die von den örtlichen Arbeitsorganisationen geäußerten Wünsche ebenso
wie die vom Völkerbund angenommenen Grundsätze in Betracht ziehen.
§ 24.
Unter Vorbehalt der Bestimmungen des § 4 werden die Rechte der
Bewohner des Saarbeckens, was Versicherung und Pensionen anbetrifft,
durch keine Bestimmung dieses Vertrags berührt, mögen diese Rechte
zur Zeit der Inkraftsetzung des vorliegenden Vertrags erworben oder im
Entstehen begriffen sein, mögen sie sich auf irgend ein deutsches Ver—
sicherungssystem oder auf Pensionen irgendwelcher Art beziehen.
Deutschland und die Regierung des Saarbeckens werden alle oben
angeführten Rechte aufrecht erhalten und schützen.
§ 25.
Die Zivil- und Strafgerichte, die sich im Saarbeckengebiet befinden,
bleiben bestehen.
Die Regierungskommission setzt einen Zivil- und Strafgerichtshof
ein, der die Berufungsinstanz für diese Gerichte bildet und über Fragen
entscheidet, für die diese Gerichte nicht zuständig sind.
Es ist Sache der Regierungskommission, die Organisation und die
Zuständigkeit des genannten Gerichtshofs zu regeln.
Das Recht wird im Namen der Regierungskommission gesprochen.
§ 26.
Die Regierungskommission hat allein die Befugnis, Abgaben und
Steuern innerhalb der Grenzen des Saarbeckengebiets zu erheben.
Die Abgaben und Steuern werden ausschließlich für die Bedürfnisse
des Gebiets verwendet.
Das am 11. November 1918 bestehende Steuersystem bleibt be—
stehen, soweit es die Umstände gestatten. Außer Zollabgaben darf ohne
vorherige Befragung der gewählten Vertreter der Einwohner keine neue
Abgabe erhoben werden.
§ 27.
Die vorliegenden Bestimmungen berühren in keiner Weise die
gegenwärtige Staatsangehörigkeit der Einwohner des Saarbeckengebiets.
Niemand darf gehindert werden, eine andere Staatsangehörigkeit
zu erwerben; doch schließt in solchen Fällen der Erwerb der neuen
Staatsangehörigkeit den Verlust jeder anderen aus.
§ 28.
Unter Aufsicht der Regierungskommission dürfen die Einwohner
ihre örtlichen Versammlungen, ihre religiösen Freiheiten, ihre Schule und
ihre Sprache behalten. Das Wahlrecht darf nur für die örtlichen Vertretungen
ausgeübt werden.
Es steht ohne Unterschied des Geschlechts jedem über 20 Jahre
alten Einwohner zu.
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