I. Teil.
Bölterbandsatte
‚In der Erwägung, dab &6 zur Zörstrung be er Zufäminendche
Halfotten und sur Gewährleiftung von md Sicerhet
ihren darauf anlommt,
gewifle Verpflichtungen einzugehen, nicht zum Frlege au f reiten,
in Aller Öffentfichfeit auf Geredgtigfeit ımb Ehre beruhende
Begiehuingen zwifchen den Völfern zu pflegen,
die von rim an als Regel für das tatjächliche Verhalten der
Regierungen anerlannten Borjchriften des Völferrechts genau
au beobachten,
die Gerechtigkeit bereichen zu lafien und alle vertragsmäßigen
Berpflichtungen in den gegenfeitigen Beziehungen der organi-
fierten Völler gewifienhaft zu beobachten,
nehmen bie hohen vertragfchließenden Teile die folgende Alte an, bie den
Völferbund ftiftet.
Artifel 1.
Der Böllerbund umfaßt als urfprünglide “WDiitglieder Diejenigen
unterzeichnenden Mächte, deren Namen in der Anlage der gegenwärtigen
Alte aufgeführt find, fowie diejenigen gleichfalls in der Anlage bezeichneten
Staaten, die der gegenwärtigen Alte ohne jeden Vorbehalt durch eine im
Selretariat innerhalb zweier. Monate nah Snfraftireten der Alte
niederzulegende Erflärung beitreten. Der Beitritt ift allen anderen Dit
gliedern des Bundes mitzuteilen. |
Alle fich felbft verwaltenden Staaten, Dominions oder Kolonien,
die nicht in ber Anlage aufgeführt find, Fönnen Mitglieder bes
Bundes werden, wem ihrer Zulafjung durch Bweldrittel der YBundes-
verfammlung zugeftimmt wird, vorausgejeßt, daB fie tat ächlice Gewähr
für ihre Abficht geben, ernfthaft ihre. internationalen Verpflichtungen
einzuhalten, und die Bundesfagung binfihtlih ihrer Streitlräfte und
ihrer Rüftungen zu Lande, zur See und in der Luft*) annehmen.
Yedes Mitglied des Bundes Tann mit einer zweijährigen Kündigungs«
frift aus dem Bunde austreten, fofern es im Augenblid des NRüdtritts
alle feine internationalen Verpflichtungen mit Einjchluß derjenigen, die
fih aus der gegenwärtigen Wite ergeben, erfüllt hat.
Artifel 2. |
Die Tätigkeit des Bundes, wie fie in ber gegenwärtigen Alte fefl
gelegt ift, wird ausgeübt durch eine Bundesverfammlung und durd)
einen Raf, denen ein ftändiges Sefretariat zur Seite tritt.
) Die einzelnen durch SYettdrud bervorgehobenen Worte find in den ur
ichen zert des Tranzöfiichen Original8 durch nachträgliche Korrektur ein-
fprüng
gefügt
4.