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oder Immission verlangen, wenn auch der
neuere Glubiger früher die Klage angestellt,
oder sogar die Immisston erlangt hat.
62.
Ein Huvothekgläubiger kann unbeschader
seines Hypothekrechres den durch frühere Ein-
tragung erworbenen Vorzug einem späteten
Gläubiger abtreten, jedoch wird dadurch den
andern Gläubigern an dem bereirs erlangten
Verzuge nichto entzogen.
&. 63.
Die Ablösung der Forderung eines Hrro-
thekgläubigers durch einen andern Hypethek-
Kläubiger finder nur dann statt, wenn ent-
weder der Schuldner einwilligr, oder der ab-
zulsende Gläubiger seine Forderung geriche-
lich eingeklagt hat.
Zul dieser Abläsung wird die Zahlung der
bie zum Ablauf der bedungenen Aufkündi-
hungszeic verfaklenden Zinsen, oder, wenn
der Gläubiger die angebotene Zahlung nicht
annehmen will, die Hinterlegung des Geldes
bei Gericht erfordert.
G. 64.
Wenn auf die Klage eines Hypothekglaͤu-
bigers zu Bezahlung einer Hypothekschuld,
nach Maaßgabe der Vorschriften des Cod.
jud. Cap. XVIII. G. 7. und des Gesetzes vom
22. Julius 1810: Verbesserungen der Ge-
richtsordnung betresfend, der gerichtliche Ver-
kauf des hypothecirten Guts erkannt worden,
so kEnnen weder die ihm nachstehenden Gläu-
biger, nech der Schuldner d. u Dinschlag hin-
dern, wenn das hei der Versteizerung ge-
schehene höchste Angebot den nach Umständen
vorher gerichrlich herzustellenden Schätzungs=
preis erreicht; außerdem kann jeder Bethei-
ligte noch die zweite, und unter eben dieser
Voraussehung auch die dritte Versteigerung.
verlangen. Bei der dritten Versteigerung
erfolgt der Hinschlag an den Meistbietenden
ohne Rücksicht auf den Schätzungspreis.
Jeder Hypethekgläubiger, welcher da-
durch seine Forderung ganz oder zum Theil
verlieren würde, kaun verlangen, daß ihm
das versteigerte Gut um das geschehene
Meistgebor hingeschlagen werde; hierüber
muß der Gläubiger innerhalb acht Tagen,
von dem Tage der Versteigerung an gerech-
net, bei Verlust des Rechts, vor Gericht
sich nicht nur erklären, sondern auch die Mit-
tel zur Befriedigung der ihm vorgehenden
Gläubiger nachweisen. Dieser Versteige-
rungstag aber muß den Hypothekgldubigern
oder deren Bevollmächtigten vorher besonders
bekannt gemacht werden.
In Ansehung dieses Einlösungsrechtes
hat der neuere Hypothekgldubiger vor dem
dltern, jedoch nur gegen dessen vollstundige
Bezahlung, den Voczug.
Wenn ein Schuldner behauptet, daß der
von andern Lasten freie Ertrag eines Jahres
von dem hoypotheelrten Gute zur Zahlung der
eingeklagten Schuld an Capital, Zinsen und
Kosten hinreiche, und den Beweis durch
unverdächtige Pachturkunden oder Wirth-
sshaslerechnungen, oder sonst auf der Srelle
saubrt, und Zugleich sich erbictet, den Gläu-
biger in diese Link##fte einzuweisen, so maß
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