402 Nr. 71. 1916.
II.
§5 9 Ziffer 3 lautet fortan:
„3. wer Vieh, Fleisch oder Fleischwaren ausführt oder mit der Ausfuhr
beginnt, ohne zuvor die erforderliche Genehmigung erwirkt zu haben;“
Schwerin, den 28. April 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Walter.