ihre gewerblichen und häuslichen Bedürfnilfe zu diefem Zeitpunkt gerecht-
fertigt find.
Eine gerechte Regelung, die zur gegebenen Zeit vom Nate des
Bölferbundes zu: treffen ift, jeßt die Slohlenmengen, die Dauer des Ver-
trags und die Breife feit. 38
Es bejteht Einverjtändnis darüber, daß Franfreich und Deutjch-
land durd) bejondere AUbmachjungen vor dem für die Bezahlung des
Rüdlaufspreifes der Gruben bejlimmten Tage die Beltimmungen der
88 36 und 37 abändern fünnen.
$ 39.
Der Rat des Völlerbundes hat die erforderlichen Maßnahmen für
die Einrichtung der Verwaltungsorönung zu treffen, die nad) Anfraft-
treten der im $ 35 erwähnten Beichlüffe des Völferbundes einzuführen ift.
Diefe Beitimmungen jollen eine gerehte Berteilung aller Ber:
pflihtungen enthalten, die der Pegierung des Saarbedens infolge von
der Kommilfion aufgenommenen Anleihen oder infolge irgend einer
anderen Diaßnahme obliegen.
Mit dem Imfrafttreten der neuen Verwaltungsordnung nehmen die
Bollmachten der Regierungstommilfion ihr Ende, vorbehaltlich des im
& 35a vorgejehenen Falles. & 40
Bei den in der gegenwärtigen Anlage behandelten Gegenftänden eni-
jcheidet der Nat des Völferbundes mit Stimmenmehrheit.
Fünfter Abjhnitt. Eljaf-Lothringen.
Die hohen vertragichließenden Mächte haben die moralifche Ver:
sflichtung anerfannt, das Unrecht wieder gutzumachen, das Deutjchland im
Sabre 1871 fomohl gegen das Recht Kranfreiche als aud) gegen den Willen
der Bevölkerung von Elfaß und Lothringen begangen hat, die von ihrem
Vaterland troß der feierlichen Brotejte ihrer Bertreter in der Berfamm-
king von Bordeaur abgetrennt worden find. Sie find einig über die
folgenden Artikel:
Artilel 51.
Die in Gemäßheit des zu Verfailles am 26. Februar 1871 unterzeich-
neten Vorfriedens und des Frankfurter Vertrages vom 10. Mai 1871
an Deutfchland abgetretenen Gebiete find von dem Tage des Waffen-
ftillftande, vom 11. November 1918 an, wieder unter die franzöfifche
Staatshoheit getreten.
Die Beltimmungen der Verträge, die die Feltjfegung der Grenze
vor 1871 enthalten, traten wieder in Kraft.
| Artilel 52.
Die deutjche Regierung übergibt der franzöfifchen Regierung unver:
zöglih die Archive, Negifter, Pläne und Urkunden jeder Art, die bie
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