Full text: Der Friedensvertrag von Versailles

Teil I (Völferbund) verwaltet, den Teil der von Regierungen des Reiches 
oder der deutichen Bundeeftaaten oder der unter ihrer Aufficht tätigen 
öffentlichen oder privaten Körperfchaften angefammelten Referven zu über; 
tragen, die dazu beitimmt find, den Sortgang aller foztalen und ftaat- 
lichen Verficherungen in diefen Gebieten zu ermöglichen. 
Die Mächte, auf welche diefe Gelder übertragen werden, find vers 
pflichtet, fie zur Ausführung der aus diejen Verficherungen berrührenden 
Verpflichtungen zu verwenden. 
Die Bedingungen diefer Übertragung werden durd) bejondere 
Abmadhungen zmwifchen der deutichen Negterung und den in Frage 
fommenden Regierungen gerenelt 
Im Falle, daß dieje Sonderverträge nicht dem vorigen Abichnitt 
entiprechend binnen drei Monaten nad Inkrafttreten diejes Ver- 
trages abgeidhlofjen würden, jollen die Übertragungsbedingungen 
in jedem einzelnen Falle einer Kommijfion von fünf Mitgliedern 
unterbreitet werden; eines Derjelben wird von der Deutichen 
Regierung, eines von der anderen befeiligten Regierung ernannt, 
drei ernennt der Verwaltungsrat des Internationalen Wrbeits- 
amtes aus Untertanen der anderen Staaten. Diefe Kommiliion 
joll in den drei Monaten nad ihrer Einjegung dem Nat des 
Böllerbundes durh Stimmenmehrheit gefaßte VBorichläge unter 
breiten; die Entiheidungen des Rates find von Deutichland und 
dem anderen beteiligten Stante unverzüglich als bindend anzujehen, 
  
XI. Zeil. 
Luftichiffahrt. 
Artilel 313. | 
Die den alliierten ımd affoztierten Mächten gehörigen Luftichiffe 
Sollen volle. Freiheit des Überfliegens und der Landung auf dem Gebiet 
und in den Hoheitögemwäflern Deutfchlands haben und follen diejelben 
Vorteile wie die deutfchen Luftichiffe genießen, bejonders im Falle der 
Tot zu Lande oder zu Waller. 
Artilel 314. 
Die den alliierten und afloziterten Mächten gehörigen Luftichiffe 
folen auf dem BDurdflug nad) einem beliebigen fremden Lande 
das Necht genießen, das Gebiet und die Hoheitsgemäfler Deutjchlands 
ohne Landung zu überfliegen, unter Vorbehalt der Beitimmungen, melde 
Deutfchland Feftiegen fann und welche in gleicher Weile auf die Luft 
Schiffe Deutfchlands und auf die der alliierten und affoziierten Zänder 
anwendbar fein follen. 
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