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das Verfahren von dem Gerichte eingestellt,
solches aber soglelch auf Antufen des Glaͤu-
bigers wieder fortgesetzt werden, wenn wi-
der die Zahlung ein Einspruch geschiehe,
oder sonst ein Hinberniß dagegen eingelegt
wird.
§. 68.
Hpypothekgläubiger, deren Forderungen
an Capical, Zinsen und Kosten nicht ganz
aus dem Preise der hypothecirten Sachen be-
zahlt werden, können sich deowegen an das
Abrige Vermögen des Schuldners halcen.
K&. 65.
7) in Ansehung anderer Gläubi
her, besonders im Conkurse.
Von jeder auf Andringen anderer Gläu-
biger, außer dem Falle eines allgemeinen
Conkurses, erkannten gerichrlichen Feilbie-
tung einer hypothecirten Sache muß das Ge,
richt den darauf eingerragenen Gläubigern
Machricht ertheilen, und denselben stehen bei
solchen Verstelgerungen die im F. 64. be-
Ktimmten Rechte zu.
4 67.
Bei den Vergantungen, welche nach dem
besondern Rechte des Ewiggelde der Stadt
München erfolgen, müssen, nebst den In-
habern der Ewiggeldbriefe, die auf das zu
vergantende Grundstück eingetragenen Hypo-
thekgläubiger von der wirklich erkannten Feil=
bietung in Kenntniß gesetzt werden. Jeder
Hppothekgléubiger kann diese Vergantkung,
so lange nicht die Sache einem Ganrkuser
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hingeschlagen ist, durch vollstaͤndige Entrich-
tung aller gefreiten und ungefreiten Guͤl-
ten, dann der Kosten, wofuͤr ihm der Ruͤck-
anspruch gegen den Schuldner bleibt, aufhe-
ben. Die Versteigerung und der Hiuschlag
richtet sich aber nach den besondern Rechten
des Ewiggelds, auch steht den Hypothek-
gläubigern nach dem Hinschlage das H. 64.
benannte Einlbsungerecht nicht zu.
Der Vorzug unter den Ewiggeldern und
Hypotheken ist in der Drioritäksordnung
G. 6. bestimmr.
68.
Im Falle eines allgemeinen Conkurses
haben die Hypothekgläubiger den Vorzug in
der zweiten Klasse nach den näheren Bestim-
mungen der Prioritätsordnung.
Von SHypothekforderungen, welche als
verzinsliche im Hypothekenbuche bemerkt sind,
laufen die Zinsen auch während des Conkur-
ses und mit demselben Range fort, welcher
dem Capitale zukommt.
.6b69.
In Ansehung des Hinschlags der zur
Conkursmasse gehoͤrenden Immobilien, auf
welchen Hypotheken haften, kommt dasjenie
ge, was im C. 63. bestimme ist, auch bei
den übrigen mit einer Hypothek nicht verse-
henen Gläubigern zur Anwendung.
. ro0.
Hypothekglaͤnbiger koͤnnen fuͤr liquide
Forderungen, zu deren Befriedigung der
Erloͤs der hypothecirten Sache ungezweifelt
hinreicht, auch während des Conkurses ganj