Full text: Der Friedensvertrag von Versailles

Die derart feftgefeßte Grenze für bie Rüftungen darf nad ihrer 
Annahme durch Die verfchiebenen Regierungen nicht ohne Zuftimmung 
des Rates überfchritten werben. 
Da nah Anficht der YBundesmitglieder bie Privatherftellung von 
Munition und Kriegsgerät jchweren Bedenten unterliegt, beauftragen fie 
den Rat, Mittel ins Auge zu fallen, wodurch den Unzuträglichleiten 
einer folchen SHerftellung vorgebeugt werden Tann; dabei ift den Be 
Bürfniffen der Bundesmitglieder Rechnung zu tragen, die nicht jelbft 
in der Lage find, die für ihre Sicherheit erforderlichen Diengen an 
Dhrnition und Kriegsgerät herzuftellen. 
Die YBundesmitglieder verpflichten fih zum offenen und voll‘ 
ftändigen Austaufch aller Nachrichten über den Stand ihrer Rüftungen, 
über ihre Heeres-, Flotten- und Luftflotienprogramme und über bie 
Lage ihrer Kriegsinduftrie. 
Artifel 9. 
Eine jtändige Kommijfion wird eingerichtet, um dem Rat Gutachten 
über die Ausführung der Beitimmungen der Artifel 1 und 8 und 
überhaupt über Heeres-, Slotten- und Luftflottenfragen zu eritatten. 
| Artilel ‘10. 
Die Bundesmitglieder verpflichten fich, die territoriale Unverfehrtbeit 
und die gegenwärtige politifche Unabhängigkeit aller Bundesmitglieder 
zu achten und gegen jeden Angriff von außen ber zu wahren. Im Fall 
eines Angriffs, einer Bedrohung oder einer Angriffsgefahr trifft der Rat 
die zur Durchführung Ddiefer Verpflichtung geeigneten Sieherheits- 
maßnahmen. 
Artilel li. 
&s wird hierdurch) ausdrüdlich erllärt, dab jeder Krieg oder jede 
Kriegsbrohung, möge dadurch eins der Bundesmitglieberunmittelbar bedroht 
‚werben oder nicht, den ganzen Bund angeht unb daß diefer alle Maßregeln 
au wirhjamen Erhaltung des Bölkerfriedens treffen muß. In diefem 
Sal hat der Generalfetretär unverzüglich auf Antrag eines jeden der 
Bunbesmitgliever den Rat zu berufen. 
Es wird ferner erklärt, daß jedes Bundesmitglied das Necht hat, 
in freindichaftlicher Weife die Aufmerffamfeit der Bundesverfammlung 
sder Des Rates auf jeden Umftand zu lenfen, der die internationalen 
Beziehungen berührt und in der Folge den Frieden oder das gute Ein- 
vernehmen unter den Nationen, von denen der Frieden abhängt, be- 
drohen Tann. \ 
Yrtilel 12. 
Alle Mitglieder ‚Tommen überein, alle etwa zwifchen ihnen ent- 
ftehenden Streitfälle, die zum Bruch führen Fönnten, dem Schiedsgerichts- 
verfahren ober einer Unterfucgung durch den Nat zu unterbreiten. Site 
vereinbaren ferner, in Teinem Fall vor Ablauf einer Frift von 3 Monaten 
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