unverzüglid) mit ihm alle Hanbels- und finanziellen Beziehungen abzw
brechen, ihren Staatsangebörigen jeden Verlehr mit den Angehörigen
des vertragsbrüchigen Staates zu verbieten und alle finanziellen, Hanbels-
sder perfönlichen Verbindungen zwifchen den Angehörigen biefes Staates
und denjenigen’ jedes anderen Staates abzubrechen, gleichviel, ob er dem
Bunde angehört oder nicht.
An diefem Falle ift der Rat verpflichtet, den verjchtedenen beteiligten
Staaten vorzufchlagen, mit welchen Land», Sees oder Luftitreitträften
die Mitglieder des Bundes für ihr Teil zu der bewaffneten Macht beizu-
tragen haben, die zur Wahrung der Bundespflichten beftimmt ift.
Die Bundesmitglieder Tommen ferner überein, fi bei der Aus
führung der auf Grund diefes Artikels zu ergreifenden wirtfchaftlichen
und finanziellen Maßnahmen zu unterftüßen, um die daraus eima ent»
ftehenden Berlufte und Unzuträglichkeiten auf das Wiindeitmaß ‘zu bes
Schränten. Sie unterftügen fi)‘ ferner gegenfeitig, um den von dem
vertragsbrüdjigen Staat gegen einen von ihnen gerichteten bejonderen
Maßnahmen entgegenzutreten. Sie veranlaflen das erforderliche, um
den Streitfräften jedes Bundesmitglieds, die zum Schuß der Bundes-
pflichten zufammenmwirten, den Durchaug durch ihr Gebiet zu erleichtern.
Sedes Bundesmitglied, das fich des Bruchs einer aus diefer Alte
fi ergebenden Verpflichtung jchuldig madht, fanı von dem Bunde
ausgeichloffen werden. Der Ausfchluß erfolgt durch, Abitimmung aller
anderen im Rate vertretenen Bundesmitglieder.
Wrtilel 17.
Bei Streitigfeiten zwifchen einem Mitglied des Bundes und einem
Kichtmitglied oder zwifchen Staaten, von denen Feiner Mitglied des
Bundes ijt, joll der Staat ober die Staaten, Die dem Bunde nicht an-
gehören, aufgefordert werden, zur Beilegung des Streitfalles fi) den
Verpflithtungen zu unterziehen, die den Bundesmitgliebern obliegen, und
zwar unter Bedingungen, bie der Rat für angemelien erachtet. Wird
diefe Aufforderung angenommen, fo finden die Artifel 12 bis 16 mit
den vom Rate für erforderlich erachteten Änderungen Anwendung.
Sofort nad) der Abjendung diefer Aufforderung - tritt der Nat in
die Prüfung der näheren Umjtände des Streitfalles ein und macht die
dafür am beiten und wirtjamft erjheinenden Borjchläge.
Lehnt der Staat, an den die Aufforderung gerichtet wird, es ab, zum
Awede der Beilegung des Streitfalls fich den Verpflichtungen der Bundes-
mitglieder zu unterziehen, und chreitet er gegen ein Bundesmitglied zum
Kriege, jo finden die Beftimmungen des Artilels 16 auf ihn Anwendung.
Peigern fich beide Parteien, an die‘ die Aufforderung gerichtet ift,.
fich den Verpflichtungen eines Bunbesmitglieds zum Bwede ber Bei-
fegung des Streitfalles zu unterziehen, fo fann der Rat alle Maßnahmen
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