Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

— 328 — 
290. Verordnung vom 28. April 1911, betr. das Diensteinkommen der 
Lehrer und der Lehrerinnen an den Domaniallandschulen. 
Wir verordnen über das den Lehrern und den Lehrerinnen an den 
Landschulen in Unserem Domanium zukommende Diensteinkommen, 
was folgt: 
8 1. 1. Lehrer, welche nach Bestehen der Abgangsprüfung oder 
der sogenannten Ertraneerprüfung an dem Lehrerseminar zu Neukloster 
an einer Landschule im Domanium angestellt sind oder angestellt werden, 
sowie Lehrer, welche ohne Bestehen der Prüfung zur Zeit des Inkraft- 
tretens dieser Verordnung an einer Landschule im Domanium bereits 
angestellt sind, 
2. Lehrerinnen, welche nach Erlangung des Zeugnisses der Be- 
fähigung zur Erteilung von wissenschaftlichem Unterricht an Volks= und 
Bürgerschulen oder an höheren Mädchenschulen für Mecklenburg- Schwerin 
nach Maßgabe der jeweilig geltenden Verordnungen oder für einen anderen 
deutschen Bundesstaat einschließlich Elsaß Lothringen, mit dem Unser 
Ministerium, Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten, die Anerkennung 
der Geltung der dort ausgestellten Prüfungszeugnisse für Lehrerinnen 
vereinbart hat oder vereinbaren wird, an einer Landschule in Unserem 
Domanium angestellt sind oder angestellt werden, erhalten ein Dienst- 
einkommen nach den unter I, II und III folgenden Bestimmungen. 
Die Anstellung der Lehrer in Unserem Domanium erfolgt erst, 
wenn sie ihre aktive Dienstpflicht im stehenden Heere oder in der Kaiser- 
lichen Marine erfüllt haben oder wenn sie von ihr für die Friedenszeit 
endgültig befreit sind. 
Unserem Ministerium, Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten, 
bleibt die Entscheidung darüber vorbehalten, ob und bezw. unter welchen 
Voraussetzungen die Anstellung von Lehrerinnen an mehrklassigen Land- 
schulen in Unserem Domanium erfolgen soll. 
!I. Diensteinkommen der Inhaber von Familien- 
schulstellen. 
§ 2. Das den Inhabern der Familienschulstellen im Domanium 
zu gewährende Diensteinkommen besteht: 
1. in einer ihrem Betrage nach in einer bestimmten Geldsumme 
zu berechnenden Aufangsbesoldung, 
2. in Alterszulagen. 
§ 3. Als Anfangsbesoldung (§ 2 Ziffer 1) bleibt das für alle 
Schulstellen nunmehr nach Maßgabe des 85 zu veranschlagende und fest- 
zustellende bisherige Diensteinkommen der Familienschulstellen mit der 
nachstehenden Abänderung von Bestand: 
1. Unter Wegfall des bisherigen nach der Zahl der Schulkinder 
schwankenden Schullohns verbleibt der beim Inkrafttreten dieser 
Verordnung für die Schulstelle festgesetzte Schullohn dauernd 
bei der betreffenden Schulstelle als ein Teil des nach §5 20 
in einer festen runden Summe festzustellenden baren Dienst- 
einkommens;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.