ken und vorgemerkte Forderungen erstreckt sich
nicht weiter, als das Gut zu ihrer Befriedi-
gung hinreicht. Er kann sich daher von allen
Ansprüchen dieser Gläubiger befreien, wenn
er ihnen das Gut abtritt; es wäre denn, daß
er diese Schulden besonders übernommen här-
te, in welchem Falle er für die übernomme=
nen Forderungen als Schuldner auch mit sei-
nem übrigen Vermögen haften muß, und
von den Gläubigern mit einer persönlichen
Klage belange werden kann.
. 57.
Der Besitzer der Sache kann der dingli-
chen Klage die Einrede, daß der Schuldner
vorher ausgeklagt werden soll, nur in dem
Falle entgegensetzen, wenn die Hypothek we-
gen einer für einen Andern geleisteten Bürg-
schaft, besonders in den J. 12. Nummer
2 und 5. bemerkten Fällen einer Verbürgung
erworben wurde, soferne er nicht nach den
geltenden Civilgesetzen als Selbstschuldner
anzusehen ist.
*!t *r*-
Den dritten Besitzer, welcher eneweder
eine Hypothekschuld bezahlt har, oder durch
die dingliche Hppothekklage aus dem Besitze
des Gures gekommen ist, bleibt der Rückan-
srruch gegen densenigen vorbehalren, der zu
dem Ersaßze des Schadrens nach den Civilge-
setzen verbunden ist, und er tritt von selbst
in alle Rechte des befriedigten Hypothek-
släubigers ein.
Zur Erhaltung des Regresses an den vo-
rigen Besitzer bedarf es nur dann einer Rück-
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sprache mit demselben vor erfolgker freiwill-
ger Zahlung einer Hopothekschuld, eder der
Streitverkündung im Falle eines darüber
entstehenden Rechtsstreites, wenn wegen der
nämlichen Forderung eine rotestarion in
dem Hypothekenbuche aufgenommen war.
. 59.
6) in Ansehung der Hypothekgläu=
biger unter sich.
Der Vorzug unter den Hypothekgläubi=
gern richtet sich ohne alle andere Rücksicht
blos nach dem Zeitpunkte (F. 23.) wie auf
ein bestimmtes Gut jede Hypothek vor der
andern in das Hypothekenbuch eingetragen
ist; jedoch mit Vorbehalt des H. 10. des
Einführungsgesetzes.
8. 60.
Forderungen, welche am nämlichen Tage
eingetragen sind, haben unter sich gleiche
Nechte, und kommen nach den Bestimmun-
gen des G. 23. in den Fällen, wo der Vor-
zug einer Hypothek entscheider, nach Gräße
jeder Forderung verhältnißmäßig zum Be
zuge.
§ 61.
Dieser Vorzug enrscheidet sowohl über
das Prioritäkorecht im Conkurse der Gläubi=
ger, als über den ganzen Umfang der Hypo-
thekklage; daher kann in und außer dem
Conkurse der dliere Hypothekgläubiger vor
dem jüngern aus der hupothecirten Sache
seine Befriedigung oder die Immission und
bei gleichem Range der Gläubiger ein jeder
derselben die verhältmmäßige Befriedigung