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dem einzelnen Gemeinde-Mitglied gegenüber, sondern nur dem Vertreter der
Gemeinde d. i. dem Schulzen gegenüber geltend machen. (Vgl. Nr. 219.255.)
213. Entscheidung des Unterrichts-Ministerium vom 15. März 1875,
betr. Dungabfuhr.
Nach Erwägung des vom Gemeindevorstande zu N. an das mit-
unterzeichnete Ministerium des Innern gerichteten Vortrages vom 18.
Dezember 1874 und des vom Amte darüber erstatteten Berichts vom 28.
Dezember 1874 wird die nachgesuchte Entscheidung dahin abgegeben, daß
unter dem Ausdrucke „Dung“ in § 5 der Verordnung, betreffend die
Beteiligung der Gemeinden im Domanium an den Ortsschulen vom 29.
Juni 1869 auch der auf der Schulstelle gewonnene und bereitete Kompost.
zu verstehen und die Gemeinde zur unentgeltlichen Abfuhr des letzteren
verpflichtet ist, demmach auch der vom Amte an die Gemeinde N. in
dieser Sache erlassene Bescheid bei Bestande bleiben muß. (Vgl. Nr.
210. 222. 247.)
Hierzu vgl. die nachfolgende Entscheidung des O. L. Gerichts.
Aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Rostock vom 20. April 1903:
Der von dem Beklagten (einem Domanialhofpächter) vertretenen
Ansicht, er sei zum Abfahren von Kompost überhaupt nicht verpflichtet,
weil in der V. O. vom 29. Juni 1869, betr. die Beteiligung der Ge-
meinden an den Ortsschulen, den Gemeinden nur die Pflicht zum Abholen
des Dunges auferlegt, unter „Dung“ aber nur „Viehdung“, nicht Kompost
zu verstehen sei, kann nicht beigetreten werden. — Es kann nur der
wiederholt kundgegebenen Auffassung der Großherzoglichen Ministerien des.
Innern und der Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten (Reskripte vom
15. März 1875, 7. April und 20. Mai 1874) beigetreten werden, daß
im § 5 der erwähnten Verordnung unter dem Ausdruck „Dung“ jeden-
falls auch der auf der Schulstelle gewonnene und bereitete Kompost ver-
standen werden muß. Daraus ergiebt sich, daß das Abfahren des Kom-
postes auf die Wiese nicht als Melioration, sondern als regelmäßige Be-
stellung derselben anzusehen ist.
214. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 7. April 1875, betr.
Einfahren der Kartoffelernte vom Schnlacker.
Zur Herbeiführung eines mit der sonstigen Praxis übereinstimmen-
den Verfahrens der Beamten in N. wird denselben eröffnet, daß nach
Bestimmung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs zu den nach §.
5 der Verordnung vom 29. Juni 1869, betreffend die Beteiligung der-
Gemeinden im Domanium an den Ortsschulen den Schulgemeinden ob-
liegenden Erntearbeiten, auch das Einfahren der Kartoffelernte von den
Schulländereien (jedoch nicht vom Schulgarten) gehören soll. Beamte
werden jedoch darauf hingewiesen, daß die bezügliche Verpflichtung der
Schulgemeinden nicht durch ein allmähliges Aufnehmen der Kartoffeln
von Seiten des Schullehrers vergrößert werde, letzterer vielmehr überhaupt.