Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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Notenbanken (A. Reichsgebiet) 
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stimmungen fügten. Das System ist ein 
ziemlich verwickeltes. 
Die Beschränkung unter I1 wegen der 
Noten fällt weg, wenn die N. bis zu 
jenem Termine folgende Voraussetzungen er- 
füllt hat: 
1. Die Bank darf ihre Betriebsmittel nur in den in 1 13 
unter 1—4 (für die Reichsbank) bezeichneten Geschäften 
(Edelmetallhandel, Diskontierung, Kauf und Berkauf von 
Wchseln und Schecks llaut G v. 1. 6. 09), Lombarddarlehen, 
Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen — letzteres 
jedoch höchstens bis zur Hälfte des Grundkapitals und der 
Reserven) anlegen; der Prozentsatz, zu welchem sie diskon- 
tiert oder zinsbare Darlehen gewährt (für die Reichsbank 
auch der geringere Satz), ist jeweilig öffentlich bekannt zu 
machen. Der BR kann jedoch solchen N., welche bis zu 
jenem Termine nachgewiesen haben, daß der Betrag ihrer 
Notenausgabe auf den Betrag des am 1. 1. 74 eingezahlten 
Grundkapitals eingeschränkt ist, einzelne der bisher von ihr 
geubten verbotenen Formen der Krediterteilung auf Grund 
des nachgewiesenen besonderen Bedürsnisses zeitweilig oder 
widerruflich auch ferner gestatten und die etwa notwendigen 
Bedingungen sestsetzen (dies ist auch insofern geschehen, als 
einzelnen N. die Beleihung gewisser sonst ausgeschlossener 
Papiere bis zu bestimmten Höchstbeträgen gestattet ist). 
2. Die Bank legt (wie früher auch die Reichsbank (/1 24 
Nr. 217) von dem 4 ½% übersteigenden Reingewinn jährlich 
mindestens 20% zu einem Reservesonds zurück, bis 
derselbe ¼ des Grundkapitals erreicht. Entbunden 
hiervon sind N., welche ihre Notenausgabe in der vorstehend 
unter 1 bezeichneten Art eingeschränkt haben. 
3. Die Bank unterwirft sich der (für die Reichobank be- 
stehenden I#J# 170) Vorschrift der bankmäßigen Dek. 
kung, d. h. sie muß für den Betrag ihrer umlaufenden 
Banknoten jederzeit mindestens ein Dritteil in 
kursfähigem deutschen Gelde (d. h. Reichsmünzen, früher 
auch Taler), Reichskassenscheinen oder in Gold (Barren 
und fremde Münzen), das Pfund sein zu 1392 Mk., und 
den Rest in diskontierten Wechseln (nicht auch 
Lombardforderungen) von längstens 3 Monat Lauszeit 
mit mindestens 2 als zahlungsfähig bekannten Ver- 
Ppflichteten oder (laut G v. 1. 6. 0p) in Schecks, aus welchen 
mindestens 2 als zahlungssähig bekannte Verpflichtete 
haften, in ihren Kassen als Deckung bereit halten. Bei 
Verletzung dieser Vorschrift oder auch der in den Statuten 
oder Privilegien enthaltenen Deckungsvorschriften kann das 
Notenrecht durch gerichtliches Urteil entzogen werden 
(Bank 150 Nr. 10. Ein Pfandrecht oder Vorzugerecht der 
Noteninhaber wird an der Deckung übrigens nicht begründet, 
soweit es nicht in den Statuten ausgesprochen und landes- 
gesetzlich aufrecht erhalten ist (Ech zur Konk. O 1 12). 
4. Die Bank verpflichtet sich, ihre Noten (neben 
ihrecm Sitze) bei einer von ihr mit Genchmigung des B 
zu wahlenden Stelle in Berlin oder Frankfurt 
dem Inhaber gegen kursfahiges deutsches Geld ein zu- 
losen. Wegen Uebertretung s. oben # 3, v. 
5. Die Bank veroflichtet sich lähnlich wie die Reichsbank, 
deren Pflichten in dieser Hinsicht weiter gehen, nach # 19), 
alle deutschen Banknoten, deren Umlauf im gesamten 
Reichegebiete gestattet ist (also außer den Reichsbanknoten 
die Noten der dem vorliegenden # 44 unterworsenen N.), 
an ihrem Sitc, sowie bei ihren Zweiganstalten in Städten 
von mehr als 80 000 Einwohnern zu ihrem vollen Nenn- 
werte in Zahlung zu nehmen (val. oben 30), 
solange die ausgebende Bank ihrer Noteneinlösungspflicht 
punktlich nachkommt. Nur Reichsbanknoten darf sie wieder 
ausgeben; andere dürfen nur zur Einlosung prasentiert (in 
belicbigen Fristen und Mengen) oder zu Zahlungen am 
  
Hauptsitze der ausgebenden Bank (an diese selbst oder andere) 
verwendet werden. 
