Full text: Der Friedensvertrag von Versailles

Artilel 315. 
Die in Deutfchland beitehenden und dem nationalen öffentlichen 
Ruftverfehr dienenden Flugpläße follen den den alliierten und afjoziierten 
Mächten gehörigen Luftfahrzeugen zur Verfügung ftehen. Dieje follen 
darin in Hinficht der Abgaben aller Art mit Einfhluß der Landunge- 
und Unterbringungsgebühren ebenfo behandelt werden mie beutfche 
Luftfahrzeuge. 
Iadrzeug Artilel 316. 
Unter Vorbehalt der gegenwärtigen Anordnungen tft das Recht der 
Durchfahrt, des Überfltiegens und der Landung, das in den Artileln 313, 
314 und 315 vorgefehen ift der Beobadytung der Beitimmungen unter: 
worfen, welche zu verordnen Deutichland für nötig erachten Tan, 
mwobei es fich veriteht, daß diefe Beitimmungen ohne Unterfchied auf die 
deutjchen Luftfahrzeuge und auf die der alliierten und afioztierten Länder 
anzumenden fein werden. | 
Artifel 317. 
Die Nationalitätsse und Führerzeugniffe, die Befähigungs: und 
Crlaubnisfcheine, welche von irgend einer der allilerten und afjoziierten 
Mächte ausgehändigt oder für gültig anerlannt werden, follen in Deutic- 
land als nültig und wie die in Deutjchland ausgeftellten Zeugnifie und 
Erlaubnisicheine angefehen werden. 
Wrttifel 318. 
Die Luftfahrzeuge der alliierten und affoziierten Mächte follen, was 
den inneren Handel&Luftverfehr anbetrifft, in Deutichland die gleiche 
Behandlung wie die meiltbegünftigte Nation genießen. 
Artilel 319. 
Deutichland verpflichtet fih, durch geeignete Diaßregeln ficher- 
zuftellen, daß deutiche Lufifahrzeuge über deutichem Gebiet die Regeln 
über Lichter und Signale, Flug: und Luftverlehrsregeln auf und in 
der Nähe von Flugpläßen beobachten, melde in der zmwilchen den 
alliierten und afloziierten Mächten geichloffenen Konvention über Luft 
fahrt feitgejebt find. 
Ihifjabet fefigefeßt find. ,.,., non 
Die durch die vorftehenden Beftimmungen auferlegten Verpflichtungen 
folen Ms zum 1. Januar 19%3 in Sraft bleiben, es fei denn, daß 
Deutfchland bis dahin in den Völferbund aufgenommen oder durch die 
Zuftimmung der alliierten oder afloztierten Mächte ermächtigt fein follte, 
der zwilchen diefen Mächten gefchloffenen Konvention über LZuftichiffahrt 
beizutreten. 
  
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