 5. 91 (S 109) 19
Abs 2 und 3: Feilgehaltene oder in Verkehr ge-
brachte Handfeuerwaffen, deren Läufe oder
Verschlüsse nicht mit dem vorgeschriebenen oder
zugelassenen Prüfungszeichen versehen sind.
19) Phosphorgesetz v. 10. 5. 03 (S 217)
2 Abf 3: Unter Verwendung von weißem oder
gelbem Phosphor hergestellte Zündwaren und
die zur Herstellung dienenden Gerätschaften.
G. Der Fürsorge für die mensch-
– — —
gelegte
(Beschränkung der Verwendung von Blei und
Zink bei Anfertigung bestimmter Gebrauchs-
gegenstände) hergestellt, verkauft, feilgehalten
oder verwendet sind. 21) Farbengesetz v.
5. 7. 87 (S 277) &+ 13: Verbotswidrig, d. h. unter
unzulässiger Verwendung gesundheitsschädlicher
Farben (§ 1 Abf 2) hergestellte, aufbewahrte, ver-
packte, feilgehaltene Gegenstände. 22) # 367
Abs 1 Nr. 7 des StB (der jedoch neben dem
Nahrungsmittelgesetz nur noch in beschränktem
Umfange gilt) und Abs 2: Verfälschte und ver-
dorbene Getränke und Eßwaren.
I. Der Fürsorge für menschliche
daneben aber auch
der Aufrechterhaltung des ehr-
lichen Verkehrs: 23) Nahrungs-
mittelgesetz v. 14. 5. 79 (Sl45) 5+ 15: Ge-
sundheitsschädliche Nahrungsmittel, Genußmittel
und Gebrauchsgegenstände, verdorbene, nach-
gemachte oder verfälschte und unter Verschwei-
gung dieses Umstandes verkaufte, oder unter einer
zur Täuschung geeigneten Bezeichnung feilge-
haltene Nahrungs= und Genußmittel; Gegen-
stände, welche den in § 5 f vorgesehenen Kaiserl.
Verordnungen zuwider hergestellt, verwendet,
verpah, aufbewahrt, verkauft oder feilgehalten
ind.
J. Dem Schutz der Gesundheit, daneben
wirtschaftlichen Interessen: 24) Viehseu-
chengesetz v. 23. 6. 80/I. 5. 94 S 163/405
§* 66 Nr. 1 Abs 2: Verbotswidrig eingeführte Tiere
und Gegenstände; erweitert in § 77 des neuen
noch nicht in Kraft getretenen G v. 26. 6. 09
8 519. 25) Fleischbeschaugesetz v.
3. 6. 00 (S 547) 5 28. Hier wird für eine große
Anzahl von Fällen die E. von Tieren, die vor-
schriftswidrig geschlachtet, von Tierteilen, die un-
zulässigerweise beseitigt sind und von Fleisch, das
den Vorschriften dieses Gesetzes oder den darin
zugelassenen landesrechtlichen Bestimmungen ent-
gegen eingeführt, verwendet oder vertrieben ist,
teils angcordnet, teils zugelassen.
K. Wesentlich wirtschaftliche Zwecke verfolgen:
26) Margarinegesetz v. 15. 6. 97 (S 475)
: Margarine, Margarinekäse und Kunstspeise-
fette, welche den Vorschriften dieses Gesetzes zu-
wider hergestellt oder in Verkehr gebracht sind
(Fleischmann, Kommentar zum Margarinegesetz
1897). 27) Süßstoffgesetz v. 7. 7.02 (S 253)
##9: Vorschriftswidrig hergestellte, einge führte, ver-
kaufte oder feilgehaltene Süßstoffe oder süßstoff-
haltige Nahrungsmittel. 28) Weingoesestz v.
7. 4. 09 S 393 ff 8 31: Wein, Traubenmost,
Traubenmaische, Schaumwein, Kognak, weinähn-
liche und weinhaltige Getränke, die vorschriftswid-
rig hergestellt, behandelt, in Verkehr gebracht, eti-
kettiert oder angezeigt werden (hierüber besonders
v. d. Pfordten, Weingesetz 1910 S 108—110).
L. Dem Interesse des Jagdschutzes:
29) 5# 295 StEG B (§5 298 VE): Gewehre, Jagd-
geräte und Hunde, welche der Täter bei dem un-
berechtigten Jagen bei sich geführt hat, sowie
Schlingen, Netze, Fallen und andere Vorrichtun-
gen. Zum Jagdgerät gehören auch Fernrohre
(RG, Goltd Arch 52, 247), sowie Jagdschlitten,
ee Gesundheit: 20) Blei= und Zink-
li
c t9 v. 25. 6. 87 (S 273) J§ 6: Gegenstände,
welche entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes
regelmäßig dagegen nicht Fuhrwerke, die lediglich
zur Wegschaffung des erlegten Wildes dienen
RG 22, 15, in Abweichung von 12, 305). Bei
gestohlenem Jagdgerät erachtet R 18, 43 den