6. Die Bank verzichtet auf jedes Wider- 
spruchsrecht, welches ihr entweder gegen die Ertei- 
lung der Befugnis zur Ausgabe von Bank,. 
noten an andere Banken (oben 1 2), oder gegen die Aus- 
hebung einer etwa bestehenden Verpflichtung der Lan- 
desregierung,, ihre Noten in den öfsentlichen Kassen 
statt baren Geldes in Zahlung zu nehmen (oben 
m 3c), zustehen möchte. 
7. Die Bank willigt ein, daß ihre Besugnis zur Ausgabe 
von Banknoten zu den in # 41 (für die Reichsbank) bezeich- 
neten Terminen durch Beschluß der Landesre- 
gierung oder des Bundesrats ohne Ent- 
schädigung aufgehoben werden könne, und in letzterer Hin- 
sicht ist zugesagt, daß eine Kündigung seitens des B nur 
eintreten werde zum Zwecke weiterer einheit. 
licher Kegelung des Notenbankwesens, 
oder wenn eine N. den Anordnungen des Bankgesetzes zu- 
widergehandelt habe. Wegen einer kraft Gesetzzes 
eintretenden Kündigung s. unten. 
Einer N., welche alle diese Voraussetzungen 
rechtzeitig (BankG ## 44 Abs 1) erfüllt hatte, 
konnte der Bundesrat den Betrieb 
von Bankgeschäften durch Zweiganstal- 
ten oder Agenturen außerhalb 
ihres Heimatsstaates (also die Be- 
freiung von den in §& 42 enthaltenen Beschrän- 
kungen mit Ausnahme der Beteiligung als 
Gesellschafter an Bankhäusern) auf An- 
trag der für den Ort, wo dies geschehen 
soll, zuständigen Landesregierung ge- 
statten (BankG ## 44 Abs 3). — Ohne wei- 
teres haben jedoch jene Befugnis diejenigen 
N. mit der Gestattung des Umlaufs ihrer Noten 
im gesamten Reichsgebiet erlangt, welche den 
Betrag ihrer Notenausgabe in der 
oben zu II, 1 gedachten Art eingeschränkt 
und dies bis zum 1. 1. 76 nachgewiesen haben 
(§ 44 Abs 4). 
Welche N. diesen Nachweis geführt haben, ist 
aus den erlassenen Bekanntmachungen nicht zu 
erkennen. 
Diese letztgedachten Banken, insofern sie sich 
den Bestimmungen in #& 44 unter 1 und 3—7 
unterworfen haben, sind ferner ausgenommen 
von der Kündigung, welche nach § 46 Abs 1 kraft 
Gesetzes zum frühesten zulässigen 
Termine einzutreten hätte, insofern die Dauer 
des Notenrechts auch durch eine vom Staate oder 
einer öffentlichen Behörde ausgehende, an einen 
bestimmten Termin gebundene Kündigung auf 
eine bestimmte Zeit beschränkt werden konnte. 
Wegen einer weiteren Wirkung der Unterwer- 
fung unter #&44 s. oben 5 2 II. Wegen einer solchen 
hinsichtlich Bayerns s. unten § 6. 
Die N., welche die Normativbestimmungen des 
44 erfüllten, hatten die entsprechende Abände- 
rung ihrer Statuten und die Einrichtung der 
erforderlichen (zweiten) Einlösungsstelle (§ 44 
Nr. 4) dem Reichskanzler nachzuweisen, 
welchem sodann die Bekanntmachung der 
gesetzlichen Folgen unter Bezeichnung jener Ein- 
lösungsstelle im Rl oblag (§ 45). Hiernach 
sind ergangen die Bek v. 29. 12. 75 (Röhl 390), 
7. 1. 76 (Röhl 2) und wegen veränderter Ein- 
lösungsstellen die Bek v. 3. 9. 79 (Röe⅛l 280) 
und 27. 2. 83 (Röal 4). 
Von den Beschränkungen des Notenumlaufs
	        
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