60
Hiezu wird aber eine ausdrückliche Er-
klärung desjenigen, welcher den Beweis auf
diese Art antreten will, erfodert, und die
bloße Anführung der Urkunden, welche die
Partheyen bey den ersten Verhandlungen zur
Bestärkung ihrer Behauptungen vorzubrin-
gen pflegen, ist für einen freywilligen Antritt.
des Beweises nicht zu achten.
.·*s'
Diese Beweisantretung hat die recht-
lichen Folgen eines durch Urtheil auferlegten
Beweises; sie wird dem Gegentheil mie An-
setzung eines Termins von dreyßig Tagen zu-
gefertiger, innerhalb dessen er nebst demjeni-
gen, was ihm nach dem vom Beweieführer
gewählten Beweismittel obliegt, auch den
Gegenbeweis unter dem im F. 12. bestimm-
ten Rechtsnachtheil ancereten muß. Nach
geschloßenem Bewelsverfahren wird, wie
bey dem auferlegeen Bewelse, entschieden,
daher darf niemals auf Beybringung eines
belleren Beweises erkannt werden.
VIII.
Pon der Appellatien.
G. 18.
Wegen einfacher Dekrete und Zwischen-
Bescheide findet in Zukunft keine Appellation
statt. Wer darin beschwert zu seyn glaubt,
hat dagegen bey der weitern Verhandlung des
Prozesses sich bey Gericht zu verwahren, und
ihm bleibt alsdann das Recht vorbehalten,
70
die Beschwerde hierüber mie der Appellation
gegen das Endurtheil zu verbinden.
K. 19.
Hievon sind ausgenommen: «
1I) die Bescheide, wodurch der Kläger
mit der Klage, ohne weitere Einleitung
des Verfahrens, ganz oder bedingt ab-
gewiesen wird;
2) die Erkenntniße, wodurch die Gerichrs-
ablehnende (forideclinatorische) Einrede
des Beklagren verworfen wird:
3) die Erkenneniße, wodurch der Beklagte
mit Verwerfung der von der Einlassung
befreyenden Einrede (Gerichtsordnung
Kap. VI. G. 3. Nro. 2. und 3. ) zur Ein-
lassung auf die Klage verurtheilt wird;
4) die Erkenntniße über die Prozeßart; 6
5) die Erkenneniße, wodurch einem oder dem
andern Theile der Beweis auferlegt wird.
g. 20.
Die Appellation an die dritte Instanz fin-
det gegen zwey in der Hauptsache gleichförmige
Erkenntnihe in folgenden Fällen nicht statt:
1. gegen die im vorhergehenden F. r0. Nro.
3. und 4. bemerkten Urtheile;
2. gegen Erkenneniße, welche nach rechts-
kräftig entschiedener Hauptsache blos die
Zinsen, Schaden und Kosten betreffen;
3. in allen Fällen, wo die Beschwerde bey
dem Endurtheile oder in einem, weiteren
Verhandlungen vorbehaltenen Haupt“-
streite, noch gehoben werden kann, wo-
hin besoupers gehören: