Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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für Prediger, Organisten, Kantoren, Küster und Lehrer einer Umarbeitung 
unterziehen und zugleich eine neue Berechnung der Witwenkassenbeiträge 
in der Art vornehmen lassen, daß der Witwenkassenbeitrag bei einem 
Diensteinkommen bis zu 1099 Mk. einschließlich auf 20 Mk. fürs Jahr 
festgesetzt, bei höheren Diensteinkomm en aber allmählich gesteigert ist. 
Die so abgeänderte Satzung für die Versorgung der Witwen und 
Waisen der Prediger, Organisten, Kantoren, Küster und Lehrer, welche 
hierneben in 6 Abschnitten und 52 Paragraphen angeschlossen ist, be- 
stätigen Wir hierdurch landesherrlich mit der Wirkung, daß sie am 
1. Juli dieses Jahres in Kraft zu treten hat. Dabei bestimmen Wir 
noch das Folgende: 
1. Denjenigen Witwen, welche zur Zeit Witwengeld in Gemäßheit 
der Bestimmungen des Fundationsbriefes vom 12. Mai 1835 oder des 
Statuts vom 21. Januar 1864 empfangen, ist vom 1. Juli dieses 
Jahres ab ein um ein Fünftel des bisherigen Betrages erhöhetes Wit- 
wengeld zu zahlen, so jedoch, daß als Mindestmaß ein Witwengeld von 
300 Mk. zu zahlen ist. 
Dieselbe Erhöhung hat für die Witwengelder künftiger Witwen 
einzutreten, deren Ehemänner sich der Satzung vom 22. Dezember 1897 
nicht unterworfen haben, sondern bei dem Statut vom 21. Januar 1861 
verblieben sind. 
Entsprechend sind auch die Waisengelder für alle Waisen, auf 
welche die Satzung vom 22. Dezember 1897 keine Anwendung findet, 
zu erhöhen. 
2. Denjenigen Witwen und Waisen, welche bisher Witwen= und 
Waisengeld nach der Satzung vom 22. Dezember 1897 empfangen, ist 
vom 1. Juli dieses Jahres ab Witwen= und Waisengeld nach der An- 
lage A der neuen Satzung zu zahlen, und zwar den Witwen und Waisen 
von Superintendenten, Präpositen, Pastoren und von denjenigen Hülfs- 
predigern und Lehrern, welche auf Grund des § 10 der Satzung vom 
22. Dezember 1897 den Pastoren gleich aufgenommen sind, nach den 
Sätzen unter I, allen übrigen Witwen und Waisen nach den Sätzen 
unter II der Anlage 4 der neuen Satzung. 
3. Auf die zur Zeit im Amte befindlichen mecklenburgischen 
Militärgeistlichen und Militärkirchendiener soll, so lange sie ihr jetziges 
Amt bekleiden, die neue Satzung ungeachtet der Bestimmungen im § 19 
Absatz 2 derselben Anwendung finden, auf den jetzigen Divisionsprediger 
jedoch mit der Maßgabe, daß für ihn und seine Hinterbliebenen die 
Sätze unter I der Anlage A zur Satzung zu gelten haben. 
4. Diejenigen Mitglieder, welche nach der Satzung vom 22. Dezember 
1897 in das Witwen-Institut aufgenommen sind und wegen ihres Ein- 
kommens einen geringeren Kassenbeitrag als 20 Mark zahlen, können bei 
dem bisherigen Satze und bei der bisherigen Witwengeld-Versicherung 
nach Maßgabe der Satzung vom 22. Dezember 1897 verbleiben, wenn 
sie einen darauf gerichteten Antrag bis zum 15. August dieses Jahres 
bei dem Vorstande der Witwen-Institute stellen. 
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