eine Stellung lediglich verschlechtern, es fehlt
ihm also jedes rechtliche Interesse daran, sich den
Prozeß auf den Hals zu laden.
Das Vorgehen der strafverfolgenden Behörde
gegen den Haftbaren untersteht im Bereiche der
StP, soweit es sich um die staatsanwaltliche
Klage handelt, und im Bereiche der MStGO
dem Legalitätsprinzip. Soweit es sich um Pro-
eduren handelt, die aus landesrechtlicher Quelle
Heße, kommt es darauf an, ob das Einschreiten
eben durch das Landcsrecht der Behörde zur Pflicht
gemacht, oder (vgl. z. B. Württ. Fisk. Str Pr G v.
25. 8. 79 a 13 IV) Opportunitätserwägungen
Eingang goestattet ist.
Hinsichtlich der H. für Wertsersatz gilt das bis-
her Gesagte mit der Modifikation, daß es mög-
licherweise noch eines besonderen Antrags des
Geschädigten bedarf; dies dann, wenn (wie z. B.
nach Preuß. Feld- und ForstpolG v. 1. 4. 80
§s 68) auch dem eigentlich Schuldigen gegenüber
der Wertsersatzanspruch an solchen Antrag ge-
knüpft ist. Dieser Antrag muß notwendig in erster
Instanz gestellt sein, widrigenfalls die H. Frage
für diesen Prozeß und damit überhaupt erledigt ist.
7. Solange der Haftbare nicht zum Prozeß
zugezogen ist, steht er in vollem Umfang als
„Dritter“ im prozessualen Sinne da. Von
seiner Zuziehung ab ist er, und zwar
als passiver Streitgenosse des eigentlichen
Beschuldigten, Partei mit Bezug auf den
H. Anspruch. Er hat in letzterer Begrenzung daher
als Quasibeschuldigter auch alle prozessualen Par-
teirechte, namentlich (so ausdrücklich z. B. Württ.
Fisk Str Pr G v. 25. 8. 79 a 32) Entscheidungsan-à
fechtungsrechte. Die Ausübung seiner Rechte
wirkt aber immer nur für ihn.
Umgekehrt entbehrt der eigentlich Beschul-
digte der Legitimation zu prozessualem Handeln
mit Wirksamkeit für den Dritten. Wohl können
seine Handlungen indirekt auch diesem im Effekt
zugute kommen (z B. uUrteilsanfechtung mit
bezug auf das unten 8 Gesagte), aber nur ver-
möge einer Reflexwirkung. Ihrer Beschaffenheit
nach aber können seine Handlungen immer
nur solche in seiner eigenen Angelegenheit sein.
Noch viel weniger als er für den Haftbaren han-
deln kann, kann der eigentliche Beschuldigte etwa
die Haftbarerklärung seinerseits betreiben. Er hat
zwar an solcher ein eventuelles Interesse, insofern
ihn die Zahlung der Geldstrafe durch den Haftbaren
der ihm sonst drohenden Hilfsfreiheitsstrafe ledig
macht. Aber er hat auf dieses Freibleiben von
Strafe jedenfalls kein Recht, und kann deshalb
nicht wie ein Kläger gegen den Haftbaren auf-
treten.
Was die Pflichtseite anlangt, so hat der Haftbare,
wie allgemein anerkannt ist (vgl. auch Preuß. G
über d. Verw Strf Bf. 27 mit 5+ 26 II, Württ.
FiskStr PrG a 30 11), keine Pflicht zum Erschei-
nen. Erscheint er nicht, so wird gegen ihn in ab-
sentia (aber nicht in contumaciam) verfahren.
Gegen Absenzurteile nach der StprO. Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand.
Das prozessuale Handeln der H. Partei und das
an sic adressierte prozeßrechtsgeschäftliche Handeln
(Verhandeln mit ihr, Zustellungen an sie) setzt
Prozeßsfähigkeit voraus, oder wenn sic fehlt, Ver-
tretung durch den gesetzlichen Vertreter voraus.
