Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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Besitzers vor Berichtigung des neuen Be- 
Koitels nach Vorschrist der Oen 107. 109 
und 110 ju verfahren. 
144. 
3) von der dritten Rubrik. 
In der dritten Rubrik werden nicht nur 
die Hypotheken, sondern auch alle an der 
Person des Glaͤubigers oder an der Forde- 
rung selbst vorkommenden Veraͤnderungen 
eingetragen. 
G. 145. 
Bedi jeder Forderung stud in die Columne, 
welche das vorgeschriebene Formular bezeich- 
net, einzutragen: 
!) der Betrag der Forderung; 
2) der Rechtstitel und dessen Datum, donn 
der vom Capital bedungene Zinsfuß; 
3) der Bor= und Geschlechtsname, Stand 
und Wohnort des Gläubigers; 
4) die Veräuderungen in der Person des 
Gläubigers;: 
5) Zahlungen oder Minderungen der For- 
derung: 
) die Erlsschungen der Hopeeheken. 
§. 14. 
Bei jedem Gesuche um Einragung 
ader Vermerkung einer Hypothek muß das 
Hrpothekenamt sorgfältig prüsen, ob der 
Gläubiger für die Forderung einen Rechts- 
titel zur Hypothek habe. Mangelres hieran, 
so ist das Gesuch ganz abzuweisen. 
  
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S. 1#. 
Inl für eine und dieselbe Forderung eine 
Hopothek auf verschiedene mit einem eigenen 
Folium im Hypothekmbuche versehene Gü- 
ter des Schuldners eingetragen, so ist bei 
sedem an der Sete zu bemerken, auf wel- 
chen Gütern dieser Forderung halber noch 
eine Hypothek eingetragen ist. 
Ergeben sich dann an dieser Forderung 
Veränderungen, so soll das Hypothekenamt 
davon bet allen zu seinem Amtskreife gehbri- 
gen Gütern die Einträge machen, ausserdem 
aber den Betheiligten erinnern, daß er zur 
Verwahrung seiner Rechre sich eines gleichen 
Eintrags wegen an die andern Hypotheken= 
amter zu wenden habe. 
. 1#. 
Alle Forderungen, sie mögen als wirkliche 
Hopotheken#zeingetragen oder dabei nur vor- 
gemerkt seyn, werden nach der Zeitfolge ein: 
geschrieben, und mit fortlaufenden Zahlen 
bezeichner, die vorgemerkten Forderungen je- 
doch in letzter Columne durch den Beisatz des 
Wortes „vorgemerkt“ unterschieden. 
Die gelöschten Forderungen bringen am 
den eimmal eingetragenen Zahlen keine Ver- 
#nderung hervor; von denselben wird aber 
bei Auszügen aus dem Hypothekenbuche nur 
die Nummer, unter welcher sie eingerragen 
waren, mit dem Beisatze „ist gelösch:“ 
aufgenommen. 
(6.)
	        
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