— 74 —
Artikel 122.
Die Regierung, die über diese Gebiete die behördliche Gewalt ausübt,
darf die erforderlichen Anordnungen hinsichtlich der Heimschaffung
der dortigen deutschen Reichsangehörigen sowie hinsichtlich der Bedingungen
treffen, unter denen deutsche Reichsangehörige europäischer Herkunft
zur Niederlassung, zum Besitzerwerb, zum Handel oder zur Ausübung
eines Berufs daselbst zugelassen oder nicht zugelassen werden.
Artikel 123.
Die Bestimmungen des Artikel 260 Teil IX (Finanzielle Bestimmungen)
des gegenwärtigen Vertrags finden auf die Übereinkommen Anwendung,
die mit deutschen Reichsangehörigen wegen Ausführung oder Betrieb
der öffentlichen Arbeiten in den deutschen über eeichen Besitzungen abgeschlossen
worden sind. Das gleiche gilt für Unterkonzes ionen oder Abschlüsse,
die mit den erwähnten Reichsangehörigen im Verfolg dieser Übereinkommen
getätigt sind.
Artikel 124.
Deutschland übernimmt die Wiedergutmachung der Schäden, die französische
Staatsangehörige in der Kolonie Kamerun oder in der Grenzzone
durch Handlungen deutscher Zivil= und Militärbehörden und deutscher
Privatpersonen in der Zeit vom 1. Januar 1900 bis zum 1. August 1914 erlitten
haben. Die Berechnung wird von der französischen Regierung aufgestellt.
Sie bedarf der Billigung des Wiedergutmachungsausschusses.
Artikel 125.
Deutschland verzichtet auf alle Rechte aus den Übereinkommen und
Vereinbarungen mit Frankreich vom 4. November 1911 und 28. September
1912, betreffend Aquatorial-Afrika. Es verpflichtet sich, alle hinterlegten
Werte, Kredite, Vorschüsse usw., die auf Grund dieser Abkommen Deutschland
zugute gekommen sind, der französischen Regierung zurückzuzahlen.
Die Berechnung wird von der französischen Regierung aufgestellt. Sie
bedarf der Billigung des Wiedergutmachungsausschusses.
Artikel 126.
Deutschland verpflichtet sich zur Anerkennung und Annahme der von
den alliierten und assoziierten Mächten oder einigen derselben mit irgendeiner
anderen Macht abgeschlossenen oder abzuschließenden Übereinkommen
über den Handel mit Waffen und Spirituosen sowie über die sonstigen
Gegenstände, die in der Berliner Generalakte vom 26. Februar 1885, der
Brüsseler Generalakte vom 2. Juli 1890 und ihren Zusatz= oder Abänderungsübereinkommen
behandelt sind.
Artikel 127.
Die Eingeborenen in den ehemaligen deutschen überseeischen Besitzungen
erwerben Anspruch auf den diplomatischen Schutz der Regierung, die
über diese Gebiete die behördliche Gewalt ausübt.
147
10“