Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

ken und vorgemerkte Forderungen erstreckt sich 
nicht weiter, als das Gut zu ihrer Befriedi- 
gung hinreicht. Er kann sich daher von allen 
Ansprüchen dieser Gläubiger befreien, wenn 
er ihnen das Gut abtritt; es wäre denn, daß 
er diese Schulden besonders übernommen här- 
te, in welchem Falle er für die übernomme= 
nen Forderungen als Schuldner auch mit sei- 
nem übrigen Vermögen haften muß, und 
von den Gläubigern mit einer persönlichen 
Klage belange werden kann. 
. 57. 
Der Besitzer der Sache kann der dingli- 
chen Klage die Einrede, daß der Schuldner 
vorher ausgeklagt werden soll, nur in dem 
Falle entgegensetzen, wenn die Hypothek we- 
gen einer für einen Andern geleisteten Bürg- 
schaft, besonders in den J. 12. Nummer 
2 und 5. bemerkten Fällen einer Verbürgung 
erworben wurde, soferne er nicht nach den 
geltenden Civilgesetzen als Selbstschuldner 
anzusehen ist. 
*!t *r*- 
Den dritten Besitzer, welcher eneweder 
eine Hypothekschuld bezahlt har, oder durch 
die dingliche Hppothekklage aus dem Besitze 
des Gures gekommen ist, bleibt der Rückan- 
srruch gegen densenigen vorbehalren, der zu 
dem Ersaßze des Schadrens nach den Civilge- 
setzen verbunden ist, und er tritt von selbst 
in alle Rechte des befriedigten Hypothek- 
släubigers ein. 
Zur Erhaltung des Regresses an den vo- 
rigen Besitzer bedarf es nur dann einer Rück- 
640 
sprache mit demselben vor erfolgker freiwill- 
ger Zahlung einer Hopothekschuld, eder der 
Streitverkündung im Falle eines darüber 
entstehenden Rechtsstreites, wenn wegen der 
nämlichen Forderung eine rotestarion in 
dem Hypothekenbuche aufgenommen war. 
. 59. 
6) in Ansehung der Hypothekgläu= 
biger unter sich. 
Der Vorzug unter den Hypothekgläubi= 
gern richtet sich ohne alle andere Rücksicht 
blos nach dem Zeitpunkte (F. 23.) wie auf 
ein bestimmtes Gut jede Hypothek vor der 
andern in das Hypothekenbuch eingetragen 
ist; jedoch mit Vorbehalt des H. 10. des 
Einführungsgesetzes. 
8. 60. 
Forderungen, welche am nämlichen Tage 
eingetragen sind, haben unter sich gleiche 
Nechte, und kommen nach den Bestimmun- 
gen des G. 23. in den Fällen, wo der Vor- 
zug einer Hypothek entscheider, nach Gräße 
jeder Forderung verhältnißmäßig zum Be 
zuge. 
§ 61. 
Dieser Vorzug enrscheidet sowohl über 
das Prioritäkorecht im Conkurse der Gläubi= 
ger, als über den ganzen Umfang der Hypo- 
thekklage; daher kann in und außer dem 
Conkurse der dliere Hypothekgläubiger vor 
dem jüngern aus der hupothecirten Sache 
seine Befriedigung oder die Immission und 
bei gleichem Range der Gläubiger ein jeder 
derselben die verhältmmäßige Befriedigung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.