Cs veriteht fih, daß nach den Beitimmungen des gegenwärtigen“
Artifels der Hafen von Kehl das ganze Gebiet umfaßt, das für den
Hafenverfehr und den Eifenbahnanichluß erforderlich ift, unter Einbegriff
der Hafenbeden, Kais, Eifenbahnen, Bahnförper, Kräne, Kais und
Zagerhallen, Getreidefpeicher, Aufzüge, eleftrifchen und Waflerwerfö, die
zum Betriebe des Hafens dienen.
Die deutihe Regierung verpflichtet fich, alle Maßnahmen zu treffen,
die von ihr verlangt werden, um die Zufammenftellung und das
Rangieren der Züge, die nach Kehl bejtimmt find oder daher fommen,
Jowohl auf dem linfen wie auf dem rechten Nheinufer fo gut wie
möglich zu vollziehen.
Alle Rechte und alles Eigentum von Brivatperfonen bleiben gemwahrt.
Sn Sonderheit foll die Hafenverwaltung Sich jeder Mabregel enthalten,
die den igentumsrechten der franzöfifchen oder badifchen Bahnen
Ichädlicy fein Fönnte*).
Sleichheit der Behandlung in bezug auf den Handel wird in beiden
Häfen den Angehörigen, Schiffen und Waren aller Stationen gefichert.
Sollte Franfreic) nad) Ablauf des fechiten Jahres der Anficht fein
daß der Kortichritt der Hafenbauten von Straßburg eine Verlängerung
Diefes Ülbergangszuftandes notwendig macht, fo fann fie deffen Ber:
längerung bei der Zentral-Rheintommilfion beantragen, und diefe Tann
fie für höchitens drei Sabre bemilligen. Während der ganzen Dauer
der Verlängerung bleiben die oben porgefehenen Freizonen erhalten.
Bis zur Ernennung des erften Direftors durd) die Zentral:
Kheinlommiffion fann ein vorläufiger Direktor, der franzöfiiher Staats-
angehöriger fein muß, von den alliierten und afloziierten Hauptmächten
unter den obengenannten Bedingungen ernannt werden.
Alle mit diefem Artifel zufammenhängenden Fragen werden von der
Sentral-Ptheinfommilfion mit Stimmenmehrheit entjchieden.
rtifel 66.
Die Eifenbahnbrüden und andere Brüden, die gegenwärtig inner:
halb der Grenzen von Elfaß-Lothringen über den Ahein führen, werden
in allen ihren Teilen und in ihrer. ganzen Länge Eigentum des franzö-
fiichen Staats, der für ihre Unterhaltung jorgt.
Yrtifel 67.
Die franzöfiiche Regierung tritt in alle Rechte des Deutfchen Reichs
en allen Eifenbahnlinien ein, die von der Reichseifenbahnvermwaltung
verwaltet werden und gegenwärtig im Betrieb oder im Bau find.
*) Englifhe Faflung weicht metentlih von der franzöfifhen ab. Sie
fpriht. von property rights im allgemeinen, ohne fich auf die Kechte von
Brivatperfonen zu beichränten, und fie jpricht aucy nur von property rights,
nicht von droits et proprietes.
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