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neten Gebiete oder irgendeine Anlage, deren Betrieb enbgültig
oder vorläufig von Deutschland an Frankreich übergeht,
mit Elektrizität versorgten, verpflichtet, diese Versorgung
bis zur Höhe des Verbrauchs fortzusetzen, der den am 11. November
1918 gültigen Abschlässen und Verträgen entspricht.
Der Strom ist nach den in Kraft befindlichen Verträgen.
und zu Sähen zu liefern, weiche die von den deurschen
RNeichsangchörigen an die Werte gezahlten Säge nicht übersteigen
dürfen. ·
Artikel 70.
Es bestebt Einverständnis, daß die französische Regierung
das Recht behält, m Zukunft in den im Artikel 51 bezeichneten
Gebieten jegliche neue deutsche Beteiligung
1. au der Verwaltung oder Ausnutzung des öffentlichen
Eigeniumms und der öffentlichen Anstalten,
wie Eisenbabnen, Schiffahrtsstraßen, Wasser-, Gasund
Elektrizträtsversorgung usw.;
.an dem Ergentum der Gruben und Steinbrüche aller
Art und der damit zusammenhängenden Betriebe;
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Hendlich an den Hüttenwerken, auch wenn ihr Betrieb
in keiner Weise mit dem emer Grube in Verbindung
steht,
zu verbieten.
Artikel 71.
In den im Artikel 51 bezeichneten Gebieten verzichtet
Deutschland für sich und seine Angebörigen mit Wirkung
vom 1I. November 1918 ab auf Geltendmachung der Bestmmungen
des Gesetzes vom 25 Mai 1910 über den Handel
mit Kalisalzen sowie überhaupt aller Bestimmungen über die
Mitwirkung deutscher Stellen bei der Ausbentung der Kali-Kruben.
Es verzichtet desgleichen für sich und seine Angehörigen
auf Geltendmachung aller Abmachungen, Bestimmungen oder
Gesetze, die bezüglich anderer Erzeugnisse der genannten
Gebiete zu seinem Vorteil bestehen.