dann nach Horden die VBerwaltungsgrenze zwiichen den Streifen
Leobihüsb und Ntatibor bis zu einem etwa 2 Kilometer
füdsftlih von Staticher belegenen Punkte;
von Dort nad) Kordweiten und bis zum Musgangspunft diefer
Umgrenzung :
eine. auf dem Gelände zu bejtimmende Linie, die öftlih von
SKaticher verläuft.
Yrtifel 84.
Deutihe Keichsangehörige, die ihren dauernden Wohnfig in einem
ben Tichedho-Slomaliichen Staate zuerlannten Gebiete haben, erwerben
ohne meiteres die tichecho-flowafifche Staatsangehörigfeit und verlieren
die deutfche Reichsangehörigfeit.
Yrtifel 85.
Mährend einer Frift von zwei Jahren nach Inkrafttreten des
vorliegenden Vertrages Dürfen deutfche Keichsangehörige von über
18 Sahren, die ihren dauernden Wohnfig in einem der Gebiete haben,
die als Teil des Ticheho-Slomaliihen Staates anerfannt find, für die
deutiche Reichsangehörigfeit optieren. Die Tichecho-Slomwaten, welde
deutfche Reichsangehörige find und ihren dauernden Wohnfiß in Deutjch-
land haben, fönnen für die tichechosjlomafifche Stantsangehörigfeit optieren.
Die Option des Ehegatten fchließt die der Ehefrau, die Option der
Eltern die der Kinder unter 18 Nahren ein.
Berjonen, weldje das vorermähnte Recht der Option ausgeübt haben,
müflen innerhalb der darauffolgenden 12 Monate ihren Wohnfig in
den Staat verlegen, für den fie optiert haben.
Sie dürfen ihren Grundbefig in dem Gebiete des anderen Staates
behalten, in dem fie vor der Ausübung ihres Optionsrechtes wohnten.
Gie Tönnen ihr bewegliches Eigentum jeder Art mitnehmen. Cs wird
ihnen bierfür feinerlei Zoll, weder für die Einfuhr noch für die Aus-
fuhr auferlegt.
Sunerhalb derfelben Frift können die Tchecho-SIomalen, welche
deutiche Reich’sangehörige find und fi im Ausland befinden, fofern Die
Sefeße des fremden Staates dem nicht entgegenftehen und fofern fie
nicht die fremde Staatsangehörigfeit erworben ‚haben, die Staatsange-
börigfeit des Tichecho-Slomwafischen Staates unter VBerluft der deutjchen,
Keichsangehörigfeit erwerben. Hierbei haben fie den Vorjchriften nach:
zulommen, die der Licheho-Slowalische Staat erlaffen wird.
rtilel 86.*)
Der Tiheho-Slomafiihe Staat nimmt Daher — unter Zus
fimmung sur Nufnahme in einen mit den alliierten und
*) Urfprünglidhe Saffung: „Der_Licheho-SIowaftfhe Staat‘ gibt, feine
Zuftimmung, da R die alliierten und afloziierten auptnächle in een mit ihm
zu Ichließenden Vertrag die Beitlimmungen aufnehmen, welche" ufw.
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