Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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anzugeben. Bei größern Gütercom= 
pleren sind Grundakten abgesendert zu 
föhren, wenn der Eigenthümer die abge- 
sonderte Führung ausdrücklich verlange; 
5) von den Zugehörungen der Sache find 
nur diejenigen, welche diese Eigenschaft 
durch. erklärten „Hrivatwillen erhalten 
haben, und zwar bloß in allgemeinen 
„Ausprücken nach ihrer Gattung, Jahl 
oder Beschaffenheit (§. 34.) zu bemer- 
ken; das nahere Verzeichniß derselben 
kann in die zum Hypothekenbuche gehs- 
rigen Akten und Beilagen, oder in 
den zu einem einzelnen Folium des Hy- 
peihekenbuchs abgesendert geführten 
Grundakt ausfgenommen werden; 
6) jene Pertinenzstücke, welche in dem Hy- 
pothekenbuche eine besondere Nummer 
und ein eigenes Folium haben, oder un- 
ter einer andern Gerichtsbarkeir liegen, 
sind belenders anzumerken. 
*1*P, 
Steht die Sache im Lehen= oder Grund- 
tarkeitsverbande, oder gehört dieselbe zu ei- 
* nem Familien-Fideicommiisse, so muß die- 
ses Verháliuiß ausdrüchlich bemerkt werden. 
Die Hypothekenämter'sind verbunden, hier- 
über durch Befragen des Besitzers, durch 
Ciasicht der über seinen Besitztitel vorhan- 
denen Urkunden, allenfalltz durch wettere 
Nachfragen die erforverliche Gewißheit her- 
zustellen, auch die Lehens= oder Grundbar- 
keitseigenschaft, sobald de davon Keuutniß 
haben, ven Amtewegen einzutragen; des- 
gleichen sind. dee Lehen= und Grundherren 
befunt, nicht nur die Eintragung dieser Ei- 
genschaft, sondern auch der Art und Größe 
der Grunrbarkeitelasten zu verlangen, und 
ssch durch Einscht der Hopothekenbücher 
von der richtig geschehenen Einschreibung zu 
überzeugen; auch sind die Hypothekenämter 
verbunden., in allen Fällen, wo ein lehen- 
oder grundbares Gur in den Hopotheken" 
büchern aufgenemmen werden soll, den Le- 
hen= und Grundherren, um die denselben 
nach vorstehenden Vorschriften eingeräumte 
Befugniß zu wahren, hievon Nachricht zu 
ertheilen. 
132. 
Der Werth der Sache ist, so lange Ho- 
poheken bloß durch erklärten Privatwillen 
auf dieselbe bestellt werden, nur auf Ver- 
langen des Eigenehümers, nach der Ueber- 
Vinkunst mit den-Gläubigern in dem Hypo- 
thekenbuche zu bemerken; derselbe ist emnwe- 
der nach dem S#euer= Belage im Capital 
zu berechnen, oder, wo er hiedurch nicht 
wohl ausgemittelt werden kann, nach uuver- 
dächtigen Kauf= oder Pacht-Contracten, 
nach mehrähri en Wirthschafts= oder Guts- 
Rechnungen, eder nach beglaubten Gurs- 
Anschlägen, oder in Ermanglung dieser Be- 
leye, nach einer von dem Eigenthümer ver- 
anlaßten gerichelichen Schäbung verpflichte- 
ter Sachverständi er zu bestimmen. Sind 
Gebäude der Brandversich "„Gesellschaft 
einverleibt, so wird jederzeit bie ass ecutirte
	        
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