Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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das Verfahren von dem Gerichte eingestellt, 
solches aber soglelch auf Antufen des Glaͤu- 
bigers wieder fortgesetzt werden, wenn wi- 
der die Zahlung ein Einspruch geschiehe, 
oder sonst ein Hinberniß dagegen eingelegt 
wird. 
§. 68. 
Hpypothekgläubiger, deren Forderungen 
an Capical, Zinsen und Kosten nicht ganz 
aus dem Preise der hypothecirten Sachen be- 
zahlt werden, können sich deowegen an das 
Abrige Vermögen des Schuldners halcen. 
K&. 65. 
7) in Ansehung anderer Gläubi 
her, besonders im Conkurse. 
Von jeder auf Andringen anderer Gläu- 
biger, außer dem Falle eines allgemeinen 
Conkurses, erkannten gerichrlichen Feilbie- 
tung einer hypothecirten Sache muß das Ge, 
richt den darauf eingerragenen Gläubigern 
Machricht ertheilen, und denselben stehen bei 
solchen Verstelgerungen die im F. 64. be- 
Ktimmten Rechte zu. 
4 67. 
Bei den Vergantungen, welche nach dem 
besondern Rechte des Ewiggelde der Stadt 
München erfolgen, müssen, nebst den In- 
habern der Ewiggeldbriefe, die auf das zu 
vergantende Grundstück eingetragenen Hypo- 
thekgläubiger von der wirklich erkannten Feil= 
bietung in Kenntniß gesetzt werden. Jeder 
Hppothekgléubiger kann diese Vergantkung, 
so lange nicht die Sache einem Ganrkuser 
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hingeschlagen ist, durch vollstaͤndige Entrich- 
tung aller gefreiten und ungefreiten Guͤl- 
ten, dann der Kosten, wofuͤr ihm der Ruͤck- 
anspruch gegen den Schuldner bleibt, aufhe- 
ben. Die Versteigerung und der Hiuschlag 
richtet sich aber nach den besondern Rechten 
des Ewiggelds, auch steht den Hypothek- 
gläubigern nach dem Hinschlage das H. 64. 
benannte Einlbsungerecht nicht zu. 
Der Vorzug unter den Ewiggeldern und 
Hypotheken ist in der Drioritäksordnung 
G. 6. bestimmr. 
68. 
Im Falle eines allgemeinen Conkurses 
haben die Hypothekgläubiger den Vorzug in 
der zweiten Klasse nach den näheren Bestim- 
mungen der Prioritätsordnung. 
Von SHypothekforderungen, welche als 
verzinsliche im Hypothekenbuche bemerkt sind, 
laufen die Zinsen auch während des Conkur- 
ses und mit demselben Range fort, welcher 
dem Capitale zukommt. 
.6b69. 
In Ansehung des Hinschlags der zur 
Conkursmasse gehoͤrenden Immobilien, auf 
welchen Hypotheken haften, kommt dasjenie 
ge, was im C. 63. bestimme ist, auch bei 
den übrigen mit einer Hypothek nicht verse- 
henen Gläubigern zur Anwendung. 
. ro0. 
Hypothekglaͤnbiger koͤnnen fuͤr liquide 
Forderungen, zu deren Befriedigung der 
Erloͤs der hypothecirten Sache ungezweifelt 
hinreicht, auch während des Conkurses ganj
	        
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