Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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§.  139 e.

Von  neun  Uhr  Abends  bis  fünf  Uhr  Morgens  müssen  offene
Verkaufsstellen  für  den  geschäftlichen  Verkehr  geschlossen  sein.  Die
beim  Ladenschluß  im  Laden  schon  anwesenden  Kunden  dürfen  noch
bedient  werden.

Ueber  neun  Uhr  Abends  dürfen  Verkaufsstellen  für  den  geschäftlichen
  Verkehr  geöffnet  sein

1.  für  unvorhergesehene  Nothfälle,

2.  an  höchstens  vierzig  von  der  Ortspolizeibehörde  zu  bestimmenden
Tagen,  jedoch  bis  spätestens  zehn  Uhr  Abends,

3.  nach  näherer  Bestimmung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  in
Städten,  welche  nach  der  jeweilig  letzten  Volkszählung  weniger
als  zweitausend  Einwohner  haben,  sowie  in  ländlichen  Gemeinden,
sofern  in  denselben  der  Geschäftsverkehr  sich  vornehmlich  auf  einzelne
Tage  der  Woche  oder  auf  einzelne  Stunden  des  Tages  beschränkt.

Die  Bestimmungen  der  §§.  139 c  und  139 d  werden  durch  die
vorstehenden  Bestimmungen  nicht  berührt.

Während  der  Zeit,  wo  die  Verkaufsstellen  geschlossen  sein  müssen,
ist  das  Feilbieten  von  Waaren  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen,
Plätzen  oder  an  anderen  öffentlichen  Orten  oder  ohne  vorherige  Bestellung
  von  Haus  zu  Haus  im  stehenden  Gewerbebetriebe  (§.  42 b
Abs.  1  Ziffer  1)  sowie  im  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen  (§.  55  Abs.  1
Ziffer  1)  verboten.  Ausnahmen  können  von  der  Ortspolizeibehörde  zugelassen
  werden.  Die  Bestimmung  des  §.  55 a  Abs.  2  Satz  2  findet
Anwendung.

§.  139 f.

Auf  Antrag  von  mindestens  zwei  Dritteln  der  betheiligten  Geschäftsinhaber
  kann  für  eine  Gemeinde  oder  mehrere  örtlich  unmittelbar
zusammenhängende  Gemeinden  durch  Anordnung  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  nach  Anhörung  der  Gemeindebehörden  für  alle  oder
einzelne  Geschäftszweige  angeordnet  werden,  daß  die  offenen  Verkaufsstellen
  während  bestimmter  Zeiträume  oder  während  des  ganzen  Jahres
auch  in  der  Zeit  zwischen  acht  und  neun  Uhr  Abends  und  zwischen
fünf  und  sieben  Uhr  Morgens  für  den  geschäftlichen  Verkehr  geschlossen
sein  müssen.  Die  Bestimmungen  der  §§.  139 c  und  139 d  werden
hierdurch  nicht  berührt.

Auf  Antrag  von  mindestens  einem  Drittel  der  betheiligten  Geschäftsinhaber
  hat  die  höhere  Verwaltungsbehörde  die  betheiligten  Geschäftsinhaber
  durch  ortsübliche  Bekanntmachung  oder  besondere  Mittheilung
  zu  einer  Aeußerung  für  oder  gegen  die  Einführung  des  Ladenschlusses
  im  Sinne  des  vorstehenden  Absatzes  aufzufordern.  Erklären