Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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oder theilweise ihre Zahlung verlangen, 
Auch ist der Bedacht zu vehmen, daß von 
solchen Forderungen die Zinsen aus dem Ue- 
berschuß an Früchren und Renten der hypo- 
thecirten Sache zur Verfallzeit richtig be- 
blt werden. 
. 
VIII. Von Erlöschung der Hypotheken. 
Die Hypothek erlischt: 
H durch Ablauf det Zeit, auf welche sie 
bestellt war; 
2) dürch Unzutanglichkeit des Vermoͤgens 
des Schuldners bei verspaͤteter Eintra- 
gung; 
5) durch den Unkergang der Sache; 
4) durch Entsagung des Gläubigers: 
5) durch Tilgung der Schuld; 
6) durch den unfreiwilligen Verkauf der 
Sache; 
4) durch Amore#isirung der Forderung. 
. 72. 
1) durch Ablauf der bestimmten 
Zeit. 
Wmrde eine Hypothek nur auf eine be- 
Kimmte Zeit eingetragen, so ist dieselbe mit 
Ablauf der Zeit erloschen. 
In wie ferne der Gläubiger aus einer 
auf bestimmte Zeit beschränkten Camion und 
das# bestellten Hypothek den Böürgen wegen 
des Schadens belangen känne, welcher wäh= 
vend der Cautionsleistung entstanden ist, muß 
nach den Bestimmungen der Cicilgesetze uber 
Bürgschaften beurtheilt werden. 
K 73. 
2) wegen verspéteter Eintragung. 
Mir dem Eintritte und der gehörigen Be- 
kanntmachung des gerichtlichen Verbots an 
das Hypothekenamr, welches dasselbe an dem 
gehörigen Orre einzuschrriben hat, sollen we- 
der Eintragungen noch Vormerkungen in 
das Hypothekenbuch mehr statt haben. 
§. 74. 
Wurde aber eine Forderung unrer den 
Hypocheken vor der im G. 73. bestimmten 
Zeit vorgemerke, so behadle ste alle rerhtki- 
chen Wirkungen, wenn nachher, wäre es 
auch erst im Conkursverfahren, das Recht auf 
die Hypothek dargerhan wird. 
. 75. 
Rach dem Antritte elner Erbschaft mit 
der Rechtswohlthat des Inventars, kann we- 
gen Schulden einer Erbschaft auf die zu der- 
selben gehörigen Immobilien eine Hypothek 
jum Nachtheile der übrigen Erbschaftsgläu- 
biger nicht mehr eingerragen werden; wre 
sie aber dennoch eingetragen worden, so ver- 
liert se in Ansehung der Erbschaftsgläubiger 
alle Wirkung, wenn die Erbschaftsmasse zu 
Befriedigung sämmtlicher Gläubiger nicht 
hinreicht. 
&. 76. 
5) durch Untergang der Sache. 
Durch den Unrergang der Sache erlischt 
die darauf erworbene Hypothek; sle lebe jedoch 
mit Wiederherstellung derselben Kraft des 
Geseßes wieder auf. 
4“
	        
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