4
Notenbanken (A. Reichsgebiet)
933
stimmungen fügten. Das System ist ein
ziemlich verwickeltes.
Die Beschränkung unter I1 wegen der
Noten fällt weg, wenn die N. bis zu
jenem Termine folgende Voraussetzungen er-
füllt hat:
1. Die Bank darf ihre Betriebsmittel nur in den in 1 13
unter 1—4 (für die Reichsbank) bezeichneten Geschäften
(Edelmetallhandel, Diskontierung, Kauf und Berkauf von
Wchseln und Schecks llaut G v. 1. 6. 09), Lombarddarlehen,
Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen — letzteres
jedoch höchstens bis zur Hälfte des Grundkapitals und der
Reserven) anlegen; der Prozentsatz, zu welchem sie diskon-
tiert oder zinsbare Darlehen gewährt (für die Reichsbank
auch der geringere Satz), ist jeweilig öffentlich bekannt zu
machen. Der BR kann jedoch solchen N., welche bis zu
jenem Termine nachgewiesen haben, daß der Betrag ihrer
Notenausgabe auf den Betrag des am 1. 1. 74 eingezahlten
Grundkapitals eingeschränkt ist, einzelne der bisher von ihr
geubten verbotenen Formen der Krediterteilung auf Grund
des nachgewiesenen besonderen Bedürsnisses zeitweilig oder
widerruflich auch ferner gestatten und die etwa notwendigen
Bedingungen sestsetzen (dies ist auch insofern geschehen, als
einzelnen N. die Beleihung gewisser sonst ausgeschlossener
Papiere bis zu bestimmten Höchstbeträgen gestattet ist).
2. Die Bank legt (wie früher auch die Reichsbank (/1 24
Nr. 217) von dem 4 ½% übersteigenden Reingewinn jährlich
mindestens 20% zu einem Reservesonds zurück, bis
derselbe ¼ des Grundkapitals erreicht. Entbunden
hiervon sind N., welche ihre Notenausgabe in der vorstehend
unter 1 bezeichneten Art eingeschränkt haben.
3. Die Bank unterwirft sich der (für die Reichobank be-
stehenden I#J# 170) Vorschrift der bankmäßigen Dek.
kung, d. h. sie muß für den Betrag ihrer umlaufenden
Banknoten jederzeit mindestens ein Dritteil in
kursfähigem deutschen Gelde (d. h. Reichsmünzen, früher
auch Taler), Reichskassenscheinen oder in Gold (Barren
und fremde Münzen), das Pfund sein zu 1392 Mk., und
den Rest in diskontierten Wechseln (nicht auch
Lombardforderungen) von längstens 3 Monat Lauszeit
mit mindestens 2 als zahlungsfähig bekannten Ver-
Ppflichteten oder (laut G v. 1. 6. 0p) in Schecks, aus welchen
mindestens 2 als zahlungssähig bekannte Verpflichtete
haften, in ihren Kassen als Deckung bereit halten. Bei
Verletzung dieser Vorschrift oder auch der in den Statuten
oder Privilegien enthaltenen Deckungsvorschriften kann das
Notenrecht durch gerichtliches Urteil entzogen werden
(Bank 150 Nr. 10. Ein Pfandrecht oder Vorzugerecht der
Noteninhaber wird an der Deckung übrigens nicht begründet,
soweit es nicht in den Statuten ausgesprochen und landes-
gesetzlich aufrecht erhalten ist (Ech zur Konk. O 1 12).
4. Die Bank verpflichtet sich, ihre Noten (neben
ihrecm Sitze) bei einer von ihr mit Genchmigung des B
zu wahlenden Stelle in Berlin oder Frankfurt
dem Inhaber gegen kursfahiges deutsches Geld ein zu-
losen. Wegen Uebertretung s. oben # 3, v.
