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290. Verordnung vom 28. April 1911, betr. das Diensteinkommen der
Lehrer und der Lehrerinnen an den Domaniallandschulen.
Wir verordnen über das den Lehrern und den Lehrerinnen an den
Landschulen in Unserem Domanium zukommende Diensteinkommen,
was folgt:
8 1. 1. Lehrer, welche nach Bestehen der Abgangsprüfung oder
der sogenannten Ertraneerprüfung an dem Lehrerseminar zu Neukloster
an einer Landschule im Domanium angestellt sind oder angestellt werden,
sowie Lehrer, welche ohne Bestehen der Prüfung zur Zeit des Inkraft-
tretens dieser Verordnung an einer Landschule im Domanium bereits
angestellt sind,
2. Lehrerinnen, welche nach Erlangung des Zeugnisses der Be-
fähigung zur Erteilung von wissenschaftlichem Unterricht an Volks= und
Bürgerschulen oder an höheren Mädchenschulen für Mecklenburg- Schwerin
nach Maßgabe der jeweilig geltenden Verordnungen oder für einen anderen
deutschen Bundesstaat einschließlich Elsaß Lothringen, mit dem Unser
Ministerium, Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten, die Anerkennung
der Geltung der dort ausgestellten Prüfungszeugnisse für Lehrerinnen
vereinbart hat oder vereinbaren wird, an einer Landschule in Unserem
Domanium angestellt sind oder angestellt werden, erhalten ein Dienst-
einkommen nach den unter I, II und III folgenden Bestimmungen.
Die Anstellung der Lehrer in Unserem Domanium erfolgt erst,
wenn sie ihre aktive Dienstpflicht im stehenden Heere oder in der Kaiser-
lichen Marine erfüllt haben oder wenn sie von ihr für die Friedenszeit
endgültig befreit sind.
Unserem Ministerium, Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten,
bleibt die Entscheidung darüber vorbehalten, ob und bezw. unter welchen
Voraussetzungen die Anstellung von Lehrerinnen an mehrklassigen Land-
schulen in Unserem Domanium erfolgen soll.
!I. Diensteinkommen der Inhaber von Familien-
schulstellen.
§ 2. Das den Inhabern der Familienschulstellen im Domanium
zu gewährende Diensteinkommen besteht:
1. in einer ihrem Betrage nach in einer bestimmten Geldsumme
zu berechnenden Aufangsbesoldung,
2. in Alterszulagen.
§ 3. Als Anfangsbesoldung (§ 2 Ziffer 1) bleibt das für alle
Schulstellen nunmehr nach Maßgabe des 85 zu veranschlagende und fest-
zustellende bisherige Diensteinkommen der Familienschulstellen mit der
nachstehenden Abänderung von Bestand:
1. Unter Wegfall des bisherigen nach der Zahl der Schulkinder
schwankenden Schullohns verbleibt der beim Inkrafttreten dieser
Verordnung für die Schulstelle festgesetzte Schullohn dauernd
bei der betreffenden Schulstelle als ein Teil des nach §5 20
in einer festen runden Summe festzustellenden baren Dienst-
einkommens;