Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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5. Pflicht, die 8 Fabriken, ZRaffinerien und 
Melasseentzuckerungsanstalten dem Nieder- 
lageverfahren, d. h. der Abschließung und 
ständigen amtlichen Ueberwachung zu unterwer- 
fen und eine Reihe anderer Maßnahmen zu 
treffen, um die heimliche Fortschaffung von 8 
aus der steuerlichen Aufsicht zu verhindern. 
Die gegenseitige Beziehung und die wirtschaft- 
liche Bedeutung dieser einzelnen Bestimmungen 
der Konvention wird klar, wenn man sich ver- 
gegenwärtigt, daß die Hauptteilnehmer an der 
Konvention in zwei Gruppen von Interessenten 
zerfallen. Auf der einen Seite die Z erzeugen- 
den und ausführenden Länder: Deutschland, 
Oesterreich-Ungarn, Belgien, Frankreich, die 
Niederlande; auf der anderen Seite das Z Ver- 
brauchsland England, das selbst keinen Z er- 
zeugt. Die Verpflichtung zur Prämienabschaf- 
fung und zur Beschränkung des Ueberzolls ist 
hauptsächlich zu Lasten der ersteren Gruppe, 
während die Verpflichtung zur Erhebung von 
Ausgleichszöllen für prämiierten Z und zur 
Gleichbehandlung des Rüben B und des Rohr B 
im wesentlichen die Gegenleistung Englands da- 
für bildet. 
Italien (unten IV.) und Schweden er- 
zeugen zwar 3, führen aber nicht aus. So lange 
sie keinen 8 ausführen, sind sie von der Ver- 
pflichtung zur Abschaffung der Prämien, zur Ein- 
führung des Niederlageverfahrens und zur Be- 
messung des Ueberzolls auf den Konventions- 
satz befreit. 
Zur Ueberwachung der Ausführung der Be- 
stimmungen der Konvention ist eine ständige 
Kommission mit dem Sitz in Brüssel 
eingesetzt, in der jeder an der Konvention be- 
teiligte Staat durch Delegierte vertreten ist. 
Die ständige Kommission hat insbesondere die 
Aufgabe, festzustellen, ob die Vertragstaaten die 
von ihnen übernommenen Verpflichtungen er- 
füllen und ob in Nichtvertragstaaten Prämien 
bestehen, sowie gegebenenfalls die Ausgleichszölle 
festzusetzen, ferner Gutachten über Streitfragen 
abzugeben, und endlich Anträge anderer Staa- 
ten auf Zulassung zur ZVereinigung zu prü- 
en. 
II. Im Juni 1907 erklärte England, die 
Konvention über den 1. 9. 08 hinaus nicht fort- 
setzen zu können, wofern es nicht von der Ver- 
pflichtung zur Anwendung von Ausgleichsmaß- 
regeln gegen Prämien Z befreit würde. 
In der Zusatzakte v. 28. 8. 07 (Rl 135) 
wurde darauf die Konvention von allen bisher 
beteiligten Staaten auf weitere fünf Jahre ver- 
längert; England wurde von der Verpflichtung, 
den prämiierten Z mit Ausgleichszöllen zu be- 
legen oder seine Einfuhr zu verbieten, befreit, den 
übrigen Vertragstaaten aber das Recht zugestan- 
den, bei der Einfuhr von raffiniertem Z aus 
England ein Ursprungszeugnis mit der Beschei- 
nigung zu verlangen, daß darin kein Prämien Z 
enthalten sei. 
Die aus der Zulassung prämiierten Z nach dem 
englischen Markt erwartete Schädigung unserer 
Ausfuhr, die hauptsächlich von Rußland drohte, 
ist wesentlich abgeschwächt worden durch den Bei- 
tritt Rußlands. In dem Protokoll v. 19. 
12. 07 (REl 08, 140) erklärt Rußland seinen 
Beitritt zu der Konvention und der Zusatzakte 
  
  
  
