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Deutschland erklärt, endgültig zugunsten der alliierten und
assoziierten Hauptmächte auf alle Souveränitätsrechte Üüber
die Gebiete Schleswigs zu verzichten, die nördlich der in der
oben angegebenen Weise festgesetzten Grenzlinie liegen. Die
alliierten und assoziierten Hauptmächte werden diese Gebiete
Dänemark zuweisen.
Artikel 111.
Ein Ausschuß von sieben Mitgliedern, von denen fünf
von den alliic#ten und assoziierten Hauptmächten und je eines
von Dänemark und Deutschland ernannt werden, tritt binnen
zwei Wochen nach der Feststellung des endgültigen Abstimmungsergebnisses
zusammen, um an Ort und Stelle den Lauf der
Grenzlinie festzulegen.
Der Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine
Entscheidungen sind. für die Beteiligten bindend.
Artikel 112.
Alle Einwohner des an Dänemark zurückfallenden Gebletes
erwerben von Rechtswegen das dänische Indigenat
(Bürgerrecht) unter Verlust der deutschen Reichsangehörigkeit.
Jedoch können Versonen, die sich erst nach dem I. Ok.
tober 1918 in diesem Geblete niedergelassen haben, das dänische
Indigenat nur mit Genehmigung der danischen Regierung
erwerben.
Artikel 113.
Zwei Jahre lang nach dem Tage, an dem die Souveränität
über die Gesamtheit oder einen Teil der Gebiete, in
benen die Volksabstimmung stattfindet, an Däuemark zurückfällt,
kann jede über achtzehn Jahre alte Verson, bie in
den an Dänemark zurückfallenden Gebieten geboren ist,
aber keinen Wohnsitz in dieser Gegend hat und die
deutsche Reichsangehörigkeit besitzt, für Dänemark
optieren)
Nelchs-Oesetzbl. 1919. 182