Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

162  Nr.  23.  1918.

genommen  werden  soll,  auch  in  den  Fällen  des  §  2  des  Impfgesetzes  bei  sich  ergebenden
  Zweifeln  die  Entscheidung  des  Impfarztes  zu  veranlassen.

Die  Ortsobrigkeiten  haben  ein  Verzeichnis  der  in  Spalte  24  der  vorigjährigen
  Listen  bezeichneten  Zöglinge  den  Vorstehern  und  Vorsteherinnen  der  betreffscnden
  Schulanstalten  zur  Berücksichtigung  bei  den  von  diesen  aufzustellenden
Impflisten  mitzuteilen.

Sind  Impfpflichtige  der  Impfung  oder  der  Gestellung  vorschriftswidrig
entzogen  geblieben,  so  haben  die  Ortsobrigkeiten  gegen  die  Eltern,  Pflegeeltern
oder  Vormünder  der  Impfpflichtigen  nach  Maßgabe  der  §§  4  und  12  des  Impfgesetzes
  zu  verfahren  bezw.  den  für  die  Eltern  usw.  zuständigen  Ortsobrigkeiten
zur  Einleitung  des  gesetzlichen  Verfahrens  Nachricht  zu  geben.

Die  in  §§  4  und  12  des  Impfgesetzes  erwähnten  amtlichen  Verfügungen
und  Anordnungen  der  zuständigen  Behörde  werden  von  den  Ortsobrigkeiten,
den  Trägern  der  Ortsobrigkeit  gegenüber  von  Unserem  Ministerium,  Abteilung
für  Medizinal-Angelegenheiten,  erlassen..

Die  in  §§  14  und  15  des  Impfgesetzes  angedrohten  Strafen  können  durch
polizeiliche  Strafverfügung  festgesetzt  werden.

*  12
8  S.
Das  Verfahren  in  Angelegenheiten  des  Impfwesens  ist,  abgesehen  von  dem
Strafverfahren,  für  welches  die  allgemeinen  Bestimmungen  gelten,  stempel=  und
gebührenfrei.

8  13.

Über  das  Ergebnis  der  Impfungen  und  Wiederimpfungen  im  voraufgegangenen
  Kalenderjahre  haben  die  Ortsobrigkeiten  bis  zum  1.  April  Unserem
Ministerium,  Abteilung  für  Medizinal-Angelegenheiten,  Übersichten  nach  den

LVordrucken  VIII  und  IX  vorzulegen.

8  14.

Durch  die  von  Unserem  Ministerium,  Abteilung  für  Medizinal-Angelegen—
heiten,  zu  bestinimenden  Stellen  sollen  den  Standesämtern  die  Vordrucke  der  Ge—
burtslisten,  den  Impfärzten  die  Vordrucke  der  Impfliste  VII,  der  Impfscheine
und  ärztlichen  Zeugnisse,  sowie  den  Ortsobrigkeiten  für  sich  bezw.  zur  Abgabe
an  die  Schulvorsteher  und  Ärzte  Druckstücke  der  Anlage  3,  die  Vordrucke  der
Übersichten  (§  13),  der  Impflisten,  Impfscheine  und  ärztlichen  Zeugnisse  unentgeltlich
  geliefert  werden.