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anzugeben. Bei größern Gütercom=
pleren sind Grundakten abgesendert zu
föhren, wenn der Eigenthümer die abge-
sonderte Führung ausdrücklich verlange;
5) von den Zugehörungen der Sache find
nur diejenigen, welche diese Eigenschaft
durch. erklärten „Hrivatwillen erhalten
haben, und zwar bloß in allgemeinen
„Ausprücken nach ihrer Gattung, Jahl
oder Beschaffenheit (§. 34.) zu bemer-
ken; das nahere Verzeichniß derselben
kann in die zum Hypothekenbuche gehs-
rigen Akten und Beilagen, oder in
den zu einem einzelnen Folium des Hy-
peihekenbuchs abgesendert geführten
Grundakt ausfgenommen werden;
6) jene Pertinenzstücke, welche in dem Hy-
pothekenbuche eine besondere Nummer
und ein eigenes Folium haben, oder un-
ter einer andern Gerichtsbarkeir liegen,
sind belenders anzumerken.
*1*P,
Steht die Sache im Lehen= oder Grund-
tarkeitsverbande, oder gehört dieselbe zu ei-
* nem Familien-Fideicommiisse, so muß die-
ses Verháliuiß ausdrüchlich bemerkt werden.
Die Hypothekenämter'sind verbunden, hier-
über durch Befragen des Besitzers, durch
Ciasicht der über seinen Besitztitel vorhan-
denen Urkunden, allenfalltz durch wettere
Nachfragen die erforverliche Gewißheit her-
zustellen, auch die Lehens= oder Grundbar-
keitseigenschaft, sobald de davon Keuutniß
haben, ven Amtewegen einzutragen; des-
gleichen sind. dee Lehen= und Grundherren
befunt, nicht nur die Eintragung dieser Ei-
genschaft, sondern auch der Art und Größe
der Grunrbarkeitelasten zu verlangen, und
ssch durch Einscht der Hopothekenbücher
von der richtig geschehenen Einschreibung zu
überzeugen; auch sind die Hypothekenämter
verbunden., in allen Fällen, wo ein lehen-
oder grundbares Gur in den Hopotheken"
büchern aufgenemmen werden soll, den Le-
hen= und Grundherren, um die denselben
nach vorstehenden Vorschriften eingeräumte
Befugniß zu wahren, hievon Nachricht zu
ertheilen.
132.
Der Werth der Sache ist, so lange Ho-
poheken bloß durch erklärten Privatwillen
auf dieselbe bestellt werden, nur auf Ver-
langen des Eigenehümers, nach der Ueber-
Vinkunst mit den-Gläubigern in dem Hypo-
thekenbuche zu bemerken; derselbe ist emnwe-
der nach dem S#euer= Belage im Capital
zu berechnen, oder, wo er hiedurch nicht
wohl ausgemittelt werden kann, nach uuver-
dächtigen Kauf= oder Pacht-Contracten,
nach mehrähri en Wirthschafts= oder Guts-
Rechnungen, eder nach beglaubten Gurs-
Anschlägen, oder in Ermanglung dieser Be-
leye, nach einer von dem Eigenthümer ver-
anlaßten gerichelichen Schäbung verpflichte-
ter Sachverständi er zu bestimmen. Sind
Gebäude der Brandversich "„Gesellschaft
einverleibt, so wird jederzeit bie ass ecutirte