Der Umfang der Prozeßunfähigkeit und der Zu-
Haftung Dritter (Beweis, Entscheidung)
lässigkeit einer Ergänzung durch den gesetzlichen
Vertreter bestimmen sich a) für die kriminelle H.
nach den Grundsätzen des Strafprozesses (daher
insoweit keine Verhandlung mit dem gesetzlichen
Vertreter eines Geisteskranken, und keine Zu-
stellung an ihn; andererseits Prozeßfähigkeit auch
des Minderjährigen); b) für die sonstige H. so wie
im Zivilprozeß.
Natürlich kann Landesrecht für die landesrecht-
lich regelbaren Prozeduren (insbesondere das
Strafbescheidsverfahren) Abweichungen statuieren.
Vgl. z. B. Preuß. Ausführ. Vorschr. v. 6. 3. 99
zum Gesetz über das Verwtrf f. Ziff. 9 lit.
d und e.
8. Das Verfahrern beschränkt sich auf die
Gewinnung der Urteilsunterlagen
im Wege des Beweises und auf die
Entscheidung selber. Einer ausdrück-
lichen Eröffnung des Hauptverfahrens mit bezug
auf den Haftbaren bedarf es nicht (AM Pötsch);
sie liegt latent in der Eröffnung gegen den eigent-
lich Schuldigen.
Das Beweisverfahren gestaltet sich
nach den gewöhnlichen strafprozessualischen Regeln.
Ob der Dritte als Zeuge mit bezug auf die
eigentliche Strafsache und umgekehrt der eigent-
liche Beschuldigte als Zeuge mit bezug auf die
H. Sache vernommen und vereidigt werden kann,
richtet sich nach der Stellung, die man zu der all-
gemeinen Frage, inwieweit Mitbeschuldigte Zeu-
gen sein können, einnimmt (vgl. dazu Bennecke-
Beling, Lehrbuch des RöStr Proz. S 343 f).
Soweit eine Tatsache durch gesetzliche Präsum-
tion gedeckt ist loben S. 310 f.), ist sie natürlich im
Falle eines non liquet als sestgestellt zu behandeln.
Dagegen bedarf der Hervorhebung, daß auch hin-
sichtlich dieser präsumierten Tatsachen keine for-
melle Beweislast obwaltet, als ob die Behörde
auf einen Entlastungsbeweisantritt des Haftbaren
warten müßte, daß vielmehr die Behörde Recht
und Pflicht hat, ctwaigen Entlastungstatsachen
von Amts wegen nachzuspüren (überwiegende
Meinung).
Soweit die Präsumtionen im Landesrecht auf-
gestellt sind, ist ferner zu beachten, daß sie nach
§6 ESt PO nur für solche Prozeduren Gültigkeit
haben, deren Regelung dem Landesrecht zusteht.
Gelangt also eine H. Sache an die ordentlichen
Gerichte, so darf die Präsumtion, weil der hier
allein maßgeblichen St P nicht bekannt, nicht
berücksichtigt werden (bisher regelmäßig übersehen,
weil eine ältere Auffassung den prozeßrechtlichen
Charakter der Präsumtion verkannte).
Die Entscheidung mit Bezug auf die
H. Frage, soweit sic Sachentscheidung ist, kann ent-
weder Verhängung der H. (-— Verurteilung zu
bedingter Leistung) oder Verneinung der Haft-
barkeit (— Freisprechung) sein. Zur Verurteilung
bedarf cs im Berciche der St PO bei krimineller
H. hinsichtlich der Schuldfrage einer bejahenden
35 Mgjorität, im übrigen, d. h. bei nichtkrimineller
H. überhaupt und bei krimineller hinsichtlich der
Straffrage, einfacher Majorität.
Der Entscheidungstenor muß im Falle der Ver-
urteilung im Hinblick auf dice künftige Vollstreckung
erkennbar machen, daß es sich nur um „Haftung“,
nicht um einc auf eigenen Füßen stehende Ver-
urteilung handelt, und weiter, ob diese H. solida-
risch oder subsidiär ist. Werden Mehrere als für