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Der Geschäftsinhaber hat die Gehülfen und Lehrlinge unter
achtzehn Jahren zum Besuche der Fortbildungs= und Fachschule anzuhalten
und den Schulbesuch zu überwachen.
§. 139 k.
Für jede offene Verkaufsstelle, in welcher in der Regel mindestens
zwanzig Gehülfen und Lehrlinge beschäftigt werden, ist innerhalb vier
Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes oder nach der Eröffnung des
Betriebs eine Arbeitsordnung zu erlassen.
Auf die Arbeitsordnung finden die Vorschriften der §§. 134 a,
134 b Abs. 1 Ziffer 1 bis 4, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, des §. 134 c
Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und 3, des §. 134 d Abs. 1 und der §§. 134 e,
134 f entsprechende Anwendung.
Andere als die in der Arbeitsordnung oder in den §§. 71 und 72
des Handelsgesetzbuchs vorgesehenen Gründe der Entlassung und des
Austritts aus der Arbeit dürfen im Arbeitsvertrage nicht vereinbart werden.
Die verhängten Geldstrafen sind in ein Verzeichniß einzutragen,
welches den Namen des Bestraften, den Tag der Bestrafung sowie
den Grund und die Höhe der Strafe ergeben und auf Erfordern der
Ortspolizeibehörde jederzeit zur Einsicht vorgelegt werden muß.
Auf Arbeitsordnungen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
erlassen worden sind, finden die Bestimmungen der §§. 134 a, 134 b
Abs. 1 Ziffer 1 bis 4, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, des §. 134 c Abs. 1,
Abs. 2 Satz 2 und 3, des §. 134 e Abs. 2 und des §. 134 f entsprechende
Anwendung. Dieselben sind binnen vier Wochen der unteren Verwaltungsbehörde
in zwei Ausfertigungen einzureichen. Auf spätere Abänderungen
dieser Arbeitsordnungen und auf die seit dem 1. Oktober 1899 erstmalig
erlassenen Arbeitsordnungen finden der §. 134 d Abs. 1 und der §. 134 e
Abs. 1 entsprechende Anwendung.
§. 139 l.
Auf das Halten von Lehrlingen in offenen Verkaufsstellen sowie
in anderen Betrieben des Handelsgewerbes findet die Bestimmung des
§. 128 Anwendung.
§. 139 m.
Die Bestimmungen der §§. 139 c bis 139 i finden auf den
Geschäftsbetrieb der Konsum= und anderer Vereine entsprechende Anwendung.
II. Im §. 154 Abs. 1 der Gewerbeordnung wird anstatt „§§. 105 bis
133 e“ gesetzt : „§§. 105 bis 133 e, 139 c bis 139 m“ und hinter „§§. 105, 106
bis 119 b“ eingeschaltet : „sowie, vorbehaltlich des §. 139 g Abs. 1 und der §§. 139 h,
139 l, 139 m, die Bestimmungen der §§.“.
Reichs = Gesetzbl. 1900. 59