nos Gesetzblatt J
für das
K 5
nigreisch
Baiern.
XII. Stuͤck. Muͤnchen, Montag den 26. September 1825.
Inhalt.
Gesetz, uͤber die Heimath. — Zehnte Beplage, zum Abschiede fuͤr die Stände-Versammlung.
Gese6
über die Heimath.
Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir haben in der Absicht, die in den
sieben ältern Kreisen des Königreichs über
die Heimath bestehenden Polizey= Gesetze zu
ergänzen, und unter sich selbst, so wie
mit andern Verordnungen in nähere Ver-
einbarung zu bringen, nach Vernehmung
Unseres Staatsraths, mit Beyrath und
Zustimmung Unserer Lieben und Getreuen,
der Stände des Reichs, beschlossen und ver-
ordnen:
Erster Abschnitt.
Von der erworbenen Heimath.
S. 1.
Die Heimath in einer Gemeinde wird aus-
schlleßend durch folgende Titel erworben:
1) durch besondern rechtsgültigen Vertrag
mit der Gemeinde, unter Beobachtung
der Vorschriften der Verordnung vom
17. May 1318 üÜber das Gemeindewe-
sen, S. 100.;
2) durch die Ansässigkelt in derselben nach
Maaßgabe der Ö# 2— 5. in dem Gesehe
über die Ansässgmachung und Verehe-
lichung;
5) durch die von der zuständigen Obrigkeit
ertheilte Erlaubniß zur Verhetrathung
in der Gemeinde, wobey festgesetzt wird,
daß der Witewe die letzte Heimath ihres
Mannes vor seinem Tede und der Ehe-
frau im Falle der Scheidung die letze
Heimath des Ehemannes vor der Schel-
dung verbleibt; außer, wenn die Ge-
schledene bey einer für immer geschehenen
Trennung als schuldiger Theil erkannt
worden ist, wo sie sodann die Heimarh
wieder erhält, welche sie vor geschlossener
Ehegehabt hat;
durch die in der Gemeinde mit eigener Ge-
fahr geleistete Hülfe bey öffentlicher Roth,
wenn eine bey solcher Nothhälfe erlittene
Beschädigung die Erwerbsunfihigkeit
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