Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Nr.  72.

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  3.  Mai  1916.

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Mindestmaße  für  einzelne  Fischarten.
(2)  Bekanntmachung,  betreffend  Streu-,  Heide=  und  Weidenutzung  auf
nicht  landwirtschaftlich  genutzten  Grundstücken.  (3)  Bekanntmachung,
betreffend  Musterung  der  im  Jahre  1898  geborenen  Landsturmpflichtigen
österreichischer  und  ungarischer  Staats=  bezw.  bosnisch-herzegowinischer
Landesangehörigleit.  (4)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Verkehr  mit
Seife.  (5)  Bekanntmachung,  betreffend  Kriegsprüfungen  an  den  höheren
Lehranstalten.

 

(1)  Bekanntmachung  vom  1.  Mai  1916,  betreffend  Mindestmaße  für  einzelne
Fischarten.
ie  für  Barsche  (perca  fluviatilis)  und  Plötze  (leuciscus  rutilus)  festgesetzten
Mindestmaße  —  §  17  der  Verordnung  vom  18.  März  1891,  betreffend  den
Fischereibetrieb,  Rbl.  Nr.  6  —  werden  einstweilen  mit  Wirkung  für  das
Jahr  1916  widerruflich  aufgehoben.

Anträge  auf  Aufhebung  des  Mindestmaßes  für  Brachsen  (Blei,  Brassen,
abramis  brama)  sind  unter  Darlegung  der  örtlichen  Verhältnisse  an  das  unterzeichnete
  Ministerium  zu  richten.

Schwerin,  den  1.  Mai  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.

Im  Auftrage:  Walter.
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