Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

Diencd? tallalnmg soll dreimes in zwei- 
menatlslchen Hwischenräumen in Efsentlicher 
Blätter eingeruckt werdin. 
Meldet sich *“ ehalt dieses Termines 
Niemand zu der Facpert ing, so wird diglelbe 
voch Gerilh Hie für. ritschen erelren auch das 
Aibriisotionsreihhmß in öffenttichen 4 
tern bekanhet geiücht, und hierauf' die For- 
detung im Hypothelenbuche zelbsche 
g. 33. 
3. Wirkung. der „Erlöschung e einer Ob- 
575 ½ 
" 
Die Crlsshue eine einer eppothebin u 
sehung deczenigen, in deren Handlung sie sich 
gruͤa t, so bald wirkigm, als der E Erld- 
hunoszr un: rhahden ist. Wie ferne da- 
raus diechte gegen einen. Fn entstehen, 
ist nach den Besiimm ugen der SH. 25 und 26. 
# beurtheilen. 
( ier 6#% 9#% 
Der Echuldner ckann nach erleschener, 
aber im Hypothekenhuche nach gicht gelesche, 
ter Hypothek den Rang dieser Hypothek 
einem Andern, auch einem neuern Gléubi- 
99 jedoch für keine, größere Summese- b 
rämmen. 
„Ist die çilchuu einer Hypothek, in- Hr- 
pothekenbuche eingerragen, so rücken die sol- 
genden Gläubiger nach Ordnung ihrer Ein- 
tragung vor. « 
«««"H.«8«,«. 
X. Don Loͤschung der Einträge lin 25 
w#pothekenduche. 
Außer dem, was wegen Erlöschung der 
Hypocheken in den werstelsenden. O. 7 
bis 62 bestimme ist, kann die Löschung eines! 
jeden Eintrags oder die Minderung der eins 
Hetragenen Summe im Oypothekenbuche ver- 
lngt werden, #utweder auf den Grund der. 
Einwilligung desenigen, zu dessen Vortheil, 
der Eintrag geschehen, oder auf den Grund 
eines rechtekräftigen Urtheils. 
Zweiter Titel. 
Von Führung der Hypothekenbücher, 
und vom Verfahren in Hypothe-= 
kensachen. 
* — — 
. 386. 
1. Vom Hyypoiheken-Amte. 
Die Hypothekenbuͤchet werden von dem— 
jenigen Getichte gefuͤhrt, welchem die Ge- 
richtobarkeit in nichtstreitigen. Rechtsgeschaͤst 
ten uͤber die unbewegliche Sache zusteht, wo-n 
rauf eine Hypothek eingetragen werden kann. 
. 87. 
Die Königl. Appellarionsgerichte führen 
dgs Hypothekenamt über die Güterderjenigen, 
welchen der prioilegirte Gerichtsstand in er- 
ster Instanz auch für Realklagen bei diesen, 
Gerichten angewiesen ist. 
§. 68. 
Ueber Güter)wegen welcher außer dem 
iim Lorhregehenden G. 67. bemerkteb Falle“ 
eine guesherrliche Gerichtsbarkeit ausgeübt 
i d, führen die Königl. Kreis= und Seade
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.