Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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den  Gesetzen  nicht  begründete  Ausdehnung  der  Zuständigkeit  der  Verwaltungsbehörden.  Das
Ergebnis  der  Beratung  war  im  allgemeinen  die  Meinung,  daß  durch  die  Bestimmungen  des
Entwurfes  an  dem  bestehenden  Rechtszustande,  dem  der  Entwurf  nur  Rechnung  getragen
hatte,  nichts  geändert  werden  solle.  Der  Abs.  5  wurde  übrigens  gestrichen,  weil  damals
schon  von  mehreren  Seiten  beantragt  war,  in  den  Fällen,  in  denen  ein  Beamter  wegen
des  Ersatzes  des  Schadens  in  Anspruch  genommen  wird,  den  er  bei  der  Ausübung  seines
Amtes  einem  Anderen  zugefügt  hat,  die  Entscheidung  darüber,  ob  der  Beamte  seine  Dienstpflicht
  verletzt  hat,  einem  Verwaltungsgerichtshofe  zuzuweisen.  In  Folge  dessen  erhielt  der
Art.  150  Abs.  4  die  einem  Anderungsvorschlage  der  Staatsregierung  entsprechende  jetzige
Fassung  als  Art.  158.  Durch  diese  sollte  also  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsbehörden
zwar  nicht  erweitert,  aber  auch  nicht  eingeschränkt  werden.  Immerhin  ist  zuzugeben,  daß,
wenn  der  Art.  150  Abs.  4  des  Entwurfes  unverändert  angenommen  worden  wäre,  die
Verschiedenheit  der  Auslegung,  die  er  später  erfuhr,  nicht  wohl  hätte  entstehen  können.  Zu
dem  gleichen  Ergebnisse  kam  der  Ausschuß  der  Kammer  der  Abgeordneten  bei  der  Beratung
des  Art.  97  des  Entwurfes  eines  Gesetzes,  die  Gemeindeordnung  für  die  Pfalz  betreffend
(Art.  90  des  Gesetzes),  dessen  Wortlaut  mit  dem  des  jetzigen  Art.  158  der  Gemeindeordnung
für  die  Landesteile  diesseits  des  Rheins  übereinstimmte.  Auch  aus  dem  Ergebnisse  dieser
Beratung  geht,  zumal  eine  abweichende  Auffassung  im  weiteren  Verlaufe  der  Beratung  des
Entwurfes  nicht  mehr  geäußert  wurde,  hervor,  daß  es  die  übereinstimmende  Ansicht  der  gesetzgebenden
  Faktoren  war,  durch  die  neuen  Vorschriften  solle  die  Zuständigkeit  der  Gerichte  für
Streitigkeiten  dieser  Art  jedenfalls  nicht  erweitert  werden  (Verhandl.  der  Kammer  der  Abgeordneten
  1866/69,  Verhandl.  des  besonderen  Ausschusses  für  die  Gesetze  über  das  Gemeindewesen
  u.  s.  w.  Abt.  I  Beil  A  S.  18,  Beil.  F  S.  151,  Beil.  V  S.  403,  Beil.  V
S.  568,  Beil.  21  S.  602,  Beil.  211  S  621;  Abt.  II  S.  565  bis  567,  691).

Hiernach  haben  sowohl  über  die  Frage,  ob  der  Gemeindebeamte  seine  Dienstpflicht  verletzt
  hat,  als  auch  über  die  rechtlichen  Folgen  seines  pflichtwidrigen  Handelns,  über  seine
Ersatzpflicht  nach  Umfang  und  Betrag,  die  Verwaltungsbehörden  zu  entscheiden  (s.  auch  Art.  89
Abs.  6,  Art.  136  Abs.  4  der  Gemeindeordnung).  Nur  diese  Auslegung  des  Art.  158  entspricht
  seinem  Inhalte;  sie  steht  mit  seiner  Entstehungsgeschichte  nicht  in  Widerspruch  und
wird  auch  in  der  neueren  Rechtslehre  mit  Entschiedenheit  vertreten  (v.  Seydel,  Bayer.  Staatsrecht
  2.  Aufl.  Bd.  1  §  132  S.  605  bis  608,  Bd.  2  §  276  S.  693,  694;  v.  Kahr,
Gemeindeordnung  für  die  Landesteile  diess.  d.  Rh.  Bd.  2  S.  57  bis  64).

Der  Umstand,  daß  die  Fassung  des  Art.  158  von  der  des  Art.  150  Abs.  4  des  Entwurfes
  insofern  abweicht,  als  die  Worte  „sowie  der  Betrag  der  hiernach  zu  leistenden  Entschädigung“
  im  Art.  158  fehlen,  dagegen  die  Bestimmung  darin  enthalten  ist:  „Die  Betretung
  des  Zivilrechtswegs  ist  durch  die  Entscheidung  der  Verwaltungsbehörden  nicht  aus-