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Nr. 9/Vos.
Bekanntmachung, die Bestimmungen über die Prüfung von Sprengstoffen gemäß Anlage C la
der Eisenbahn-Verkehrsordnung betreffend.
K. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten.
Auf Grund der Ziffer I 206 der Ministerial-Bekanntmachung vom 25. Januar 1909,
die Einführung der Eisenbahn-Verkehrsordnung in Bayern betreffend (GVBl. S. 29),
werden die mit Bekanntmachung des Reichseisenbahnamtes vom 1. April 1909 (Beilage
zu Nr. 14 des Zentralblatts für das Deutsche Reich) veröffentlichten, im Abdrucke angefügten
„Bestimmungen über die Prüfung von Sprengstoffen gemäß
Anlage C. la. der Eisenbahn-Verkehrsordnung“ auch auf den bayerischen
Eisenbahnen zur Einführung gebracht.
Besondere Prüfungsvorschriften für als Schießmittel verwendetes Schwarzpulver (val.
Seite 355 Fußbemerkung) sind auch vom K. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten
nicht erlassen.
München, den 15. April 1909.
v. Frauendorfer.
Bestimmungen
über die
Pprüfung von Sprengstoffen gemäß Anlage C. I a. der Eisenbahn-Verkehrsordnung.
Vorbemerkung.
Die Sprengstoffe") sind eingeteilt in
Sprengmittel,
Schießmittel und
andere explosionsfähige Stoffe.
*) Solche explosionsfähige Substanzen, die nicht Schieß= oder Sprengzwecken dienen, durch Flammenzündung
nicht zur Explosion gebracht werden können und gegen Stoß und Schlag nicht empfindlicher sind als Dinitrobenzol,
gehören nicht zu den Sprengstoffen im Sinne der Anlage C. La.