Zuckersteuer (Brüsseler Konvention) 
mit allen daraus sich ergebenden Rechten und 
Pflichten, jedoch mit der Maßgabe, daß es seine 
bestehende 8t esetzgebung unverändert läßt 
und daß es seine ZAusfuhr für die sechs Jahre 
v. 1. 9. 07 bis zum 31. 8. 13 auf die Gesamt- 
höchstmenge von einer Million Tonnen (300 000 t 
für das Doppeljahr 1907/09 und je 200 000 t für 
jedes der folgenden vier Betriebsjahre) beschränkt. 
Unter diese Ausfuhrbeschränkung fällt jedoch nicht 
die Ausfuhr nach Finnland, auf der Landseite 
nach Persien und über die Landgrenze nach den 
an Rußland grenzenden asiatischen Ländern mit 
Ausnahme der asiatischen Türkei. 
Deutschland hat die Zusatzakte und das Proto- 
koll über den Beitritt Rußlands zur Konvention 
erst ratifiziert, nachdem es inzwischen das Ab- 
kommen mit Rußland vom 20. 1. 08 (R Bl 144) 
geschlossen hatte, wodurch Rußland für die Dauer 
der Zugehörigkeit beider Länder zur Brüsseler 
Konvention dem Deutschen Reiche das Recht zu- 
gesteht, von dem aus Rußland nach Deutschland 
eingeführten und zum Verbrauch im Inlande be- 
stimmten Z die zur Zeit in Geltung befindlichen 
Eingangszölle und Zuschläge zu erheben. 
Z III. So ist die Brüsseler Konvention zwar mit 
einem erweiterten Kreise beteilig- 
ter Staaten in eine neue fünfjäh- 
rige Geltungsdauer eingetreten, ihre 
rechtliche Gestalt und ihre wirtschaftliche Bedeu- 
tung für die ZIndustrien der beteiligten Län- 
der ist aber in wesentlichen Beziehungen 
verändert. Daß diese Veränderungen ver- 
langt werden konnten und zugestanden werden 
mußten, findet seine Erklärung wohl hauptsächlich 
in der eigenartigen wirtschaftlichen Beziehung 
zwischen England, dem großen Z Verbraucher, 
und den W E* die für ihre Ueber- 
erzeugung auf den aufnahmefähigen ischen 
Markt angewiesen sind. brefähig englisch 
Einer der wichtigsten Bestimmungen der Kon- 
vention, der Festsetzung von Ausglei chsmas- 
regeln gegen den Prämien Z, ist der Haupt- 
wert entzogen durch Befreiung Englands 
von der Verpflichtung zur Anwendung dieser 
Maßregeln. Die neue Bestimmung, daß die 
übrigen Vertragstaaten bei der Einfuhr eng- 
lischer Raffinade Ursprungszeugnisse verlangen 
können, die das Vorhandensein von prämiiertem 
3 in der Raffinade ausschließen, ist nur eine Folge 
dieser Ausnahmestellung Englands und gerecht- 
fertigt durch den Anspruch der übrigen Länder, 
ihrerseits gegen das Eindringen von Prämien 3 
über England geschützt zu bleiben. 
Der oberste Grundsatz der Konvention, daß die 
an ihr beteiligten Staaten keine Prämien 
für die Ausfuhr gewähren dürfen, ist durch- 
brochen worden durch die Zulassung 
Rußlands, dessen 8 von der ständigen 
Kommission unter Festsetzung von Ausgleichs- 
zöllen für prämiiert erklärt worden ist. Durch den 
Beitritt Rußlands ist dieser Beschluß der ständi- 
gen Kommission keineswegs beseitigt, sonderm 
es ist nur seine Wirkung auf gewisse Zeit und 
für bestimmte Mengen suspendiert worden; es 
ist nur die Fiktion begründet, daß die russische 
ZAusfuhr bis zur Höhe des Ausfuhrkontingents 
leine Prämie genieße. Die von der Kommission 
gegen Rußland festgesetzten Ausgleichszölle be- 
stehen aber nach wie vor, sie finden sogar im 
 
	        
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