Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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Summe in dem- opethekenbuchse angcheigt. 
Bei-eine #denendas Hypotheke#buch auf- 
Maahmenden Werehs-Angabe, find die Be- 
lege, worauf solche beruhr, genau zu be- 
merken. 
Auf keinen Fall aber hat das Hypothe- 
kenamt füc die Richtigkeit der anufgenẽmme- 
nen Werths-Angaben eine Grwaͤhr du lelsten. 
Wenn Hypotheken ausgesetzlichem Rechte- 
utel auf eine Sache eingetragen werden sol- 
len, so ist der Eigenthuͤmer auf Verlangen 
des Glaͤubigert verhunden, den Werth der- 
selben, nach den, oben für die Werehs-Be- 
stimmung der Hypotheken aus erklärtem Pri- 
vatwillen gegebenen Normen, in dem Hypo- 
thekenbuche einschreiben zu. lassen. 
K. 133. 
Wenn Theile des Hauptguts oder Per- 
rinenzstücke von der Sache getrennt oder zu 
derselben erworben werden, so ist dieses zu 
bemerken und hienach der Werhh der Sache, 
se ferne ein solcher eingetragen war, nach 
Maasgabe des vorhergehenden G. 132. zu 
berichtigen. 
g. 
« Gmozektkmbmektmgkn werden an der 
Stelle, wo der Gaescompter eingetragen 
war, bemerkt, sodann alle Grundstücke, 
welche nach der Zertrümmerunz einzeln be- 
sessen werden, unter besonbern Nummern und 
Folien in das Hypothelonhuch eingetragen, 
die)enigen aber, welche zu zeintm andern 
  
Gute als Pertinenzstuͤcke übergehen, als 
solche bei diesem Hauptgute, angemerkt. 
ð. 135. 
Die auf der Sache haftenden Reallasten, 
welche auf einem speziellen Rechtstitel beru- 
hen (Titel J.S. 22. Nr. 5.) sollen nach ih- 
rem jährlichen Betrage bemerkt werden. 
Won den auf der Sache haftenden Ewig- 
geld-Capitalien ist eine summarische Anzeige 
ihres Gesammtbetrages sowohl an Capital, 
als an den daven jährlich zu entrichtenden 
Ewiggeldern in das Hypothekenbuch einzu- 
tragen und darüber ein beglaubter, jedoch 
nur summarischer Auszug aus den über die 
Ewiggelder besonders geföhrten Büchern den 
Aciten beizulegen. 
§. 135. 
2) von der zweiten Rubrik. 
In die zweite Rubrik ist einzutragen: 
1) Vor= und Geschlechtsname, Stand, 
Gewerbe und Wohnort des oder der 
Besißzer, insbesondere an Orten, wo 
eheliche Güter-Gemeinschaft mit der 
Wirkung des Gesammteigenthums her- 
gebracht ist, beider Ehetheile, nach den 
besondern Gesetzen und Gewohnheiten; 
2) der Rechrstitel, krast dessen er das El- 
genthum der Sache erlangt har; 
5). bei jeder Veränderung des Bestbere, die 
Zeit, wann sich diese ergeben hat; 
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