nlioziierten Hauptmächten zu Tchließenden Bertrag — die Ben
ftimmungen an, melde diefe Mächte für notwendig erachten, um im
Tiheho-Slomalischen Staate die Interejfen der nationalen, [prachlichen
und religiöfen Minderheiten zu jchüßen.
Ebenso gibt der Tiheho-Slomalfifhe Staat feine Zuftimmung, daß
die alliierten und afoziierten Hauptmädte in einen mit ihm zu |chließen-
den Vertrag die Beltimmungen aufnehmen, welde diefe Mächte für
notwendig erachten, um die freie Durdfuhr und eine gerechte Pregelung
des Handelsverfehrs der anderen Völker: zu fchüßen.
Der Anteil und die Art der finanziellen Laften Deutichlands und
Preußens, mweldje der tichecho-flomalifche Staat mit Rüdfiht auf das
unter feine Staatshoheit tretende fchlefifche Gebiet zu übernehmen hat,
werden gemäß Artifel 254 des Teiles IX (finanzielle Beitimmungen)
des gegenwärtigen Bertrages fejtgejegt.
Durch fpätere Abmachjungen werden alle Fragen geregelt, die nicht
in. dem vorliegenden Vertrage geregelt fein follten und die aus der Ab»
tretung des genannten Gebietes entitehen Tonnten.
Achter Abichnitt. Wolen.
Irtifel 87.
Deutfchland ertennt, wie dies bereits Die alliierten und afjoziierten
Mächte getan haben, die völlige Unabhängigteit Polens an und verzichtet
zugunsten Bolens auf alle Rechte und Ansprüche auf das Gebiet, welches
begrenzt wird durch die Ditfee, die Dftgrenze Deutjchlands gemäß ihrer
Zeitfegung in Wrtifel 27 des IL. Teiles (Grenzen Deutjchlands) des
gegenwärtigen VBertrags*) bis zu einem etwa 2 Stilometer sftlich
von Lorzendorf belegenen Punkte, ferner eine Linie bis zu dem
fpiten Winfel, den die Nordgrenze Oberjdlefiens etwa 3 Kilometer
nordweitlih von Simmenau bildet, weiterhin die Grenze Ober
Tchleftens bis zu ihrem Aulammentreffen mit der alten Grenze
swiichen Deutichland und Rußland, dann diefe Grenze bis zu dem
Punkte, wo fie den Lauf des Nijemen jchneidet, jodann durd) die Nord:
grenze Dftpreußens, wie fie in dem Artikel 28 des vorermähnten
II. Teiles beitimmt wird.
Die Beitimmuüngen diejes Artitels finden jedoch feine Anwendung
auf die Gebiete Dftpreußens und der freien Stadt Danzig, wie fie in
dem genannten Artilel 28 des II. Teiles (Grenzen Deutichlands) und im
Irtifel 100 des Abfchnitts XI (Danzig) des vorliegenden DVeiles
beitimmt find.
*) Der uriprüngliche Tert vieles Abichnitts Tautete: „durch die Grenze des
tihecho-Jlowafifchen Staates von einem Punkte 8 km öftlich von Neuftadt bis
wm ihrem Schnittpunfi mit der alten Grenze zwilchen Deutichland und
ejterreich-Ungarn, dann durch diefe Ießte Grenze bi8 zu dem Punfte, wo die
früheren Grenzen Deutichlands, Defterreich-Ungarnd und Nußlands zujfammen-
trafen, dur die alte Grenze zwijchen Deutjchland und NRubland“ ufmw.
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