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§. 139 e.
Von neun Uhr Abends bis fünf Uhr Morgens müssen offene
Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein. Die
beim Ladenschluß im Laden schon anwesenden Kunden dürfen noch
bedient werden.
Ueber neun Uhr Abends dürfen Verkaufsstellen für den geschäftlichen
Verkehr geöffnet sein
1. für unvorhergesehene Nothfälle,
2. an höchstens vierzig von der Ortspolizeibehörde zu bestimmenden
Tagen, jedoch bis spätestens zehn Uhr Abends,
3. nach näherer Bestimmung der höheren Verwaltungsbehörde in
Städten, welche nach der jeweilig letzten Volkszählung weniger
als zweitausend Einwohner haben, sowie in ländlichen Gemeinden,
sofern in denselben der Geschäftsverkehr sich vornehmlich auf einzelne
Tage der Woche oder auf einzelne Stunden des Tages beschränkt.
Die Bestimmungen der §§. 139 c und 139 d werden durch die
vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
Während der Zeit, wo die Verkaufsstellen geschlossen sein müssen,
ist das Feilbieten von Waaren auf öffentlichen Wegen, Straßen,
Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten oder ohne vorherige Bestellung
von Haus zu Haus im stehenden Gewerbebetriebe (§. 42 b
Abs. 1 Ziffer 1) sowie im Gewerbebetriebe im Umherziehen (§. 55 Abs. 1
Ziffer 1) verboten. Ausnahmen können von der Ortspolizeibehörde zugelassen
werden. Die Bestimmung des §. 55 a Abs. 2 Satz 2 findet
Anwendung.
§. 139 f.
Auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der betheiligten Geschäftsinhaber
kann für eine Gemeinde oder mehrere örtlich unmittelbar
zusammenhängende Gemeinden durch Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde
nach Anhörung der Gemeindebehörden für alle oder
einzelne Geschäftszweige angeordnet werden, daß die offenen Verkaufsstellen
während bestimmter Zeiträume oder während des ganzen Jahres
auch in der Zeit zwischen acht und neun Uhr Abends und zwischen
fünf und sieben Uhr Morgens für den geschäftlichen Verkehr geschlossen
sein müssen. Die Bestimmungen der §§. 139 c und 139 d werden
hierdurch nicht berührt.
Auf Antrag von mindestens einem Drittel der betheiligten Geschäftsinhaber
hat die höhere Verwaltungsbehörde die betheiligten Geschäftsinhaber
durch ortsübliche Bekanntmachung oder besondere Mittheilung
zu einer Aeußerung für oder gegen die Einführung des Ladenschlusses
im Sinne des vorstehenden Absatzes aufzufordern. Erklären