Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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Umlage haͤtten gedeckt werden sollen, in 
dem Jahre, fuͤr welches diese Umlage 
erhoben werden, nicht ausgeführt wer- 
den kann, sondern auf ein anderes Jahr 
verschoben wird, oder ganz unterbletbt; 
so soll der für jene Arbeit erhobene 
Steuer-Beyschlag den Unterthanen des 
einschlägigen Kreises für das nächstfol- 
gende Jahr zu Gute geschrieben werden. 
IV. 
Ohne Unsere specielle Allerhöchste Ge- 
nehmigung können künftig die für den Stra- 
Henbau bestimmten Steuer-Bepschläge eben 
so wenig, als bisher die Straßenbau: Con= 
currenzen gefodert werden. 
Unsere Kreis-Regierungen haben dem- 
nach mit der jährlichen Vorlage des Stra- 
henbau-Etats auch das wohlmotivirte und 
in der gemeinschaftlichen Sißung der beyden 
Regierungs-Kammern geschöpfte Gurachten 
zu verbinden, ob und welche Kosten nach 
den Bestimmungen der gegenwärtigen Ver- 
ordnung durch eine Kreis, Umlage zu decken 
senen? 
Es ist nämlich jedeemal genau nachzu- 
weisen, ob und welche Straßen oder Stra- 
Pßenstrecken, und in welcher Länge neu an- 
zulegen seyen? 
Ob und welche Straßen durch die oben- 
bemerkten Ercignisse so zu Grunde gerichtet 
sepen, daß ihre Wiederherstellung einer 
außerordentlichen Hülfe bedarf? 
Welche Auslagen für Handlöhner und 
Fuhrwerk zur Umlage geeignet seyen? 
.. 
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Ob diese Umlage in einem oder mehteren 
Jahren erhoben werden soll? 
Und welcher Beyschlag endlich von der 
fuͤr ein Jahr vorgeschlagenen Umlage auf 
jeden Gulden der zu entrichtenden Rustical- 
und Häuser: Steuer treffe? 
V. 
Nach erfolgter Prüfung und Geneh- 
migung der Kreisbau-Etats werden Wir 
jahrlich durch Unser Allgemeines Intelligenz- 
Blatt bekannt machen lassen, welche Stra- 
ßen oder Straßenstrecken in jedem Kreise 
neu angelegt oder wieder hergestellt, welche 
Kosten durch eine Kreis-Umlage gedeckt, 
und welche Beyschlaͤge der Rustical- und 
Haͤuser-Steuer hiefuͤr erhoben werden 
sollen. 
Dieser von Uns genehmigte Steuer- 
Beyschlag ist sodann in jedem Kreise auf 
die jährlich ausgeschriebenen Steuerziele 
zu vertheilen, und mit diesen durch Unsere 
Finanz-Rentämter zu erheben. 
VI. « 
Die in gegenwärtiger Verordnung aus- 
gesprochene Aufhebung der Natural-Con= 
currenzen beziehet sich nur auf solche Hand= 
und Spann,= Dienste, welche Unsere Un- 
terthauen bisher unentgeldlich und zu je- 
nen Landstraßen zu leisten hatten, welche 
aus allgemeinen Staats-Mitteln unterhaß 
ten werden. 
Es bleiben also nech ferner vorbe- 
halten:
	        
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