5. Die Bank veroflichtet sich lähnlich wie die Reichsbank,
deren Pflichten in dieser Hinsicht weiter gehen, nach # 19),
alle deutschen Banknoten, deren Umlauf im gesamten
Reichegebiete gestattet ist (also außer den Reichsbanknoten
die Noten der dem vorliegenden # 44 unterworsenen N.),
an ihrem Sitc, sowie bei ihren Zweiganstalten in Städten
von mehr als 80 000 Einwohnern zu ihrem vollen Nenn-
werte in Zahlung zu nehmen (val. oben 30),
solange die ausgebende Bank ihrer Noteneinlösungspflicht
punktlich nachkommt. Nur Reichsbanknoten darf sie wieder
ausgeben; andere dürfen nur zur Einlosung prasentiert (in
belicbigen Fristen und Mengen) oder zu Zahlungen am
Hauptsitze der ausgebenden Bank (an diese selbst oder andere)
verwendet werden.
6. Die Bank verzichtet auf jedes Wider-
spruchsrecht, welches ihr entweder gegen die Ertei-
lung der Befugnis zur Ausgabe von Bank,.
noten an andere Banken (oben 1 2), oder gegen die Aus-
hebung einer etwa bestehenden Verpflichtung der Lan-
desregierung,, ihre Noten in den öfsentlichen Kassen
statt baren Geldes in Zahlung zu nehmen (oben
m 3c), zustehen möchte.
7. Die Bank willigt ein, daß ihre Besugnis zur Ausgabe
von Banknoten zu den in # 41 (für die Reichsbank) bezeich-
neten Terminen durch Beschluß der Landesre-
gierung oder des Bundesrats ohne Ent-
schädigung aufgehoben werden könne, und in letzterer Hin-
sicht ist zugesagt, daß eine Kündigung seitens des B nur
eintreten werde zum Zwecke weiterer einheit.
licher Kegelung des Notenbankwesens,
oder wenn eine N. den Anordnungen des Bankgesetzes zu-
widergehandelt habe. Wegen einer kraft Gesetzzes
eintretenden Kündigung s. unten.
Einer N., welche alle diese Voraussetzungen
rechtzeitig (BankG ## 44 Abs 1) erfüllt hatte,
konnte der Bundesrat den Betrieb
von Bankgeschäften durch Zweiganstal-
ten oder Agenturen außerhalb
ihres Heimatsstaates (also die Be-
freiung von den in §& 42 enthaltenen Beschrän-
kungen mit Ausnahme der Beteiligung als
Gesellschafter an Bankhäusern) auf An-
trag der für den Ort, wo dies geschehen
soll, zuständigen Landesregierung ge-
statten (BankG ## 44 Abs 3). — Ohne wei-
teres haben jedoch jene Befugnis diejenigen
N. mit der Gestattung des Umlaufs ihrer Noten
im gesamten Reichsgebiet erlangt, welche den
Betrag ihrer Notenausgabe in der
oben zu II, 1 gedachten Art eingeschränkt
und dies bis zum 1. 1. 76 nachgewiesen haben
(§ 44 Abs 4).
Welche N. diesen Nachweis geführt haben, ist
aus den erlassenen Bekanntmachungen nicht zu
erkennen.
Diese letztgedachten Banken, insofern sie sich
den Bestimmungen in #& 44 unter 1 und 3—7
unterworfen haben, sind ferner ausgenommen
von der Kündigung, welche nach § 46 Abs 1 kraft
Gesetzes zum frühesten zulässigen
Termine einzutreten hätte, insofern die Dauer
des Notenrechts auch durch eine vom Staate oder
einer öffentlichen Behörde ausgehende, an einen
bestimmten Termin gebundene Kündigung auf
eine bestimmte Zeit beschränkt werden konnte.
Wegen einer weiteren Wirkung der Unterwer-
fung unter #&44 s. oben 5 2 II. Wegen einer solchen
hinsichtlich Bayerns s. unten § 6.
Die N., welche die Normativbestimmungen des
44 erfüllten, hatten die entsprechende Abände-
rung ihrer Statuten und die Einrichtung der
erforderlichen (zweiten) Einlösungsstelle (§ 44
Nr. 4) dem Reichskanzler nachzuweisen,
welchem sodann die Bekanntmachung der
gesetzlichen Folgen unter Bezeichnung jener Ein-
lösungsstelle im Rl oblag (§ 45). Hiernach
sind ergangen die Bek v. 29. 12. 75 (Röhl 390),
7. 1. 76 (Röhl 2) und wegen veränderter Ein-
lösungsstellen die Bek v. 3. 9. 79 (Röe⅛l 280)
und 27. 2. 83 (Röal 4).
Von den Beschränkungen des Notenumlaufs