Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819. (2)

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Hiezu wird aber eine ausdrückliche Er- 
klärung desjenigen, welcher den Beweis auf 
diese Art antreten will, erfodert, und die 
bloße Anführung der Urkunden, welche die 
Partheyen bey den ersten Verhandlungen zur 
Bestärkung ihrer Behauptungen vorzubrin- 
gen pflegen, ist für einen freywilligen Antritt. 
des Beweises nicht zu achten. 
.·*s' 
Diese Beweisantretung hat die recht- 
lichen Folgen eines durch Urtheil auferlegten 
Beweises; sie wird dem Gegentheil mie An- 
setzung eines Termins von dreyßig Tagen zu- 
gefertiger, innerhalb dessen er nebst demjeni- 
gen, was ihm nach dem vom Beweieführer 
gewählten Beweismittel obliegt, auch den 
Gegenbeweis unter dem im F. 12. bestimm- 
ten Rechtsnachtheil ancereten muß. Nach 
geschloßenem Bewelsverfahren wird, wie 
bey dem auferlegeen Bewelse, entschieden, 
daher darf niemals auf Beybringung eines 
belleren Beweises erkannt werden. 
VIII. 
Pon der Appellatien. 
G. 18. 
Wegen einfacher Dekrete und Zwischen- 
Bescheide findet in Zukunft keine Appellation 
statt. Wer darin beschwert zu seyn glaubt, 
hat dagegen bey der weitern Verhandlung des 
Prozesses sich bey Gericht zu verwahren, und 
ihm bleibt alsdann das Recht vorbehalten, 
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die Beschwerde hierüber mie der Appellation 
gegen das Endurtheil zu verbinden. 
K. 19. 
Hievon sind ausgenommen: « 
1I) die Bescheide, wodurch der Kläger 
mit der Klage, ohne weitere Einleitung 
des Verfahrens, ganz oder bedingt ab- 
gewiesen wird; 
2) die Erkenntniße, wodurch die Gerichrs- 
ablehnende (forideclinatorische) Einrede 
des Beklagren verworfen wird: 
3) die Erkenneniße, wodurch der Beklagte 
mit Verwerfung der von der Einlassung 
befreyenden Einrede (Gerichtsordnung 
Kap. VI. G. 3. Nro. 2. und 3. ) zur Ein- 
lassung auf die Klage verurtheilt wird; 
4) die Erkenntniße über die Prozeßart; 6 
5) die Erkenneniße, wodurch einem oder dem 
andern Theile der Beweis auferlegt wird. 
g. 20. 
Die Appellation an die dritte Instanz fin- 
det gegen zwey in der Hauptsache gleichförmige 
Erkenntnihe in folgenden Fällen nicht statt: 
1. gegen die im vorhergehenden F. r0. Nro. 
3. und 4. bemerkten Urtheile; 
2. gegen Erkenneniße, welche nach rechts- 
kräftig entschiedener Hauptsache blos die 
Zinsen, Schaden und Kosten betreffen; 
3. in allen Fällen, wo die Beschwerde bey 
dem Endurtheile oder in einem, weiteren 
Verhandlungen vorbehaltenen Haupt“- 
streite, noch gehoben werden kann, wo- 
hin besoupers gehören:
	        
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