Full text: Der Friedensvertrag von Versailles

unverzüglid) mit ihm alle Hanbels- und finanziellen Beziehungen abzw 
brechen, ihren Staatsangebörigen jeden Verlehr mit den Angehörigen 
des vertragsbrüchigen Staates zu verbieten und alle finanziellen, Hanbels- 
sder perfönlichen Verbindungen zwifchen den Angehörigen biefes Staates 
und denjenigen’ jedes anderen Staates abzubrechen, gleichviel, ob er dem 
Bunde angehört oder nicht. 
An diefem Falle ift der Rat verpflichtet, den verjchtedenen beteiligten 
Staaten vorzufchlagen, mit welchen Land», Sees oder Luftitreitträften 
die Mitglieder des Bundes für ihr Teil zu der bewaffneten Macht beizu- 
tragen haben, die zur Wahrung der Bundespflichten beftimmt ift. 
Die Bundesmitglieder Tommen ferner überein, fi bei der Aus 
führung der auf Grund diefes Artikels zu ergreifenden wirtfchaftlichen 
und finanziellen Maßnahmen zu unterftüßen, um die daraus eima ent» 
ftehenden Berlufte und Unzuträglichkeiten auf das Wiindeitmaß ‘zu bes 
Schränten. Sie unterftügen fi)‘ ferner gegenfeitig, um den von dem 
vertragsbrüdjigen Staat gegen einen von ihnen gerichteten bejonderen 
Maßnahmen entgegenzutreten. Sie veranlaflen das erforderliche, um 
den Streitfräften jedes Bundesmitglieds, die zum Schuß der Bundes- 
pflichten zufammenmwirten, den Durchaug durch ihr Gebiet zu erleichtern. 
Sedes Bundesmitglied, das fich des Bruchs einer aus diefer Alte 
fi ergebenden Verpflichtung jchuldig madht, fanı von dem Bunde 
ausgeichloffen werden. Der Ausfchluß erfolgt durch, Abitimmung aller 
anderen im Rate vertretenen Bundesmitglieder. 
Wrtilel 17. 
Bei Streitigfeiten zwifchen einem Mitglied des Bundes und einem 
Kichtmitglied oder zwifchen Staaten, von denen Feiner Mitglied des 
Bundes ijt, joll der Staat ober die Staaten, Die dem Bunde nicht an- 
gehören, aufgefordert werden, zur Beilegung des Streitfalles fi) den 
Verpflithtungen zu unterziehen, die den Bundesmitgliebern obliegen, und 
zwar unter Bedingungen, bie der Rat für angemelien erachtet. Wird 
diefe Aufforderung angenommen, fo finden die Artifel 12 bis 16 mit 
den vom Rate für erforderlich erachteten Änderungen Anwendung. 
Sofort nad) der Abjendung diefer Aufforderung - tritt der Nat in 
die Prüfung der näheren Umjtände des Streitfalles ein und macht die 
dafür am beiten und wirtjamft erjheinenden Borjchläge. 
Lehnt der Staat, an den die Aufforderung gerichtet wird, es ab, zum 
Awede der Beilegung des Streitfalls fich den Verpflichtungen der Bundes- 
mitglieder zu unterziehen, und chreitet er gegen ein Bundesmitglied zum 
Kriege, jo finden die Beftimmungen des Artilels 16 auf ihn Anwendung. 
Peigern fich beide Parteien, an die‘ die Aufforderung gerichtet ift,. 
fich den Verpflichtungen eines Bunbesmitglieds zum Bwede ber Bei- 
fegung des Streitfalles zu unterziehen, fo fann der Rat alle Maßnahmen 
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