Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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C.  auf  der  Eisenbahn  über  Myslowitz  ein-  und  rechts  der  Oder  wieder  ausgehen,
wird  erhoben  vom  Centner  31  Ngr.  oder  124  Kr.
Ausnahmsweise  ist  zu  entrichten:

1.  Von  Salz  (25  t.),  wenn  solches  durch  die  Häfen  von  Danzig,  Memel  und
über  Pillau  eingeführt  wird  zum  Bedarf  der  Königlich  Polnischen  Salz-Administration
  unter  Controle  der  Königlich  Preußischen  Salz-Administration,  von
der  Preußischen  Lsnsntt  3  Rlhlr.

2.  Von  Weizen  und  anderen  unter  Nr.  nicht  besonders  genannten  Getreidearten,
desgleichen  von  Hülsenfrüchten,  als:  Bohnen,  Erbsen,  Linsen,  Wicken,  auf  der
Weichsel,  dem  Niemen  und  der  Warthe  eingehend  und  durch  die  Häfen  von
Danzig  und  Memel,  auch  über  Elbing  und  Königsberg  über  Pillau,  sowie  über

Stettin  ausgehend,  vom  Preußischen  Scheffeel  2  Ngr.
3.  Von  Roggen,  Gerste  und  Hafer,  auf  denselben  Strömen  ein=  und  über  die  vorgenannten
  Häfen  ausgehend,  vom  Preußischen  Scheffffe.  1  Ngr.

II.  Abschnitt.

Bei  der  Durchfuhr  durch  nachgenannte  Theile  des  Vereinsgebiets  oder  auf  nachgenannten
  Straßen  wird  von  den  beim  Ein=  und  Ausgange  höher  belegten  Gegenständen  an
Durchgangsabgabe  nur  erhoben:

A.  Von  Waaren,  welche  durch  die  Odermündungen  oder  links  der  Oder,  oder  auf  der
Straße  über  Neu-Berun,  oder  endlich  auf  der  Eisenbahn  über  Myslowitz  ein=  und
links  der  Oder  oder  auf  der  Straße  über  Neu-Berun,  oder  auf  der  Eisenbahn  über
Myslowitz,  oder  endlich  durch  die  Odermündungen  wieder  ausgehen  (mit  Ausschluß
  der  Durchfuhr  auf  den  nachstehend  unter  B.  und  C.  bezeichneten  Straßenzügen),
  vom  Center  5  Ngr.  oder  177.  Tr.

B.  Von  Waaren,  welche

1.  über  die  südliche  Grenzlinie  von  Saarbrücken  bis  zur  Donau  Cbeide  eingeschlossen)
  ein=  und  wieder  ausgehen;  ingleichen,  welche

2  rheinwärts  eingeführt,  aus  den  Häfen  zu  Mainz  und  Biebrich  oder  oberhalb
gelegenen  Rheinhäfen,  aus  Mainhäfen  oder  aus  Neckarhäfen  über  die  Grenzlinie
  von  Mittenwald  bis  zur  Donau  (diese  eingeschlossen)  wieder  ausgehen,
und  umgekehrt;  ferner,  welche

3.  über  die  Grenzlinie  von  Schusterinsel  in  Baden  bis  Waidhaus  in  Bayern
(beide  Orte  eingeschlossen)  ein=  und  wieder  ausgehen,  vom  Centner

27  Ngr.  oder  83  Kr.

C.  Von  Waaren,  welche  rheinwärts  eingeführt,  aus  den  Häfen  zu  Mainz  und  Biebrich

oder  aus  oberhalb  gelegenen  Rheinhäfen  über  die  Grenzlinie  von  Saarbrücken  bis