Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819. (2)

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a. Urtheile uͤber den juͤngsten Besitz, 
h. uͤber provisorische Verfuͤgungen, 
c. in Arrestsachen, desgleichen 
d. im Executivprozesse, wenn in beyden 
lezten Faͤllen dem unterliegenden Theile 
die weitere Rechtsverfolgung im ge- 
woͤhnlichen Prozesse vorbehalten wurde. 
g. 21. 
Ueber Prozeßstrafen findet keine Appella- 
tion, sondern nur eine Beschwerde bey dem 
hoͤhern Richter statt, welcher daruͤber nach 
eingeholtem Berichte erkennt; jedoch soll durch 
solche Rekurse der Prozeßgang nicht aufge- 
halten werden, sondern deren Erledigung bis 
zum Ausgang der Sache ausgesezt bleiben. 
Gegen dieses Erkenntniß kann eine Be- 
schwerde bey der dritten Justanz nicht gefuͤhrt 
werden. 
G. 22. 
Der Appellationstermin gegen das Be- 
weis Interlocut, desgleichen gegen die im 
G. 19. benannten Erkenntnisse, wird auf 
dreyßig Tage festgesezt; fuͤr die Appella- 
tionen gegen andere Urtheile aber hat es bey 
dem Termine von sechzig Tagen nach 
Maaßgabe der Gerichtsordnung Kap. XV. 
F. 6. sein Verbleiben. 
Der Arppellationstermin in Wechsel- 
und Mercantil-Sachen richtet sch nach beson- 
dern Verordnungen; wenn sedoch bey einem 
Conkurse unter den Gläubigern Wechselfo- 
derungen vorkommen, so soll künftig der 
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Appellationstermin gegen das Prioritäts-Ur- 
theil in sechzig Tagen bestehen. 
Auch soll in siskalischen Prozessen der 
Lauf des Appellationstermins von Miehei- 
lung der Akten an den Kronfiskal nicht mehr 
abhängen. 
G. 23. 
Innerhalb dieses Termins muß der Ap- 
pellant unter Strafe der Desertion die Appel- 
lationsschrift an den höhern Richter bey dem 
Gerichte erster Instanz übergeben; in muͤnd- 
lich zu Protokoll verhandelten Sachen kann 
die Beschwerde in gleicher Art aufgenommen 
werden. 
Da die Urtheile mit den Akten zu dem 
Obergerichte gelangen, so ist die Beylage der 
Urtheilsabschrifeen zu dem Beschwerdenlibelle 
nicht mehr nothwendig. 
6. 24.0 
Das Gericht erster Instanz muß bey 
senen Appellationen, welche den Bestimmun- 
gen des GP. 18. zuwider ergriffen werden, 
den Appellanten in einer motivirten Eneschlie- 
hung abweisen, und nach bage des Prozesses 
in der Sache weiter verfahren. 
Außer diesem Falle kommt dem Gerichte 
erster Instanz keine Art von Erkenntniß über 
die Zulässigkeit und Formalien der Appella-- 
tion zu. 
S. 25. 
Isk die Appellation gegen die Abweisung 
der Klage (C. 19. u. 1.) ergrifsen worden,
	        
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