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hängigkeit Polens an und verzichtet zugunsten Polens auf
alle Rechte und Ansprüche auf das Gebiet, das begrenzt
wird durch die Ostsee, die Ostgrenze Dentschlands, wie sie
im Artikel 27 Teil II (Deutschlands Grenzen) des gegenwärtigen
Vertrags festgelegt ist, bis zu einem Punkte etwa
2 km östlich von Lorzendorf, dann durch eine Linie bis
zu dem von der Nordgrenze Oberschlesiens gebildeten spitzen
Winkel etwa 3 km nordwestlich von Simmenau, dann
durch die Grenze Oberschlesiens bis zu ihrem Treffpunkt
mit der alten deutschrussischen Grenze, dann durch diese
Grenze bis zu ihrem Schnittwpunkt mit der Memel, dann
durch die Nordgrenze von Ostpreußen, wie sie im Artikel 28
des angeführten Teiles I1 festgelegt ist.
Keine Anwendung finden indes die Bestimmungen
dieses Artikels auf die Gebiete Ostpreußens und der
Freien Stadt Danzig, wie sie in dem bezeichneten Artikel 28
Teil 11 (Deurschlands Grenzen) und im Artikel 100 Abschnitt XI
(Danzig) dieses Teiles abgegrenzt sind.
Soweit die Grenzen Volens in dem gegenwärtigen Vertrag
nicht näher festgelegt sind, werden sie von den allüerten und
assoziierten Hauptmächten später bestimmt. «
Ein aus sieben Mitgliedern zusammengesetzter Ausschuß,
von denen fünf durch die alliierten und assoziierten Hauprmächte,
eines von Deutschland und eines von Dolen
ernannt werden, tritt zwei Wochen nach dem Inkrafttreten
des gegemvärtigen Vertrags zusammen, um an Ort
und Stelle die Grenzen zwischen Polen und Deutschland.
festzulegen.
Dieser Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine
Entscheidungen sind für die Beteiligten bindend.
Artikel 88.
In dem Teile Oberschlesiens, der innerhalb der nachstehend
beschnebenen Grenzen gelegen ist, werden die Einwohner berufen,
im Wege der Abstimmung kundzugeben, ob sie mit
Deutschland oder Polen vereinigt zu werden wünschen:
176°