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Umlage haͤtten gedeckt werden sollen, in
dem Jahre, fuͤr welches diese Umlage
erhoben werden, nicht ausgeführt wer-
den kann, sondern auf ein anderes Jahr
verschoben wird, oder ganz unterbletbt;
so soll der für jene Arbeit erhobene
Steuer-Beyschlag den Unterthanen des
einschlägigen Kreises für das nächstfol-
gende Jahr zu Gute geschrieben werden.
IV.
Ohne Unsere specielle Allerhöchste Ge-
nehmigung können künftig die für den Stra-
Henbau bestimmten Steuer-Bepschläge eben
so wenig, als bisher die Straßenbau: Con=
currenzen gefodert werden.
Unsere Kreis-Regierungen haben dem-
nach mit der jährlichen Vorlage des Stra-
henbau-Etats auch das wohlmotivirte und
in der gemeinschaftlichen Sißung der beyden
Regierungs-Kammern geschöpfte Gurachten
zu verbinden, ob und welche Kosten nach
den Bestimmungen der gegenwärtigen Ver-
ordnung durch eine Kreis, Umlage zu decken
senen?
Es ist nämlich jedeemal genau nachzu-
weisen, ob und welche Straßen oder Stra-
Pßenstrecken, und in welcher Länge neu an-
zulegen seyen?
Ob und welche Straßen durch die oben-
bemerkten Ercignisse so zu Grunde gerichtet
sepen, daß ihre Wiederherstellung einer
außerordentlichen Hülfe bedarf?
Welche Auslagen für Handlöhner und
Fuhrwerk zur Umlage geeignet seyen?
..
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Ob diese Umlage in einem oder mehteren
Jahren erhoben werden soll?
Und welcher Beyschlag endlich von der
fuͤr ein Jahr vorgeschlagenen Umlage auf
jeden Gulden der zu entrichtenden Rustical-
und Häuser: Steuer treffe?
V.
Nach erfolgter Prüfung und Geneh-
migung der Kreisbau-Etats werden Wir
jahrlich durch Unser Allgemeines Intelligenz-
Blatt bekannt machen lassen, welche Stra-
ßen oder Straßenstrecken in jedem Kreise
neu angelegt oder wieder hergestellt, welche
Kosten durch eine Kreis-Umlage gedeckt,
und welche Beyschlaͤge der Rustical- und
Haͤuser-Steuer hiefuͤr erhoben werden
sollen.
Dieser von Uns genehmigte Steuer-
Beyschlag ist sodann in jedem Kreise auf
die jährlich ausgeschriebenen Steuerziele
zu vertheilen, und mit diesen durch Unsere
Finanz-Rentämter zu erheben.
VI. «
Die in gegenwärtiger Verordnung aus-
gesprochene Aufhebung der Natural-Con=
currenzen beziehet sich nur auf solche Hand=
und Spann,= Dienste, welche Unsere Un-
terthauen bisher unentgeldlich und zu je-
nen Landstraßen zu leisten hatten, welche
aus allgemeinen Staats-Mitteln unterhaß
ten werden.
Es bleiben also nech ferner vorbe-
halten: