Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

Einziehung (Sondervorschriften) 
647 
  
scheinigungen, die ohne schriftlichen Auftrag einer 
Behörde unternommen sind, oder Abdrücke, die 
ohne einen solchen Auftrag an einen andern als 
die Behörde verabfolgt sind. 9) 8 360 Abs 1 
Nr. 6 und Abs 2 StGB (§#8 308“, 310 Abs 3 VE): 
Waren-Empfehlungskarten, Ankündigungen oder 
andere Drucksachen und Abbildungen, welche in 
Form oder Verzierung dem Papiergeld oder den 
gleichstehenden Wertpapieren ähnlich sind, sowie 
Stempel, Stiche, Platten oder andere Formen, 
die zur Anfertigung solcher Drucksachen oder Ab- 
bildungen dienen können. 10) Reichs = Kas- 
senscheinpapiergesetz v. 26. 5. 85 
( 165) 5 3: Papier, das dem zur Herstellung von 
Reichskassenscheinen verwendeten, durch äußere 
Merkmale erkennbar gemachten Papier (vgl. §. 7 
Gv. 30. 4. 74 S 40) hinsichtlich dieser Merkmale 
gleicht oder so ähnlich ist, daß die Verschiedenheit 
nur durch Anwendung besonderer Sorgfalt wahr- 
genommen werden kann, sofern es ohne behörd- 
liche Erlaubnis angefertigt, eingeführt oder in 
Verkehr gebracht ist. 11) Invalidenver-= 
sicherungsgesetz v. 13./19. 7. 99 S. 393, 
463) § 187: Falsche oder verfälschte Versiche- 
rungsmarken. 
D. Der Sicherung eines ehrlichen 
Gewerbebetriebes: 12) # 369 Abs 1 
Nr. 2 und Abs 2 und §5 22 Abs 2 der Maß= und 
Gewichtsordnung v. 30. 5. 08: Vorschriftswidrige 
Maße, Gewichte, Wagen oder andere Menßwerk- 
––– —— — 
[Gesundheit, 
–– — — 
zeuge, die bei einem Gewerbetreibenden vorge- 
funden werden. 13) G v. 20. 7. 81 S 249 55 
Satz 2: Vorschriftswidrige Schankgefäße, 
wozu auch „Stammseidel“ gehören (KG, Goltd Arch 
4, 306). 
E. Dem Schutz der perfsönlichen 
Freiheit. 14) Sklavereigesetz v. 28. 
7. 95 (S 425) J5 3: Zur Begehung des Verbrechens 
gebrauchte oder bestimmte Gegenstände, wozu 
auch die im Sklavenhandel verwendeten Schiffe 
gehören (diese Vorschrift war nach § 40 Sth# 
entbehrlich). 
7F. Dem Schutz der öffentlichen 
Sicherheit: 15) #& 367 Abs 1 Nr. 8 und 
Abs 2: Ohne polizeiliche Erlaubnis an bewohnten 
oder von Menschen besuchten Orten 
Selbstgeschosse, Schlageisen, Fußangeln. 16) § 367 
Abs 1 Nr. 9 und Abs 2 des SteBi: Einem gesetz- 
lichen Verbot zuwider feilgehaltene oder mit- 
geführte Stoß-, Hieb= oder Schußwaffen. 17) 
Sprengstoffgesetz v. 9. 6. 84 (S 61) 
& l1 Satz 2: Sprengstoffe, die jemand vorschrifts- 
widrig herstellt, anschafft, bestellt, einführt oder 
an andere überläßt, sowic die zur Zubereitung 
von solchen Sprengstoffen gebrauchten und be- 
stimmten Gegenstände. 18) Handfeuer- 
waffengesetz v. 19. 5. 91 (S 109) 19 
Abs 2 und 3: Feilgehaltene oder in Verkehr ge- 
brachte Handfeuerwaffen, deren Läufe oder 
Verschlüsse nicht mit dem vorgeschriebenen oder 
zugelassenen Prüfungszeichen versehen sind. 
19) Phosphorgesetz v. 10. 5. 03 (S 217) 
2 Abf 3: Unter Verwendung von weißem oder 
gelbem Phosphor hergestellte Zündwaren und 
die zur Herstellung dienenden Gerätschaften. 
G. Der Fürsorge für die mensch- 
– — — 
gelegte 
  
