442 Studien über württembergische Agrarverhältnisse.
geringere Garantie für ihr Bestehen bei ihrer Niederlassung verlangen.
Für diese möchte die Forderung unsers neuen Verehelichungsgesetzes,
dass ein heirathslustiges Paar die Summe von
150 fl. nachweise, als genügend zu betrachten seyn. Setzt man
aber die Anforderungen bei dieser Klasse so weit. herab, was
hindert dann die Landwirthe, die das Minimum nicht haben, sich
als Taglöhner zu setzen, was sie thatsächlich doch sind? Etwa.
der Stolz eines Bauern einem Taglöhner gegenüber? Aber von
einem solchen Stolz ist in den meisten ärmeren Landgemeinden
schon jetzt nicht viel mehr zu finden. Wollte man also
das Minimum nicht auch hierdurch eludiren lassen, so bliebe nichts
übrig, als die Niederlassung der Taglöhner in einer Gemeinde willkührlich
zu beschränken '). Dann aber hat man eine neue polizeiliche
Freiheitsbeschränkung, die dazu noch sehr ungerecht wirken
kann, weil Niemand im Stande ist, genau zu bestimmen, wie
viel Arbeiter in einer Gemeinde und der Umgegend sich noch
gut ernähren können. u
Was hier gesagt ist, trifft zunächst das subjektiv bestimmte
Minimum. Noch viel schlimmer wird es bei dem objektiv fest-1)
Etwa so, wie in Bayern diesseits des Rheins. Das Gesetz vor
1. Juli 1834 kennt nämlich vier verschiedene Titel, auf welche hin die Ansässigmachung
verlangt werden kann, 1) einen bestimmten Grundbesitz,
2) eine Gewerbsconcession, 3) den Besitz eines realen oder radizirten Gewerbs,
4) einen durch Lohnverdienst oder sonstiges Einkommen genügend
gesicherten Nahrungsstand. Bei Ansässigmachungsgesuchen auf die drei ersten
Titel hin hat die Gemeinde nur das Recht, Erinnerungen zu machen;
die Staatsbehörde aber kann auch gegen die Gemeinde entscheiden; bei Gesuchen
der vierten Art hat nach $ 9 des Gesetzes die Gemeinde mit wenigen
Ausnahmen ein absolutes Veto. — Ueber diese letzie Bestimmung hört man
in Bayern viele Klagen (vgl. Rivet a. a. O.); auch ist zuzugeben, dass die
Gemeinden von diesem Recht oft einen sehr harten, ihnen selbst schädlichen,
Gebrauch machen. Doch ziehe ich eine solche Gesetzgebung noch immer
der schrankenlosen Freiheit mit ihren nothwendigen Folgen vor. Nur fragt
es sich, ob es nicht besser wäre, den Widerspruch der Gemeinde gegen
eine neue Ansässigmachung an bestimmte objektive Bedingungen zu knüpfen,
in der Weise, wie diess unser neues Verehelichungsgesetz thut. Sehr bestimmt
hat sich neuerdings für das Recht der Gemeinde, neue Niederlassungen
zurückzuweisen, Stüve ausgesprochen in seinem vortreffiichen Buche
über Wesen und Verfassung der Landgemeinden. Jena 1851. S. 247 u. 23.