Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Nr.  9/Vos.

Bekanntmachung,  die  Bestimmungen  über  die  Prüfung  von  Sprengstoffen  gemäß  Anlage  C  la
der  Eisenbahn-Verkehrsordnung  betreffend.

K.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Auf  Grund  der  Ziffer  I  206  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  25.  Januar  1909,
die  Einführung  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung  in  Bayern  betreffend  (GVBl.  S.  29),
werden  die  mit  Bekanntmachung  des  Reichseisenbahnamtes  vom  1.  April  1909  (Beilage
zu  Nr.  14  des  Zentralblatts  für  das  Deutsche  Reich)  veröffentlichten,  im  Abdrucke  angefügten
  „Bestimmungen  über  die  Prüfung  von  Sprengstoffen  gemäß
Anlage  C.  la.  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung“  auch  auf  den  bayerischen
Eisenbahnen  zur  Einführung  gebracht.

Besondere  Prüfungsvorschriften  für  als  Schießmittel  verwendetes  Schwarzpulver  (val.
Seite  355  Fußbemerkung)  sind  auch  vom  K.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten
nicht  erlassen.

München,  den  15.  April  1909.

v.  Frauendorfer.

Bestimmungen
über  die

Pprüfung  von  Sprengstoffen  gemäß  Anlage  C.  I  a.  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung.

 

Vorbemerkung.

Die  Sprengstoffe")  sind  eingeteilt  in
Sprengmittel,
Schießmittel  und
andere  explosionsfähige  Stoffe.

 

*)  Solche  explosionsfähige  Substanzen,  die  nicht  Schieß=  oder  Sprengzwecken  dienen,  durch  Flammenzündung
nicht  zur  Explosion  gebracht  werden  können  und  gegen  Stoß  und  Schlag  nicht  empfindlicher  sind  als  Dinitrobenzol,
gehören  nicht  zu  den  Sprengstoffen  im  Sinne  der  Anlage  C.  La.