Full text : Der Friedensvertrag von Versailles

die  von  den  örtlichen  Arbeitsorganisationen  geäußerten  Wünsche  ebenso
wie  die  vom  Völkerbund  angenommenen  Grundsätze  in  Betracht  ziehen.

                                                            §  24.

      Unter  Vorbehalt  der  Bestimmungen  des  §  4  werden  die  Rechte  der
Bewohner  des  Saarbeckens,  was  Versicherung  und  Pensionen  anbetrifft,
durch  keine  Bestimmung  dieses  Vertrags  berührt,  mögen  diese  Rechte
zur  Zeit  der  Inkraftsetzung  des  vorliegenden  Vertrags  erworben  oder  im
Entstehen  begriffen  sein,  mögen  sie  sich  auf  irgend  ein  deutsches  Ver—
sicherungssystem  oder  auf  Pensionen  irgendwelcher  Art  beziehen.

Deutschland  und  die  Regierung  des  Saarbeckens  werden  alle  oben
angeführten  Rechte  aufrecht  erhalten  und  schützen.

                                                              §   25.

      Die  Zivil-  und  Strafgerichte,  die  sich  im  Saarbeckengebiet  befinden,
  bleiben  bestehen.

      Die  Regierungskommission  setzt  einen  Zivil-  und  Strafgerichtshof
ein,  der  die  Berufungsinstanz  für  diese  Gerichte  bildet  und  über  Fragen
entscheidet,  für  die  diese  Gerichte  nicht  zuständig  sind.

      Es  ist  Sache  der  Regierungskommission,  die  Organisation  und  die
Zuständigkeit  des  genannten  Gerichtshofs  zu  regeln.

      Das   Recht  wird  im  Namen  der  Regierungskommission  gesprochen.

                                                                 §  26.

     Die  Regierungskommission  hat  allein  die  Befugnis,  Abgaben  und
Steuern  innerhalb  der  Grenzen  des  Saarbeckengebiets  zu  erheben.

     Die  Abgaben  und  Steuern  werden  ausschließlich  für  die  Bedürfnisse
des  Gebiets  verwendet.

     Das  am  11.  November  1918  bestehende  Steuersystem  bleibt  be—
stehen,  soweit  es  die  Umstände  gestatten.  Außer  Zollabgaben  darf  ohne
vorherige  Befragung  der  gewählten  Vertreter  der  Einwohner  keine  neue
Abgabe  erhoben  werden.

                                                                   §  27.

     Die  vorliegenden  Bestimmungen  berühren  in  keiner  Weise  die
gegenwärtige  Staatsangehörigkeit  der  Einwohner  des  Saarbeckengebiets.

     Niemand  darf  gehindert  werden,  eine  andere  Staatsangehörigkeit
zu  erwerben;  doch  schließt  in  solchen  Fällen  der  Erwerb  der  neuen
Staatsangehörigkeit  den  Verlust  jeder  anderen  aus.

                                                                   §  28.

       Unter  Aufsicht  der  Regierungskommission  dürfen  die  Einwohner
ihre  örtlichen  Versammlungen,  ihre  religiösen  Freiheiten,  ihre  Schule  und
ihre  Sprache  behalten.  Das  Wahlrecht  darf  nur  für  die  örtlichen  Vertretungen
  ausgeübt  werden.  

       Es  steht  ohne  Unterschied  des  Geschlechts  jedem  über  20  Jahre
alten  Einwohner  zu.

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