Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

—   330   —                                                                                                                                                     Artikel  15.

I.  Im  §.  145  Abs.  1  der  Gewerbeordnung  wird  statt  „§§.  146  und  153“
gesetzt :  „§§.  145 a,    146  und  153“.

II.  Hinter  §.  145  der  Gewerbeordnung  wird  eingeschaltet :

§.  145 a.

Die  in  den  Fällen  der  §§.  16,  24  und  25  gemäß  §.  21  Ziffer  1
zugezogenen  Sachverständigen  werden  bestraft,

1.  wenn  sie  unbefugt  Betriebsgeheimnisse  offenbaren,  welche  durch
das  Verfahren  zu  ihrer  Kenntniß  gelangt  sind,  mit  Geldstrafe
bis  zu  eintausendfünfhundert  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu
drei  Monaten ;

2.  wenn  sie  absichtlich  zum  Nachtheile  der  Betriebsunternehmer  Betriebsgeheimnisse,
  welche  durch  das  Verfahren  zu  ihrer  Kenntniß  gelangt
sind,  offenbaren  oder  geheim  gehaltene  Betriebseinrichtungen  oder
Betriebsweisen,  welche  durch  das  Verfahren  zu  ihrer  Kenntniß
gelangt  sind,  solange  als  diese  Betriebsgeheimnisse  sind,  nachahmen,
mit  Gefängniß,  neben  welchem  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
  erkannt  werden  kann.  Thun  sie  dies,  um  sich  oder  einem
Anderen  einen  Vermögensvortheil  zu  verschaffen,  so  kann  neben
der  Gefängnißstrafe  auf  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark
erkannt  werden.

Im  Falle  der  Ziffer  1  tritt  die  Verfolgung  nur  auf  Antrag  des
Betriebsunternehmers  ein.
III.  Im  §.  146  Abs.  1  der  Gewerbeordnung  erhalten  die  Ziffern  2  und  3
folgende  Fassung :
2.  Gewerbetreibende,  welche  den  §§.  135,  136,  137,  139 c  oder  den  auf
Grund  der  §§.  139,  139 a  getroffenen  Verfügungen  zuwiderhandeln ;
3.  Gewerbetreibende,  welche  dem  §.  111  Abs.  3,  §.  113  Abs.  3  oder  dem
§.  114 a    Abs.  3 ,  soweit  daselbst  die  Bestimmungen  des  §.  111  Abs.  3
für  anwendbar  erklärt  worden  sind ,  zuwiderhandeln.

IV.  Im  §.  146 a    der  Gewerbeordnung  wird  der  Schluß  nach  den  Worten
„Beschäftigung  giebt“  wie  folgt  abgeändert :
oder  den  §§.  41 a,    55 a,  139 e,  §.  139f  Abs.  4  oder  den  auf  Grund
des  §.  105 b  Abs.  2  erlassenen  statutarischen  Bestimmungen  oder  den
auf  Grund  des  §.  41 b  oder  des  §.  139 f  Abs.  1  getroffenen  Anordnungen
  zuwiderhandelt.

V.  1.  Im  §.  147  Abs.  1  Ziffer  4  der  Gewerbeordnung  werden  die  Worte
„auf  Grund  des  §.  120  d“  durch  die  Worte :  „auf  Grund  der  §§.  120  d,  139 g“
und  die  Worte  „auf  Grund  des  §.  120 e“  durch  die  Worte :  „auf  Grund  der
§§.  120 e,  139 h“  ersetzt.