Full text : Friedens-Vertrag von Versailles.

442  Studien  über  württembergische  Agrarverhältnisse.

geringere  Garantie  für  ihr  Bestehen  bei  ihrer  Niederlassung  verlangen.
  Für  diese  möchte  die  Forderung  unsers  neuen  Verehelichungsgesetzes,
  dass  ein  heirathslustiges  Paar  die  Summe  von
150  fl.  nachweise,  als  genügend  zu  betrachten  seyn.  Setzt  man
aber  die  Anforderungen  bei  dieser  Klasse  so  weit.  herab,  was
hindert  dann  die  Landwirthe,  die  das  Minimum  nicht  haben,  sich
als  Taglöhner  zu  setzen,  was  sie  thatsächlich  doch  sind?  Etwa.
der  Stolz  eines  Bauern  einem  Taglöhner  gegenüber?  Aber  von
einem  solchen  Stolz  ist  in  den  meisten  ärmeren  Landgemeinden
  schon  jetzt  nicht  viel  mehr  zu  finden.  Wollte  man  also
das  Minimum  nicht  auch  hierdurch  eludiren  lassen,  so  bliebe  nichts
übrig,  als  die  Niederlassung  der  Taglöhner  in  einer  Gemeinde  willkührlich
  zu  beschränken  ').  Dann  aber  hat  man  eine  neue  polizeiliche
  Freiheitsbeschränkung,  die  dazu  noch  sehr  ungerecht  wirken
  kann,  weil  Niemand  im  Stande  ist,  genau  zu  bestimmen,  wie
viel  Arbeiter  in  einer  Gemeinde  und  der  Umgegend  sich  noch
gut  ernähren  können.  u

Was  hier  gesagt  ist,  trifft  zunächst  das  subjektiv  bestimmte
Minimum.  Noch  viel  schlimmer  wird  es  bei  dem  objektiv  fest-1)

  Etwa  so,  wie  in  Bayern  diesseits  des  Rheins.  Das  Gesetz  vor
1.  Juli  1834  kennt  nämlich  vier  verschiedene  Titel,  auf  welche  hin  die  Ansässigmachung
  verlangt  werden  kann,  1)  einen  bestimmten  Grundbesitz,
2)  eine  Gewerbsconcession,  3)  den  Besitz  eines  realen  oder  radizirten  Gewerbs,
  4)  einen  durch  Lohnverdienst  oder  sonstiges  Einkommen  genügend
gesicherten  Nahrungsstand.  Bei  Ansässigmachungsgesuchen  auf  die  drei  ersten
  Titel  hin  hat  die  Gemeinde  nur  das  Recht,  Erinnerungen  zu  machen;
die  Staatsbehörde  aber  kann  auch  gegen  die  Gemeinde  entscheiden;  bei  Gesuchen
  der  vierten  Art  hat  nach  $  9  des  Gesetzes  die  Gemeinde  mit  wenigen
Ausnahmen  ein  absolutes  Veto.  —  Ueber  diese  letzie  Bestimmung  hört  man
in  Bayern  viele  Klagen  (vgl.  Rivet  a.  a.  O.);  auch  ist  zuzugeben,  dass  die
Gemeinden  von  diesem  Recht  oft  einen  sehr  harten,  ihnen  selbst  schädlichen,
Gebrauch  machen.  Doch  ziehe  ich  eine  solche  Gesetzgebung  noch  immer
der  schrankenlosen  Freiheit  mit  ihren  nothwendigen  Folgen  vor.  Nur  fragt
es  sich,  ob  es  nicht  besser  wäre,  den  Widerspruch  der  Gemeinde  gegen
eine  neue  Ansässigmachung  an  bestimmte  objektive  Bedingungen  zu  knüpfen,
in  der  Weise,  wie  diess  unser  neues  Verehelichungsgesetz  thut.  Sehr  bestimmt
  hat  sich  neuerdings  für  das  Recht  der  Gemeinde,  neue  Niederlassungen
  zurückzuweisen,  Stüve  ausgesprochen  in  seinem  vortreffiichen  Buche
über  Wesen  und  Verfassung  der  Landgemeinden.  Jena  1851.  S.  247  u.  23.