(Beschränkung der Verwendung von Blei und 
Zink bei Anfertigung bestimmter Gebrauchs- 
gegenstände) hergestellt, verkauft, feilgehalten 
oder verwendet sind. 21) Farbengesetz v. 
5. 7. 87 (S 277) &+ 13: Verbotswidrig, d. h. unter 
unzulässiger Verwendung gesundheitsschädlicher 
Farben (§ 1 Abf 2) hergestellte, aufbewahrte, ver- 
packte, feilgehaltene Gegenstände. 22) # 367 
Abs 1 Nr. 7 des StB (der jedoch neben dem 
Nahrungsmittelgesetz nur noch in beschränktem 
Umfange gilt) und Abs 2: Verfälschte und ver- 
dorbene Getränke und Eßwaren. 
I. Der Fürsorge für menschliche 
daneben aber auch 
der Aufrechterhaltung des ehr- 
lichen Verkehrs: 23) Nahrungs- 
mittelgesetz v. 14. 5. 79 (Sl45) 5+ 15: Ge- 
sundheitsschädliche Nahrungsmittel, Genußmittel 
und Gebrauchsgegenstände, verdorbene, nach- 
gemachte oder verfälschte und unter Verschwei- 
gung dieses Umstandes verkaufte, oder unter einer 
zur Täuschung geeigneten Bezeichnung feilge- 
haltene Nahrungs= und Genußmittel; Gegen- 
stände, welche den in § 5 f vorgesehenen Kaiserl. 
Verordnungen zuwider hergestellt, verwendet, 
verpah, aufbewahrt, verkauft oder feilgehalten 
ind. 
J. Dem Schutz der Gesundheit, daneben 
wirtschaftlichen Interessen: 24) Viehseu- 
chengesetz v. 23. 6. 80/I. 5. 94 S 163/405 
§* 66 Nr. 1 Abs 2: Verbotswidrig eingeführte Tiere 
und Gegenstände; erweitert in § 77 des neuen 
noch nicht in Kraft getretenen G v. 26. 6. 09 
8 519. 25) Fleischbeschaugesetz v. 
3. 6. 00 (S 547) 5 28. Hier wird für eine große 
Anzahl von Fällen die E. von Tieren, die vor- 
schriftswidrig geschlachtet, von Tierteilen, die un- 
zulässigerweise beseitigt sind und von Fleisch, das 
den Vorschriften dieses Gesetzes oder den darin 
zugelassenen landesrechtlichen Bestimmungen ent- 
gegen eingeführt, verwendet oder vertrieben ist, 
teils angcordnet, teils zugelassen. 
K. Wesentlich wirtschaftliche Zwecke verfolgen: 
26) Margarinegesetz v. 15. 6. 97 (S 475) 
: Margarine, Margarinekäse und Kunstspeise- 
fette, welche den Vorschriften dieses Gesetzes zu- 
wider hergestellt oder in Verkehr gebracht sind 
(Fleischmann, Kommentar zum Margarinegesetz 
1897). 27) Süßstoffgesetz v. 7. 7.02 (S 253) 
##9: Vorschriftswidrig hergestellte, einge führte, ver- 
kaufte oder feilgehaltene Süßstoffe oder süßstoff- 
haltige Nahrungsmittel. 28) Weingoesestz v. 
7. 4. 09 S 393 ff 8 31: Wein, Traubenmost, 
Traubenmaische, Schaumwein, Kognak, weinähn- 
liche und weinhaltige Getränke, die vorschriftswid- 
rig hergestellt, behandelt, in Verkehr gebracht, eti- 
kettiert oder angezeigt werden (hierüber besonders 
v. d. Pfordten, Weingesetz 1910 S 108—110). 
L. Dem Interesse des Jagdschutzes: 
29) 5# 295 StEG B (§5 298 VE): Gewehre, Jagd- 
geräte und Hunde, welche der Täter bei dem un- 
berechtigten Jagen bei sich geführt hat, sowie 
Schlingen, Netze, Fallen und andere Vorrichtun- 
gen. Zum Jagdgerät gehören auch Fernrohre 
(RG, Goltd Arch 52, 247), sowie Jagdschlitten, 
ee Gesundheit: 20) Blei= und Zink- 
li 
c t9 v. 25. 6. 87 (S 273) J§ 6: Gegenstände, 
welche entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes 
regelmäßig dagegen nicht Fuhrwerke, die lediglich 
zur Wegschaffung des erlegten Wildes dienen 
RG 22, 15, in Abweichung von 12, 305). Bei 
gestohlenem Jagdgerät erachtet R 18, 43 den
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.