Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

—  329  —

Der  Geschäftsinhaber  hat  die  Gehülfen  und  Lehrlinge  unter
achtzehn  Jahren  zum  Besuche  der  Fortbildungs=  und  Fachschule  anzuhalten
  und  den  Schulbesuch  zu  überwachen.

§.  139 k.

Für  jede  offene  Verkaufsstelle,  in  welcher  in  der  Regel  mindestens
zwanzig  Gehülfen  und  Lehrlinge  beschäftigt  werden,  ist  innerhalb  vier
Wochen  nach  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  oder  nach  der  Eröffnung  des
Betriebs  eine  Arbeitsordnung  zu  erlassen.

Auf  die  Arbeitsordnung  finden  die  Vorschriften  der  §§.  134 a,
134 b  Abs.  1  Ziffer  1  bis  4,  Abs.  2,  Abs.  3  Satz  1,  des  §.  134 c
Abs.  1,  Abs.  2  Satz  2  und  3,  des  §.  134 d  Abs.  1  und  der  §§.  134 e,
134 f  entsprechende  Anwendung.

Andere  als  die  in  der  Arbeitsordnung  oder  in  den  §§.  71  und  72
des  Handelsgesetzbuchs  vorgesehenen  Gründe  der  Entlassung  und  des
Austritts  aus  der  Arbeit  dürfen  im  Arbeitsvertrage  nicht  vereinbart  werden.

Die  verhängten  Geldstrafen  sind  in  ein  Verzeichniß  einzutragen,
welches  den  Namen  des  Bestraften,  den  Tag  der  Bestrafung  sowie
den  Grund  und  die  Höhe  der  Strafe  ergeben  und  auf  Erfordern  der
Ortspolizeibehörde  jederzeit  zur  Einsicht  vorgelegt  werden  muß.

Auf  Arbeitsordnungen,  welche  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
erlassen  worden  sind,  finden  die  Bestimmungen  der  §§.  134 a,  134 b
Abs.  1  Ziffer  1  bis  4,  Abs.  2,  Abs.  3  Satz  1,  des  §.  134 c  Abs.  1,
Abs.  2  Satz  2  und  3,  des  §.  134 e  Abs.  2  und  des  §.  134 f  entsprechende
Anwendung.  Dieselben  sind  binnen  vier  Wochen  der  unteren  Verwaltungsbehörde
  in  zwei  Ausfertigungen  einzureichen.  Auf  spätere  Abänderungen
dieser  Arbeitsordnungen  und  auf  die  seit  dem  1.  Oktober  1899  erstmalig
erlassenen  Arbeitsordnungen  finden  der  §.  134 d  Abs.  1  und  der  §.  134 e
Abs.  1  entsprechende  Anwendung.

§.  139 l.

Auf  das  Halten  von  Lehrlingen  in  offenen  Verkaufsstellen  sowie
in  anderen  Betrieben  des  Handelsgewerbes  findet  die  Bestimmung  des
§.  128  Anwendung.

§.  139 m.  

Die  Bestimmungen  der  §§.  139 c  bis  139 i  finden  auf  den
Geschäftsbetrieb  der  Konsum=  und  anderer  Vereine  entsprechende  Anwendung.
II.  Im  §.  154  Abs.  1  der  Gewerbeordnung  wird  anstatt  „§§.  105  bis
133 e“  gesetzt :  „§§.  105  bis  133 e,  139 c  bis  139 m“  und  hinter  „§§.  105,  106
bis  119 b“  eingeschaltet :  „sowie,  vorbehaltlich  des  §.  139 g  Abs.  1  und  der  §§.  139 h,
139 l,  139 m,  die  Bestimmungen  der  §§.“.
Reichs = Gesetzbl.  1900.  59